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Obliegenheit zum Kreuzverhör in Schiedsverfahren?

Das Bun­des­gericht set­zte sich kür­zlich mit Fra­gen des Kreuzver­hörs und ein­er ver­passten Frist in einem inter­na­tionalen Schiedsver­fahren auseinan­der. Der vor­liegende Kurzkom­men­tar erörtert die Fra­gen, wann man einen geg­ner­ischen Zeu­gen ins Kreuzver­hör nehmen sollte und weshalb vere­in­barte Fris­ten prob­lema­tisch sind.

Kom­men­tar von Simon Gabriel zu Urteil 4A_636/2014 vom 16. März 2015

Sachver­halt

[1] Die A. Cor­po­ra­tion (Beschw­erde­führerin und Beklagte im Schiedsver­fahren) ist eine rus­sis­che Gesellschaft, die sich mit der Real­isierung von Baupro­jek­ten befasst. Die B. SA (Beschw­erdegeg­ner­in und Klägerin im Schiedsver­fahren) ist eine lux­em­bur­gis­che Gesellschaft, die im inter­na­tionalen See­bag­gergeschäft tätig ist.

[2] Die Parteien hat­ten die Liefer­ung von zwei Mil­lio­nen Kubik­me­tern eines Gemischs aus Meer­es­sand und Kies zum Preis von EUR 18 Mil­lio­nen vere­in­bart. Gemäss Vere­in­barung unter­lag der Leis­tungs­be­ginn der Klägerin gewis­sen Bedin­gun­gen. In der Folge ent­standen Mei­n­ungsver­schieden­heit­en darüber, ob die Beklagte diese Bedin­gun­gen erfüllt hat­te. Die Klägerin kündigte die Vere­in­barung und forderte Schadenersatz.

[3] Die Klägerin leit­ete ein ICC-Schiedsver­fahren gegen die Beklagte ein (mit Sitz in Genf) und ver­langte die Zahlung ein­er Schaden­er­satz­summe von EUR 3.6 Mil­lio­nen. In der Sache wurde englis­ches Recht für anwend­bar erk­lärt. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf Zif­fer 12.2 der Vere­in­barung: «[…], if all of the con­di­tions […] relat­ed to the Com­mence­ment Date have not been ful­filled with­in 15 cal­en­dar days from the effec­tive date of the Agree­ment, the Provider shall be enti­tled to imme­di­ate­ly ter­mi­nate the con­tract and […] to a sum payable by the Employ­er equiv­a­lent to 20% of the total Con­tract value […].»

[4] Die Beklagte argu­men­tierte vor Schieds­gericht ins­beson­dere, dass die geforderte Schaden­er­satz­summe eine unzuläs­sige Strafzahlung («penal­ty») unter englis­chem Recht darstelle und deshalb nicht durch­set­zbar sei.

[5] Das Schieds­gericht kam zum Ergeb­nis, dass die erwäh­nte Klausel nach englis­chem Recht durch­set­zbar ist, falls die rel­e­vante Zahlung gemäss Ver­trag den ern­sthaften Ver­such ein­er Schätzung der mut­masslichen Ver­luste nicht über­steigt. Das Schieds­gericht prüfte entsprechend, ob die vere­in­barte 20%-Zahlung (i.e. die geforderte Summe von EUR 3.6 Mil­lio­nen) objek­tiv dem ern­sthaften Ver­such ein­er Schätzung der mut­masslichen Ver­luste entsprach.

[6] Nach Auf­fas­sung des Schieds­gerichts kamen als Schaden­spo­si­tio­nen der ent­gan­gene Gewinn und der Deck­ungs­beitrag für die Kosten des Besitzes und Unter­halts eines Bag­ger­schiffes in Frage. Es nahm auf der Grund­lage der schriftlichen Zeu­ge­naus­sagen vom Zeu­gen E. eine Schätzung dieser Schaden­spo­si­tio­nen im Sinne ein­er Betra­ch­tung ex ante vor. Auf dieser Basis ver­an­schlagte das Schieds­gericht den ent­gan­genen Gewinn auf EUR 1.6 Mil­lio­nen und die Kosten für den Besitz und Unter­halt des Bag­ger­schiffs auf weit über EUR 2 Millionen.

