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Aktenwidrige Feststellung versus willkürliche Beweiswürdigung

Der vor­liegende Bin­nen­schied­sentscheid bet­rifft in der Sache die Aus­dehnung von Schiedsvere­in­barun­gen auf Dritte und bietet Gele­gen­heit, sich die einzel­nen Aus­dehnungskon­stel­la­tio­nen zu verge­gen­wär­ti­gen. Inter­es­sant erscheint in diesem Rah­men auch die Abgren­zung des Bun­des­gerichts zwis­chen akten­widri­gen Fest­stel­lun­gen und willkür­lich­er Beweiswürdi­gung. Nur im ersten Fall ste­ht die Willkür­rüge zur Ver­fü­gung, wom­it die Abgren­zung prak­tisch rel­e­vant ist.

Kom­men­tar von Simon Gabriel zu Urteil 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016

Sachver­halt

[1] Die Aktienge­sellschaften D und E schlossen am 15. Feb­ru­ar 1980 einen Rah­men­ver­trag über den Betrieb ein­er Abwasser­reini­gungsan­lage ab. Artikel 2.4 Rah­men­ver­trag lautete wie fol­gt: «D.⸏ und E.⸏ garantieren sich gegen­seit­ig, dass ihre genan­nten Tochterge­sellschaften und deren Vertreter sämtliche ihnen in diesem Ver­trag zugedacht­en Pflicht­en erfüllen» (E. A.a). Der Rah­men­ver­trag enthielt in Artikel 19 eine Schiedsvere­in­barung für ein Ad hoc Schieds­gericht mit Sitz in Basel. Es wur­den zudem Schweiz­er Recht und die Bes­tim­mungen des Konko­r­dates vom 27. März 1969 über die Schieds­gerichts­barkeit für anwend­bar erklärt.

[2] Infolge Restruk­turierun­gen wurde 1995 das Chemiegeschäft von D an die Aktienge­sellschaft A aus­gegliedert. Die Aus­gliederung wurde in einem Umbrel­la Agree­ment geregelt (E. A.a). Artikel 9.1 Umbrel­la Agree­ment lautete wie fol­gt: «Assump­tion of Guar­an­tees. A.⸏ under­takes to assume as per the Clos­ing Date all guar­an­tees, let­ters of com­fort and under­tak­ings of sim­i­lar nature of A.⸏ Affil­i­ates» (E. 6.2.2).

[3] Im Jahr 1996 fusion­ierten die D und E (also die ursprünglichen Parteien des Rah­men­ver­trags) zur Aktienge­sellschaft B (E. A.a).

[4] Am 15. Dezem­ber 2014 leit­ete B im Zusam­men­hang mit der Stil­l­le­gung der erwäh­n­ten Abwasser­reini­gungsan­lage ein Schiedsver­fahren gegen A ein. Sie beantragte, A sei zu verpflicht­en, ins­ge­samt min­destens EUR 10111140.78 neb­st 19.6% MWST, zuzüglich Verzugszin­sen an eine im Entscheid nicht näher definierte C S.à.r.l. zu bezahlen. Even­tu­aliter seien die ver­langten Beträge an B zu bezahlen. A bestritt unter anderem die Schiedszuständigkeit.

[5] Zusam­menge­fasst klagten im Schiedsver­fahren also die zwis­chen­zeitlich fusion­ierten Parteien des Rah­men­ver­trags (B) gegen die aus­gegliederte Chemies­parte der einen Fusion­spartei (A).

[6] Mit einem selb­ständig eröffneten Zwis­ch­enentscheid über die Zuständigkeit vom 18. Dezem­ber 2015 wies das Ad hoc Schieds­gericht die Unzuständigkeit­seinrede von A ab (E. B., 1.2). Es hielt fest, dass A und B von der sub­jek­tiv­en Trag­weite der Schiedsvere­in­barung erfasst seien. B sei unstre­it­ig die Recht­snach­fol­gerin ein­er Unterze­ich­ner­in des Rah­men­ver­trags. A sei auf­grund von Artikel 2.4 Rah­men­ver­trag an die Schiedsvere­in­barung gebun­den. Diese Klausel sei als garantieähn­liche Verpflich­tung und nicht bloss als reine Patronat­serk­lärung ein­er Mut­terge­sellschaft auszule­gen. Die Schiedsvere­in­barung sei daher im Sinne eines Neben­rechts von D auf A mitüberge­gan­gen (E. B).

