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59 Beschwerdegründe als unzulässig zurückgewiesen

59 Set­ting Aside Argu­ments Reject­ed as Inad­mis­si­ble
Kom­men­tar von Simon Gabriel zu Entscheid 4A_338/2018 vom 28. Novem­ber 2018

Das Schweiz­er Bun­des­gericht hat kür­zlich alle 59 Beschw­erde­gründe in ein­er Schieds­beschw­erde der FIFA als unzuläs­sig zurück­gewiesen. Es ist auf keinen einzi­gen Beschw­erde­grund einge­treten (BGer 4A_338/2018).

Das Bun­des­gericht ruft mit diesem Entscheid ein­drucksvoll in Erin­nerung, wie streng das Rügeprinzip in der Schweiz aus­gelegt und angewen­det wird. Inhaltliche Aus­führun­gen zur Stre­it­sache wer­den wed­er geschätzt noch gehört.

Für Schied­srichter, die auch in Schweiz­er Bin­nen­schiedsver­fahren tätig sind, ist die Ausle­gung des Akten­widrigkeits­be­griffs rel­e­vant: Falsche Schlüsse aus kor­rekt wiedergegebe­nen Akten sta­tu­ieren keinen Aufhe­bungs­grund – falsche Wieder­gabe von Akten allerd­ings schon.

Schliesslich hat das Bun­des­gericht den Grund­satz iura novit arbiter und die hohe Schwelle für über­raschende Recht­san­wen­dung bestätigt: Nur wenn die vorgenommene Recht­san­wen­dung nicht vorherse­hbar war, kommt eine Aufhe­bung wegen Gehörsver­let­zung in Betracht.