[7] Entsprechend ist das Schieds­gericht zum fol­gen­den Schluss gelangt: Der Betrag von EUR 3.6 Mil­lio­nen über­steigt die Höhe der mut­masslichen Ver­luste basierend auf einem ern­sthaften Schätzungsver­such nicht und ist dem­nach zulässig.

[8] Das Schieds­gericht beachtete zudem für den Koste­nentscheid eine Kosten­note der Klägerin, die erst vier Tage nach der im Zeit­plan vorge­se­henen Frist und nach Auf­forderung des Vor­sitzen­den ein­gere­icht wurde.

[9] Mit Schied­sentscheid vom 15. Sep­tem­ber 2014 verurteilte das Schieds­gericht die Beklagte zur Zahlung der Schaden­er­satz­summe von EUR 3.6 Mil­lio­nen. Die Kosten des Schieds­gerichts wur­den zu 80% der Beklagten und zu 20% der Klägerin aufer­legt und die Beklagte wurde zur Zahlung ein­er Parteientschädi­gung an die Klägerin verurteilt.

[10] Mit Beschw­erde in Zivil­sachen beantragte die Beklagte dem Bun­des­gericht, den Schiedsspruch auf­grund (i) Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs und (ii) Mis­sach­tung des Grund­satzes der Gle­ich­be­hand­lung der Parteien aufzuheben.

Entscheid

[11] Das Bun­des­gericht befasste sich zuerst mit der Rüge betr­e­f­fend Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs (E. 3) und anschliessend mit der Rüge betr­e­f­fend Mis­sach­tung des Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satzes der Parteien (E. 4).

[12] Die Beschw­erde­führerin rügte als Ver­let­zung ihres rechtlichen Gehörs ins­beson­dere, dass sich das Schieds­gericht mass­ge­blich auf die schriftliche Zeu­ge­naus­sage von E. gestützt habe, ohne ihre Ein­wen­dun­gen genü­gend zu hören. Die schriftliche Zeu­ge­naus­sage von E. sei ins­beson­dere nicht geeignet gewe­sen, den notwendi­gen Beweis betr­e­f­fend mut­massliche Ver­luste zu erbrin­gen. Gemäss Dup­lik der Beschw­erde­führerin han­delte es sich bei E.s Aus­sage um eine Parteiaus­sage, wobei die Bez­if­fer­ung der Gewin­n­marge mit 10% unangemessen gewe­sen sei und willkür­liche Abschrei­bungskom­po­nen­ten bei der Berech­nung des Deck­ungs­beitrages ver­wen­det wor­den seien. Die Gegen­seite hätte einen unab­hängi­gen Experten anbi­eten müssen, um das Beweis­mass zu erfüllen. Das Schieds­gericht habe diese Vor­brin­gen nicht berück­sichtigt und akten­widrig fest­ge­hal­ten: «we had detailed, and unchal­lenged, wit­ness evi­dence from Mr E. con­cern­ing the costs […]», worin eine Gehörsver­let­zung zu erblick­en sei.

[13] Das Bun­des­gericht bestätigte seine ständi­ge Recht­sprechung, wonach das rechtliche Gehör in einem kon­tradik­torischen Ver­fahren keinen Anspruch auf Begrün­dung eines inter­na­tionalen Schied­sentschei­ds umfasst. Gle­ichzeit­ig ergibt sich für die Schied­srichter den­noch die min­i­male Pflicht, die entschei­drel­e­van­ten Fra­gen zu prüfen und zu behan­deln. Diese Pflicht ver­let­zt das Schieds­gericht, wenn es verse­hentlich oder auf­grund eines Missver­ständ­niss­es recht­ser­he­bliche Behaup­tun­gen, Argu­mente, Beweise oder Beweisanträge ein­er Partei unberück­sichtigt lässt. Das Schieds­gericht muss sich jedoch nicht aus­drück­lich mit jedem einzel­nen Vor­brin­gen der Parteien auseinan­der­set­zen (E. 3.2 mit Ver­weis auf BGE 133 III 235, E. 5.2).

