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Hohe Anforderungen an mündliche Verfahrensrügen in Schiedsverhandlungen

Axel Buhr; in: dRSK, 19.03.2013
Kommentar zu Bundesgerichtsurteil 4A_407/2012 vom 20. Februar 2013

Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­des­gerichts ver­wirken Rügen schieds­gerichtlich­er Ver­fahrens­män­gel, wenn diese nicht unverzüglich im Schiedsver­fahren vorge­bracht wer­den. An mündlich erhobene Ver­fahren­srü­gen stellt das Bun­des­gericht hohe Anforderun­gen: Es kommt zum Schluss, blosse Ein­wände («objec­tions») bzw. kri­tis­che Bemerkun­gen («remarks») betr­e­f­fend die Ver­fahrens­führung begrün­de­ten keine hin­re­ichend deut­liche Rüge. Über­mäs­sige Zurück­hal­tung ist für das Bun­des­gericht damit fehl am Platz.

Sachver­halt

[1] Gegen­stand des Urteils bildet die Beschw­erde zweier öster­re­ichis­ch­er Gesellschaften gegen den Entscheid eines Schieds­gerichts mit Sitz in Zürich vom 29. Mai 2012. Der Schiedsspruch been­dete ein ICC- Schiedsver­fahren, welch­es die Beschw­erdegeg­ner­in, eine nieder­ländis­che Gesellschaft, am 19. Okto­ber 2009 gegen die Beschw­erde­führerin­nen ein­geleit­et hat­te. Die Parteien strit­ten um die Wirk­samkeit gegen­seit­iger Kündi­gun­gen eines öster­re­ichis­chem Recht unter­liegen­den Kaufver­trags vom 30. Juli 2008, welch­er den Erwerb sämtlich­er Aktien ein­er öster­re­ichis­chen Tochterge­sellschaft der Beschw­erdegeg­ner­in durch die Beschw­erde­führerin­nen zum Gegen­stand hat­te. Die Beschw­erdegeg­ner­in machte Ansprüche in Höhe von über EUR 140 Mio. gel­tend; die Beschw­erde­führerin­nen forderten ihrer­seits Ersatz frus­tri­ert­er Aufwen­dun­gen in Höhe von EUR 800000.

[2] In seinem Schiedsspruch stellte das Schieds­gericht fest, dass die Kündi­gun­gen der Beschw­erde­führerin­nen unwirk­sam, diejenige der Beschw­erdegeg­ner­in dage­gen wirk­sam war. Es verurteilte die Beschw­erde­führerin­nen zur Zahlung von EUR 30 Mio. und wies die Widerk­lage der Beschw­erde­führerin­nen ab. In ihrer Beschw­erde rügten die Beschw­erde­führerin­nen gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG mehrere Ver­let­zun­gen ihres Anspruchs auf rechtlich­es Gehör und Gle­ich­be­hand­lung. Ins­beson­dere habe das Schieds­gericht einen Zeu­gen der Beschw­erde­führerin­nen nicht gehört. Darüber hin­aus habe das Schieds­gericht der Beschw­erdegeg­ner­in bei der Schiedsver­hand­lung wesentlich mehr Zeit für die Befra­gung der Zeu­gen eingeräumt als den Beschw­erde­führerin­nen. Mit seinem Urteil vom 20. Feb­ru­ar 2013 hat das Bun­des­gericht die Beschw­erde abgewiesen.

Entscheid

[3] Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­des­gerichts ver­wirken Ver­fahren­srü­gen, wenn die rügende Partei diese nicht rechtzeit­ig im Schiedsver­fahren vor­bringt und nicht alle zumut­baren Anstren­gun­gen untern­immt, um den Man­gel zu beseit­i­gen. Die bun­des­gerichtliche Über­prü­fung des Schiedsspruch­es auf Ver­fahrensver­stösse sei – so das Bun­des­gericht – «insoweit sub­sidiär, als die Parteien entsprechende Män­gel zunächst beim Schieds­gericht so zu rügen haben, dass diese noch im laufend­en Schiedsver­fahren behoben wer­den kön­nen» (E. 3.1). Es wider­spreche «Treu und Glauben, einen Ver­fahrens­man­gel erst im Rah­men eines Rechtsmit­telver­fahrens zu rügen, obgle­ich im Schiedsver­fahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem Schieds­gericht die Gele­gen­heit zur Behe­bung dieses Man­gels zu geben».