[7] Mit Beschw­erde in Zivil­sachen beantragte A dem Bun­des­gericht die Aufhe­bung von Dis­pos­i­tiv-Zif­fern 1 (Zuständigkeit), 5 und 6 (Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen) des Schied­sentschei­ds vom 18. Dezem­ber 2015. Weit­er beantragte sie die Fest­stel­lung der Unzuständigkeit des Schieds­gerichts für die zu beurteilende Stre­it­sache. Even­tu­aliter beantragte sie, die Sache zur Neubeurteilung an das Schieds­gericht zurück­zuweisen (E. C).

[8] B beantragte die Abweisung der Beschw­erde, soweit darauf einzutreten sei. 

Entscheid

[9] Es han­delt sich vor­liegend um einen Bin­nen­schieds­fall. Das Bun­des­gericht ver­wies ein­lei­t­end auf die anwend­baren Regeln über die interne Schieds­gerichts­barkeit gemäss dem 3. Teil der Schweiz­er Zivil­prozes­sor­d­nung (Art. 353 ff. ZPO). Diese erset­zen gemäss Bun­des­gericht die früher gel­tenden Bes­tim­mungen des Konko­r­dates vom 27. März 1969 über die Schieds­gerichts­barkeit (E. 1.1).

[10] A rügte vor Bun­des­gericht, das Schieds­gericht habe sich zu Unrecht für zuständig erk­lärt (E. 2). Even­tu­aliter habe es den Anspruch von A auf rechtlich­es Gehör ver­let­zt (E. 4). Zudem prüfte das Bun­des­gericht auf weit­ere Rüge von A hin, ob der Schied­sentscheid willkür­lich im Sinne von Artikel 393 lit. e ZPO war (E. 5.3).

[11] Zur Begrün­dung der Unzuständigkeit­srüge nach Art. 393 lit. b ZPO machte A gel­tend, sie selb­st sei an die Schiedsvere­in­barung nicht gebun­den. Das Schieds­gericht habe den Rah­men­ver­trag und das Umbrel­la Agree­ment falsch aus­gelegt und dies­bezüglich auch den Sachver­halt unzutr­e­f­fend gewürdigt (E. 2.1).

[12] Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass die Zuständigkeit­srüge nach Artikel 393 lit. b ZPO jen­er für die inter­na­tionale Schieds­gerichts­barkeit in Artikel 190 Abs. 2 lit. b IPRG entspreche (E. 2.2). Die kor­rek­te Anwen­dung des Rechts werde somit frei geprüft. Sachver­halt­srü­gen seien jedoch grund­sät­zlich unzuläs­sig und auss­chliesslich im Rah­men ein­er zuläs­si­gen Rüge im Sinne von Art. 393 ZPO möglich (also im Rah­men der Willkür­rüge oder wenn aus­nahm­sweise Noven berück­sichtigt wer­den; E. 2.2 mit Hin­weis auf Urteil des Bun­des­gerichts 4A_492/2015 vom 25. Feb­ru­ar 2016 E. 3.1 und BGE 140 III 477 E. 3.1). Mit ein­er Beschw­erde gegen einen Zwis­ch­enentscheid wegen fehlen­der Zuständigkeit des Schieds­gerichts kön­nten auch die weit­eren Rügen nach Art. 393 ZPO erhoben wer­den, sofern sie mit der Zuständigkeit zusam­men­hän­gen (BGE 140 III 477 E. 3.1).

[13] Weit­er bestätigte das Bun­des­gericht seine langjährige Prax­is, wonach eine Schiedsvere­in­barung (als Aus­nahme zum Grund­satz der Rel­a­tiv­ität ver­traglich­er Verpflich­tun­gen) unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen auch Per­so­n­en binde, die die Vere­in­barung nicht unterze­ich­net haben und darin auch nicht erwäh­nt wer­den. Exem­plar­isch erwäh­nt das Bun­des­gericht Abtre­tung ein­er Forderung, ein­fache oder kumu­la­tive Schuldüber­nahme oder Ver­tragsüber­nahme (E. 2.3; mit Hin­weis auf BGE 134 III 565 E. 3.2 und BGE 129 III 727 E. 5.3.1).

[14] Das Bun­des­gericht ver­warf die Rüge, wonach das Schieds­gericht Artikel 2.4 des Rah­men­ver­trags unrichtig aus­gelegt und rechtlich nicht hin­re­ichend qual­i­fiziert habe. Es bestätigte vielmehr die Ausle­gung des Schieds­gerichts. Dem­nach han­delte es sich bei Artikel 2.4 Rah­men­ver­trag um eine über­trag­bare Verpflich­tung im Sinne von Artikel 176 OR (Schuldüber­nahme) oder aAr­tikel 181 OR (Geschäft­süber­nahme). Diese Qual­i­fika­tion reicht gemäss Bun­des­gericht für einen Entscheid über die Zuständigkeit aus (E. 3.3.1).