[14] Gemäss Bun­des­gericht ver­let­zte das Schieds­gericht im vor­liegen­den Fall den Anspruch auf rechtlich­es Gehör nicht, wenn es nicht aus­drück­lich auf­führte, dass die Beschw­erde­führerin die Anwend­barkeit ein­er all­ge­meinen Gewin­n­marge in Frage stellte. Allein der Umstand, dass Beweise zu dieser Behaup­tung abgenom­men wur­den, legt gemäss Bun­des­gericht dar, dass sich das Schieds­gericht tat­säch­lich mit den Ein­wen­dun­gen der Beschw­erde­führerin befasste. Gemäss Bun­des­gericht kri­tisierte die Beschw­erde­führerin daher lediglich (in unzuläs­siger Weise) die Beweiswürdi­gung des Schieds­gerichts. Anders würde es sich ver­hal­ten, wenn von der Beschw­erde­führerin ange­botene Beweise für eine gerin­gere Gewin­n­marge über­gan­gen wor­den wären, was allerd­ings nicht gerügt wurde (E. 3.3).

[15] Auch hin­sichtlich des Deck­ungs­beitrages ver­mochte die Beschw­erde­führerin gemäss Bun­des­gericht keine Gehörsver­let­zung aufzuzeigen: Während die Beschw­erdegeg­ner­in die Zeu­ge­naus­sage von E. offerierte, verzichtete die Beschw­erde­führerin auf eigene Beweisanträge. Die Beschw­erde­führerin verzichtete offen­bar auch auf Fra­gen an den Zeu­gen E. im Rah­men eines Kreuzver­hörs. Dem Schieds­gericht war auch nicht ent­gan­gen, in welch­er Beziehung der Zeuge zur Beschw­erdegeg­ner­in stand, son­dern es führte auf, dass es sich um den Region­alver­ant­wortlichen der C‑Gruppe für Nord- und Südostasien han­delte. Deshalb war der Vor­wurf, das Schieds­gericht habe die Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin bezüglich des Beweiswerts der Zeu­ge­naus­sage E. über­gan­gen, gemäss Bun­des­gericht nicht stichhaltig.

[16] Das Bun­des­gericht hielt deshalb die Rüge der Ver­let­zung des Gehör­sanspruchs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG für unbegründet.

[17] Eine Ver­let­zung des Grund­satzes der Gle­ich­be­hand­lung der Parteien sah die Beschw­erde­führerin darin begrün­det, dass das Schieds­gericht die gegen­seit­ig «vere­in­barten» Fris­ten nicht beachtet habe. Die Beschw­erdegeg­ner­in habe ihre Kosten­note erst vier Tage nach Frist gemäss Zeit­plan (auf Auf­forderung des Vor­sitzen­den) ein­gere­icht und damit die Frist ver­passt. Diesen Umstand habe die Beschw­erde­führerin umge­hend gerügt. Den­noch habe sich das Schieds­gericht in seinem Entscheid über die Höhe der Parteientschädi­gung auf die Kosten­note gestützt und die Beschw­erde­führerin zu ein­er entsprechen­den Entschädi­gung verpflichtet (E. 4.1).

[18] Das Bun­des­gericht wies auch diese Rüge ab. Die Beschw­erde­führerin ver­mochte gemäss Bun­des­gericht nicht aufzuzeigen, inwiefern «der Gegen­partei […] im Rah­men des Ver­fahrens etwas gewährt wor­den [ist], was ihr [der Beschw­erde­führerin] ver­weigert wurde […]» E. 4.2.). Die Beschw­erde­führerin werfe dem Schieds­gericht vielmehr eine unzutr­e­f­fende Anwen­dung der konkret anwend­baren Schied­sor­d­nung vor. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um einen inter­na­tionalen Schiedsspruch aufzuheben (E. 4.2 mit Ver­weis auf BGE 126 III 249 E. 3b).

[19] Das Bun­des­gericht stellte somit fest, dass auch keine Ver­let­zung des Gle­ich­hand­lungs­ge­bots gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG bestand.

Kom­men­tar

Fragestel­lun­gen

[20] Der Entscheid des Bun­des­gerichts enthält keine inhaltlichen Über­raschun­gen, son­dern bestätigt vielmehr die bish­er gel­tende Praxis.