[4] Die Beschw­erde­führerin­nen macht­en unter Ver­weis auf das Pro­tokoll der Schiedsver­hand­lung gel­tend, sie hät­ten die Ver­fahrensver­stösse des Schieds­gerichts rechtzeit­ig gerügt. Mit Bezug­nahme auf die Ein­ver­nahme des Zeu­gen ver­wiesen die Beschw­erde­führerin­nen auf eine Frage ihres Rechtsvertreters, welche in den Erwä­gun­gen des Bun­des­gerichts wie fol­gt wiedergegeben ist (E. 3.2.2):

«Is it the view of the Tri­bunal that the Tri­bunal should make any more efforts to hear the Offi­cial Parties?»

[5] Das Bun­des­gericht kommt zum Schluss, die zitierte Pro­tokoll­stelle belege keine Rüge, son­dern lediglich eine «zurück­hal­tend und vor­sichtig for­mulierte Frage» (E. 3.2.2). Die Beschw­erde­führerin­nen – so die bun­des­gerichtlichen Erwä­gun­gen – räumten selb­st ein, dass die ange­bliche Rüge in ein­er «mod­er­at­en Form» vorge­bracht wor­den sei. Die – wörtlich durch das Bun­des­gericht zitierte – Begrün­dung der Beschw­erde­führerin­nen, «dass die Parteien eines Schiedsver­fahrens eine natür­liche Hem­mung vor Rügen» hät­ten, lässt das Bun­des­gericht nicht gel­ten. Der Hin­weis der Beschw­erde­führerin­nen, Parteien eines Schiedsver­fahrens seien regelmäs­sig inter­essiert, «dass ihnen das Schieds­gericht wohlgeson­nen ist», und dementsprechend bestrebt, das Schieds­gericht «nicht durch dauernde und scharfe Rügen zu verärg­ern», überzeugt das Bun­des­gericht eben­falls nicht: «Wenn auch solche Beweg­gründe nachvol­lziehbar sind, ver­mö­gen sie nichts daran zu ändern, dass in der blossen Frage, ob das Gericht der Auf­fas­sung sei, dass noch mehr Anstren­gun­gen zur Ein­ver­nahme der Zeu­gen gemacht wer­den soll­ten, keine Rüge eines Ver­fahrens­man­gels aus­gemacht wer­den kann. Aus der unverbindlichen Fragestel­lung musste die Vorin­stanz nicht schliessen, dass die Beschw­erde­führerin­nen in der Nichtein­ver­nahme […] einen eigentlichen Ver­stoss gegen ein Ver­fahrens­grun­drecht sehen.»

[6] Zu einem ähn­lichen Ergeb­nis gelangt das Bun­des­gericht mit Bezug zu den­jeni­gen Pro­tokoll­stellen, welche die Beschw­erde­führerin­nen als Beleg für eine Rüge der Ver­let­zung ihres Anspruchs auf Gle­ich­be­hand­lung im Zusam­men­hang mit der gewährten Zeit für die Zeu­gen­be­fra­gung anführten. In der Schiedsver­hand­lung erhob der Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin­nen fol­gende Ein­wände (E. 3.4):

«[Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin­nen]: A short state­ment as to time and as to lan­guage. Just for the record, in our fig­ures I esti­mate that as the total time spent all togeth­er the Claimant has spent 18 hours and 50 min­utes, the Respon­dent only 13 hours and 3 min­utes, more than five hours less. (…) May I refer you to order num­ber 9 para­graph 7. ‹The par­ties will have equal time dur­ing the evi­den­tial hear­ing to use› and it goes on, which con­firms this point. Mr Chair­man, reluc­tant­ly, and by no means per­son­al­ly, I have to raise in that respect objec­tions. The Respon­den­t’s right to be heard and to be treat­ed equal­ly is real­ly at stake here. We had to reduce our ques­tions in chief, in cross and in re.»

«[Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin­nen]: Hav­ing heard Claimant has used more than 23 hours and we only 14 hours I think that my ini­tial remarks as to the imbal­ance of time are still maintained.»

«[Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin­nen]: (…) I must say, I have not checked it, that we were stopped ask­ing ques­tions on sev­er­al occa­sions even if it now turns out that the Claimant are upfront more than nine hours. That is a point where I real­ly feel that we were at a disadvantage.»