[15] Zur Begrün­dung der Rüge der Gehörsver­let­zung nach Art. 393 lit. d ZPO und der Willkür­rüge nach Art. 393 lit. e ZPO argu­men­tierte A: (i) Das Schieds­gericht habe die Entste­hungs­geschichte des Rah­men­ver­trags unberück­sichtigt gelassen (E. 4). (ii) Das Schieds­gericht habe ver­schiedene, ange­blich offen­sichtlich akten­widrige Fest­stel­lun­gen gemacht (E. 5). (iii) Das Umbrel­la Agree­ment sei unzutr­e­f­fend aus­gelegt wor­den (E. 6).

[16] Zur Rüge der Gehörsver­let­zung wieder­holte das Bun­des­gericht die bish­erige ein­schlägige Recht­sprechung mit dem Hin­weis, dass die Recht­sprechung zur inter­na­tionalen Schieds­gerichts­barkeit auch für Bin­nen­fälle anwend­bar sei (E. 4.1). Danach wies es die Rügen der Gehörsver­let­zung mit Bezug auf die Entste­hungs­geschichte des Rah­men­ver­trags ab: A habe ins­beson­dere pauschale Behaup­tun­gen aufgestellt und mit­tels ein­er Chronolo­gie der Ereignisse samt Sit­u­a­tion­s­plan ein unzuläs­siges neues Beweis­mit­tel einge­bracht (E. 4.2).

[17] Zur Willkür­rüge auf­grund offen­sichtlich akten­widriger Fest­stel­lun­gen ver­wies das Bun­des­gericht auf die engen Gren­zen dieser Rüge. Ins­beson­dere äusserte sich das Bun­des­gericht zur rel­e­van­ten Abgren­zung zwis­chen (i) der zuläs­si­gen Rüge offen­sichtlich akten­widriger Fest­stel­lun­gen und (ii) der unzuläs­si­gen Rüge der willkür­lichen Beweiswürdi­gung wie fol­gt: «Offen­sichtlichak­ten­widrige tat­säch­liche Fest­stel­lun­gen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schieds­gericht, wenn es sich infolge Verse­hens mit den Akten in Wider­spruch geset­zt hat, sei es, dass es Akten­stellen überse­hen oder ihnen einen anderen als den wirk­lichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon aus­ge­gan­gen ist, eine Tat­sache sei akten­mäs­sig belegt, während die Akten in Wirk­lichkeit darüber keinen Auf­schluss geben. Offen­sichtliche Akten­widrigkeit ist nicht mit willkür­lich­er Beweiswürdi­gung gle­ichzuset­zen, son­dern liegt nur vor, wenn das Gericht bei der Beweiswürdi­gung von unrichti­gen tat­säch­lichen Prämis­sen aus­ge­ht; das Ergeb­nis und die Art und Weise der Beweiswürdi­gung sowie die darin liegen­den Wer­tun­gen sind nicht Gegen­stand der Willkür­rüge, son­dern einzig Tat­sachen­fest­stel­lun­gen, die von kein­er weit­eren Würdi­gung abhän­gen, weil sie mit den Akten unvere­in­bar sind» (E. 5.2).

[18] Schliesslich behan­delte das Bun­des­gericht die Rüge, das Schieds­gericht habe das Umbrel­la Agree­ment wort­lautwidrig und damit unzutr­e­f­fend aus­gelegt (E. 6). Auch diese Rüge wurde vom Bun­des­gericht im Ergeb­nis als nicht stich­haltig verworfen.

[19] Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab, soweit darauf einzutreten war (E. 7).

Kom­men­tar

Ver­hält­nis Recht­sprechung inter­na­tionale Fälle und Binnenfälle

[20] Der vor­liegende Entscheid zur Schied­szuständigkeit zeigt vor­ab, wie eng die Recht­sprechung des Bun­des­gerichts zu inter­na­tionalen und bin­nen­schweiz­erischen Schieds­fällen ver­flocht­en ist: Die Recht­sprechung zur Schied­szuständigkeit in inter­na­tionalen Kon­stel­la­tio­nen ist gemäss Bun­des­gericht auch für Bin­nen­fälle rel­e­vant. Es muss und darf davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass umgekehrt auch die Recht­sprechung aus Bin­nen­fällen für inter­na­tionale Fälle herange­zo­gen wer­den kann. Damit zahlt sich die Lek­türe von Recht­sprechung zu Bin­nen­fällen auch für vor­ab inter­na­tion­al tätige Prak­tik­er aus.