[21] Der im Entscheid wiedergegebene Sachver­halt bet­rifft jedoch zwei prak­tisch rel­e­vante The­men, die in der Folge kurz erörtert wer­den: Die Notwendigkeit eines Kreuzver­hörs und die Beach­tung vere­in­barter Fris­ten durch das Schiedsgericht.
Notwendigkeit des Kreuzverhörs

[22] Bei der Frage zum rechtlichen Gehör hat sich offen­bar der fol­gende Ver­fahrens­ablauf zugetragen:

  1. Die Klägerin hat spätestens in der Rep­lik behauptet, dass die mut­masslichen Ver­luste aus nicht Zus­tandekom­men des Ver­trags min­destens EUR 3.6 Mil­lio­nen betra­gen. Als (einzi­gen) Beweis hat sie den parteina­hen E. als Zeu­gen angeboten.
  2. Die Beklagte hat die behaupteten mut­masslichen Ver­luste spätestens in der Dup­lik bestrit­ten und auch Inhalt und Glaub­würdigkeit von E.s Aus­sagen in Frage gestellt. Selb­st hat sie keine Beweis­mit­tel zum The­ma angeboten.
  3. An der Zeu­gen­ver­hand­lung ist E. wohl erschienen, wurde von der Beklagten allerd­ings nicht im Kreuzver­hör befragt.
  4. Der let­zt­ge­nan­nte Umstand hat das Schieds­gericht offen­bar dazu ver­an­lasst, von ein­er unbe­strit­te­nen Zeu­ge­naus­sage zu sprechen («unchal­lenged wit­ness evi­dence»). Diese Aus­sage hat die Beklagte irri­tiert, da sie die Aus­sage von E. in der Dup­lik kom­men­tiert und deren Richtigkeit bestrit­ten hatte.

[23] Die Ereignisse wer­fen die Frage auf, ob ein Zeuge, dessen schriftliche Aus­sage in den Schrift­sätzen bestrit­ten wird, im Kreuzver­hör mit den Kri­tikpunk­ten kon­fron­tiert wer­den muss. Die Beklagte war offen­bar der Mei­n­ung, dies sei nicht notwendig. Das Schieds­gericht hinge­gen unter­stellte man­gels Kreuzver­hör «unchal­lenged wit­ness evi­dence» und betra­chtete den Beweis als erbracht.

[24] Die fol­gen­den Kom­mentare basieren auf den Richtlin­ien der IBA (i.e. IBA Rules on the Tak­ing of Evi­dence in Inter­na­tion­al Arbi­tra­tion, 2010 edi­tion; IBA Evi­dence Rules).

[25] Falls der Zeuge nicht zur Zeu­gen­ver­hand­lung geladen wird, gilt grund­sät­zlich freie Beweiswürdi­gung der schriftlichen Zeu­ge­naus­sage unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände. Ins­beson­dere gilt der Inhalt der schriftlichen Zeu­ge­naus­sage als nicht zuge­s­tanden (Artikel 4.8 IBA Evi­dence Rules).

[26] Es stellt sich die Frage, was gilt, wenn der Zeuge zur Ver­hand­lung erscheint und zu gewis­sen schriftlichen Aus­sagen nicht im Kreuzver­hör befragt wird.

  1. Gemäss IBA Evi­dence Rules kann jede Partei ver­lan­gen, dass ihre eige­nen Zeu­gen zur Ver­hand­lung geladen wer­den. Durch eine angenommene Obliegen­heit zum Kreuzver­hör kön­nte eine Partei die Gegen­partei zu umfassen­dem Kreuzver­hör oder Anerken­nung der Aus­sagen ihrer Zeu­gen zwin­gen. Eine solche Regel oder Obliegen­heit ist nach hier vertreten­er Ansicht aus den IBA Evi­dence Rules nicht abzuleiten.
  2. In gewis­sen Com­mon Law-Juris­dik­tio­nen muss jede Partei einen geg­ner­ischen Zeu­gen mit ihrer Posi­tion und seinen bestrit­te­nen Aus­sagen kon­fron­tieren (vgl. z.B. UK High Court: EPI Envi­ron­men­tal Tech­nolo­gies Inc and anoth­er v Sym­pho­ny Plas­tic Tech­nolo­gies plc and anoth­er [2005] 1 WLR 3456, sec. 74: «Third, I regard it as essen­tial that wit­ness­es are chal­lenged with the oth­er side’s case. This involves putting the case pos­i­tive­ly »). Eine solche Regel lässt sich nach hier vertreten­er Ansicht eben­falls nicht aus den IBA Evi­dence Rules ableit­en und müsste spez­i­fisch in den Ver­fahrensver­fü­gun­gen enthal­ten sein, um Gel­tung zu erlangen.