[7] Das Bun­des­gericht kommt zum Schluss, der Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin­nen habe zwar «angetönt, dass sein­er Ansicht nach die Gle­ich­be­hand­lung ‹auf dem Spiel› stünde und er das Gefühl habe, ‹im Nachteil› zu sein» (E. 3.4). Dabei han­dle es sich auch «dur­chaus um Ein­wände (‹objec­tions›) bzw. (kri­tis­che) Bemerkun­gen (‹remarks›) betr­e­f­fend die Ver­fahrens­führung». Eine «hin­re­ichend deut­liche Rüge, das Ver­fahren lei­de an einem Ver­fahrens­man­gel im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, könne darin jedoch kaum gese­hen wer­den».

[8] Unter Hin­weis auf ihre Ver­wirkung ist das Bun­des­gericht auf bei­de Rügen nicht eingetreten.

Kom­men­tar

[9] Zutr­e­f­fend erscheint die Fest­stel­lung des Bun­des­gerichts, ein Schieds­gericht müsse in ein­er Frage keine Rüge eines Ver­fahrens­man­gels aus­machen. Über­mäs­sige Zurück­hal­tung ist für das Bun­des­gericht zu Recht fehl am Platz: Wer seine Ver­fahren­srechte ver­let­zt sieht, muss dies deut­lich sagen. «Scharfe» Rügen lassen sich somit nicht ver­mei­den, auch wenn mit jed­er Rüge das Risiko, die eigene Partei gegenüber dem Schieds­gericht zu exponieren, steigt.

[10] Über­mäs­sig streng ist jedoch die Schlussfol­gerung des Bun­des­gerichts, in den – in den Erwä­gun­gen und vorste­hend wiedergegebe­nen – Forderun­gen nach Gle­ich­be­hand­lung könne eine «hin­re­ichend deut­liche Rüge, das Ver­fahren lei­de an einem Ver­fahrens­man­gel im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, kaum gese­hen wer­den» (E. 3.4).

[11] Zwar ergibt sich aus den Urteilser­wä­gun­gen nicht, in welchem Kon­text und zu welchem Zeit­punkt die entsprechen­den Ein­wände erhoben wur­den. So ist unklar, ob der Rechtsvertreter beispiel­sweise am Ende der Schiedsver­hand­lung noch ein­mal auf den Ver­fahrens­man­gel hingewiesen hat. Die Wort­wahl (ins­beson­dere: «Mr Chair­man, reluc­tant­ly, and by no means per­son­al­ly, I have to raise in that respect objec­tions. The Respondent’s right to be heard and to be treat­ed equal­ly is real­ly at stake here.») lässt durch den Ver­weis auf die bedro­ht­en Ver­fahren­srechte an Deut­lichkeit jedoch nichts zu wün­schen übrig.

[12] An diesem Ergeb­nis ändert auch der bun­des­gerichtliche Vor­wurf nichts, die Beschw­erde­führerin­nen hät­ten im Nach­gang bis zur Aus­fäl­lung des Schiedsspruchs nicht alle zumut­baren Anstren­gun­gen unter­nom­men, um dem Schieds­gericht die Gele­gen­heit zu geben, die ange­bliche Ungle­ich­be­hand­lung zu beseit­i­gen. Dies gilt ins­beson­dere auch für die Fest­stel­lung des Bun­des­gerichts, die Beschw­erde­führerin­nen hät­ten während oder nach der Schiedsver­hand­lung keine Prozes­santräge auf Ergänzung oder Wieder­hol­ung der Zeu­genein­ver­nahme gestellt.

[13] Damit wirft das Urteil die Frage auf, welche Wort­wahl den hohen Anforderun­gen des Bun­des­gerichts stand­hielte. Legt man den stren­gen Massstab des Bun­des­gerichts zugrunde, wäre wohl lediglich ein Prozes­santrag, ver­bun­den mit ein­er aus­drück­lichen War­nung, «das Ver­fahren lei­de an einem Ver­fahrens­man­gel im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG» (E. 3.4), hin­re­ichend deutlich.

[14] Ins­beson­dere im Hin­blick auf inter­na­tionale Schiedsver­fahren, in denen häu­fig aus­ländis­che Parteien beteiligt sind und kein Zwang zur Vertre­tung durch in der Schweiz zuge­lassene Anwälte beste­ht, erscheinen solche Anforderun­gen jedoch über­zo­gen. Mit dem Gebot von Treu und Glauben und dem ursprünglichen Ziel, Miss­bräuche zu ver­hin­dern, lässt sich der strenge Massstab des Bun­des­gerichts jeden­falls nicht rechtfertigen.


Zitiervorschlag:
Axel Buhr, Hohe Anforderun­gen an mündliche Ver­fahren­srü­gen in Schiedsver­hand­lun­gen, in: dRSK, pub­liziert am 19. März 2013