Aus­dehnung der Schiedsvere­in­barung auf Dritte

[21] Die Aus­führun­gen des Bun­des­gerichts zur sub­jek­tiv­en Trag­weite der Schiedsvere­in­barung sind nicht über­raschend und entsprechen der ständi­gen Recht­sprechung. Allerd­ings ver­weist das Bun­des­gericht vor­liegend nur auf einen Teil der möglichen Aus­dehnungskon­stel­la­tio­nen. Der Voll­ständigkeit hal­ber sind hier die typ­is­chen Kon­stel­la­tio­nen der Aus­dehnung der Schiedsvere­in­barung auf Dritte nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung zusam­menge­fasst (Urteil des Bun­des­gerichts 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.2):

  1. Bei Abtre­tung ein­er Forderung, bei ein­er (ein­fachen oder kumu­la­tiv­en) Schuldüber­nahme oder bei ein­er Ver­tragsüber­nahme find­et die Aus­dehnung regelmäs­sig statt (BGE 134 III 565 E. 3.2).
  2. Bei Ein­mis­chung eines Drit­ten in den Vol­lzug eines Ver­trages mit ein­er Schied­sklausel wird angenom­men, dieser habe der Schied­sklausel durch kon­klu­dentes Han­deln zuges­timmt und seinen Willen kund getan, Partei der Schiedsvere­in­barung zu sein (BGE 134 III 565 E. 3.2).
  3. Enthält ein echter Ver­trag zugun­sten eines Drit­ten eine Schied­sklausel, kann sich der Dritte bei der Durch­set­zung sein­er Forderung gegenüber dem Promit­ten­ten darauf berufen, falls die Schied­sklausel dies nicht auss­chliesst (Urteil des Bun­des­gerichts 4A_44/2011 vom 19. April 2011 E. 2.4.1).

Willkür­rüge

[22] Im Zen­trum des Inter­ess­es ste­ht zudem die Dif­feren­zierung des Bun­des­gerichts betr­e­f­fend Willkür­rüge gemäss Art. 393 lit. e ZPO. Diese Rüge ist nur in Bin­nen­schieds­fällen zulässig.

[23] Das Bun­des­gericht fokussiert auf den Aspekt der im Geset­zes­text erwäh­n­ten «offen­sichtlich akten­widri­gen tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen» und gren­zt diesen von der willkür­lichen Beweiswürdi­gung ab, die in der Rüge nicht enthal­ten ist (s. auch Urteil des Bun­des­gerichts 4A_395/2012 vom 16. Okto­ber 2012 E. 3.1).

[24] Der Beschw­erde­führerin obliegt es dem­nach, aufzuzeigen, dass das Schieds­gericht die Akten inhaltlich nicht kor­rekt zur Ken­nt­nis genom­men hat. Falls das Schieds­gericht die Akten inhaltlich kor­rekt zur Ken­nt­nis genom­men, jedoch in der Folge abwegig gewürdigt hat, ist die vor­liegende Rüge gemäss Bun­des­gericht nicht zulässig.

[25] In einem Beispiel kann diese Dif­feren­zierung wie fol­gt ver­an­schaulicht werden: 

  1. Im Ver­trag ste­ht «X».
  2. Wenn das Schieds­gericht im Entscheid schreibt, «im Ver­trag ste­ht Y», ste­ht die rel­e­vante Rüge zur Ver­fü­gung, denn die Aus­sage über die Urkunde ist tat­säch­lich falsch.
  3. Wenn das Schieds­gericht im Entscheid jedoch schreibt, «im Ver­trag ste­ht X, gemeint war nach Überzeu­gung des Schieds­gericht jedoch Y», ste­ht die rel­e­vante Rüge nicht zur Ver­fü­gung, da ein Würdi­gungse­le­ment hinzutritt.

[26] Im Resul­tat über­prüft das Bun­des­gericht nur tat­säch­liche Verse­hen des Schiedsgerichts.

Unzuläs­siges Beweismittel

[27] Im Sinne ein­er prak­tisch rel­e­van­ten Rand­no­tiz ist ersichtlich, dass das Bun­des­gericht eine «Chronolo­gie der Ereignisse samt Sit­u­a­tion­s­plan», die als Beilage zur Beschw­erde ein­gere­icht wurde, als unzuläs­siges Beweis­mit­tel aus den Akten wies.

[28] Es emp­fiehlt sich also, solche rein zusam­men­fassenden Beila­gen (in Schiedsver­fahren oft auch als «demon­stra­tive exhibits» beze­ich­net) nicht als Beila­gen einzure­ichen, son­dern direkt in die Rechtss­chrift zu integrieren.

Zitier­vorschlag:
Simon Gabriel, Akten­widrige Fest­stel­lung ver­sus willkür­liche Beweiswürdi­gung, in: dRSK, pub­liziert am 9. Sep­tem­ber 2016