Im Ergeb­nis gibt es nach hier vertreten­er Ansicht keine Regel, wonach schriftliche Zeu­ge­naus­sagen, die im Kreuzver­hör nicht the­ma­tisiert wur­den, als anerkan­nt (oder unbe­strit­ten) gel­ten wür­den. Wenn eine Partei den Sachvor­trag und die schriftlichen Aus­sagen eines geg­ner­ischen Zeu­gen in den Schrift­sätzen sub­stan­ti­iert bestre­it­et, dür­fen diese nicht als unbe­strit­ten unter­stellt wer­den. Es muss eine Beweiswürdi­gung durch das Schieds­gericht stattfinden.

[27] Gle­ichzeit­ig ist das Schieds­gericht in der Beweiswürdi­gung frei. Wenn es sich von einem einzi­gen parteina­hen Zeu­gen in Würdi­gung aller Umstände und Vor­brin­gen überzeu­gen lässt, ist daran nichts auszusetzen.

[28] Als Lehre für die Prax­is kön­nte dieses Beispiel bedeuten, dass auf Kreuzver­hör eines an der Ver­hand­lung anwe­senden geg­ner­ischen Zeu­gen nicht leicht­fer­tig verzichtet wer­den sollte, falls die Kon­se­quen­zen unklar sind. Das Bun­des­gericht wird allfäl­lige Missver­ständ­nisse über die Bedeu­tung eines aus­bleiben­den Kreuzver­hörs gemäss vor­liegen­dem Entscheid jeden­falls nicht im Rah­men von Art. 190 Abs. 2 IPRG überprüfen.

Beach­tung vere­in­barter Fristen

[29] Bei der Frage zur Gle­ich­be­hand­lung der Parteien kön­nte rel­e­vant sein, ob die Fris­ten im Zeit­plan tat­säch­lich von den Parteien «vere­in­bart» waren, wie die Beschw­erde­führerin vorbringt.

[30] Falls eine Parteivere­in­barung zum Ver­fahren vor­liegen würde, wäre diese gemäss Artikel V.1(d) New York Übereinkom­men verbindlich. Die Nicht­beach­tung durch das Schieds­gericht kann zwar nicht vor dem Bun­des­gericht, aber sehr wohl im Voll­streck­ungssta­di­um gerügt wer­den (vgl. Simon Gabriel, Should Pro­ce­dur­al Orders Be Con­strued as Par­ty Agree­ments Bind­ing on the Arbi­tral Tri­bunal?, ASA Bull. 1/2014, S. 167 f. and S. 170; Patri­cia Nacimien­to in: Kro­nke et al., Recog­ni­tion and Enforce­ment of For­eign Arbi­tral Awards, Kluw­er 2010, S. 294; für den deutschen Leit­entscheid, vgl. OLG Frank­furt a.M., Beschluss vom 17. Feb­ru­ar 201126 Sch 13/10, pub­liziert in: SchiedsVZ 2013, Heft 1, S. 49 ff.).

[31] Nach vor­liegend vertreten­er Ansicht sollte eine Parteivere­in­barung nicht bere­its angenom­men wer­den, weil Parteien während ein­er Organ­i­sa­tion­skon­ferenz gemein­sam mit dem Schieds­gericht Fris­ten im Zeit­plan abge­sprochen haben (vgl. für eine aus­führliche Begrün­dung: Simon Gabriel, Should Pro­ce­dur­al Orders Be Con­strued as Par­ty Agree­ments Bind­ing on the Arbi­tral Tri­bunal?, ASA Bull. 1/2014, S. 172).

[32] Liegen allerd­ings qual­i­fizierte Hin­weise vor, dass Fris­ten tat­säch­lich als Ver­fahrensvere­in­barun­gen gemäss Artikel 182 Absatz 2 IPRG fix­iert wur­den, wären diese für das Schieds­gericht verbindlich. Eine Auf­forderung des Vor­sitzen­den, eine Eingabe nach Fristablauf noch einzure­ichen, kön­nte die Ver­spä­tung eben­falls nicht recht­fer­ti­gen. Nicht­beach­tung dieser vere­in­barten Fris­ten kön­nte, wie bere­its erwäh­nt, die inter­na­tionale Voll­streck­ung gefährden.

Zitier­vorschlag:
Simon Gabriel, Obliegen­heit zum Kreuzver­hör in Schiedsver­fahren?, in: dRSK, pub­liziert am 26. Juni 2015