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«Zuständigkeitsvorfragenschiedssprüche» sind nicht beschwerdefähig

Mit seinem Urteil beant­wortet das Bun­des­gericht eine Frage zum Beschw­erderecht in inter­na­tionalen Schiedssachen, die bish­er wed­er Gegen­stand sein­er Recht­sprechung war noch in der Lehre disku­tiert wurde: Kann ein Schiedsspruch, der lediglich wesentliche Vor­fra­gen für den Entscheid über die Zuständigkeit zum Gegen­stand hat, ohne zugle­ich abschliessend über eine Unzuständigkeit­seinrede zu urteilen, mit Beschw­erde vor Bun­des­gericht ange­focht­en wer­den? Das Bun­des­gericht kommt zum Schluss, dass ein solch­er «Zuständigkeitsvor­fra­gen­schiedsspruch» nicht Gegen­stand ein­er Beschw­erde sein kann.

Kom­men­tar von Axel Buhr zu Urteil 4A_98/2017 vom 20. Juli 2017

I. Sachver­halt

[1] Gegen­stand des Urteils vom 20. Juli 2017 im Ver­fahren 4A_98/2017, das zur Pub­lika­tion in der amtlichen Samm­lung bes­timmt ist, bildet eine Beschw­erde gegen den Schiedsspruch eines Schieds­gerichts mit Sitz in Genf.

[2] Wie sich aus ein­er im Inter­net veröf­fentlicht­en Voll­textfas­sung des Urteils ergibt, han­delt es sich beim zugrun­deliegen­den Schiedsver­fahren um ein weit­eres der zahlre­ichen Ver­fahren, die mil­liar­den­schwere Schaden­er­satzansprüche gegenüber der Rus­sis­chen Föder­a­tion im Zusam­men­hang mit der Zer­schla­gung des rus­sis­chen Ölkonz­erns Yukos zum Gegen­stand haben.

[3] Das Schiedsver­fahren wurde im Feb­ru­ar 2013 von der in Lux­em­burg ansäs­si­gen Yukos Cap­i­tal Sàrl («Yukos») gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. b des Ver­trags über die Energiechar­ta vom 17. Dezem­ber 1994 (SR 0.730.0) ein­geleit­et.

[4] Kern der Schied­sklage bildet der Vor­wurf, die Rus­sis­che Föder­a­tion habe rechtswidrig Yukos Investi­tio­nen in der Rus­sis­chen Föder­a­tion enteignet. Yukos ver­langt von der Rus­sis­chen Föder­a­tion Schaden­er­satz, in den Worten des Bun­des­gerichts in ein­er Höhe «von leicht über USD 13 Mil­liar­den».

[5] Wie sich aus der Ver­fahrens­geschichte ergibt, wird das Schiedsver­fahren vor dem Ständi­gen Gericht­shof in Den Haag nach den UNCI­TRAL-Schied­sregeln geführt. Das dreiköp­fige Schieds­gericht hat seinen Sitz in Genf.

[6] Im April 2014 erhob die Rus­sis­che Föder­a­tion, unter Bezug­nahme auf Art. 21 Abs. 4 der UNCI­TRAL-Schied­sregeln eine Unzuständigkeit­seinrede. Die Unzuständigkeit­seinrede stützte sich auf die fol­gen­den fünf unab­hängig voneinan­der beste­hen­den (zum Teil bere­its aus anderen Yukos-Ver­fahren bekan­nten) Alternativbegründungen:

  1. Die Rus­sis­che Föder­a­tion habe den Ver­trag über die Energiechar­ta zwar unterze­ich­net, aber nie rat­i­fiziert. Dementsprechend sei der Ver­trag über die Energiechar­ta nur bis zum 19. Okto­ber 2009 (dem Datum des Rück­tritts vom Ver­trag über die Energiechar­ta) und nur unter der in Art. 45 genan­nten Voraus­set­zung vor­läu­fig anwend­bar, dass die vor­läu­fige Anwen­dung nicht mit der Ver­fas­sung, den Geset­zen und son­sti­gen Rechtsvorschriften der Rus­sis­chen Föder­a­tion unvere­in­bar sei.
  2. Die von Yukos gewährten Dar­lehen seien keine Investi­tio­nen im Sinne von Art. 1 Nr. 6 des Ver­trags über die Energiecharta.
  3. Die Rechtsstre­it­igkeit sei steuer­lich­er Natur und falle gemäss Art. 21 des Ver­trags über die Energiechar­ta nicht in dessen Anwendungsbereich.
  4. Yukos gehe in Lux­em­burg kein­er nen­nenswerten Geschäft­stätigkeit nach und werde von Ange­höri­gen eines Drittstaats kon­trol­liert. Die Rus­sis­che Föder­a­tion sei daher nach Art. 17 des Ver­trags über die Energiechar­ta berechtigt, Yukos die Vorteile aus dem drit­ten Teil des Ver­trags über die Energiechar­ta («Förderung und Schutz von Investi­tio­nen») zu verweigern.
  5. Die behaupteten Investi­tio­nen seien in ein­er rechtswidri­gen Art und Weise getätigt wor­den und als solche nicht durch den Ver­trag über die Energiechar­ta geschützt.

[7] Nach Kon­sul­ta­tion der Parteien teilte das Schieds­gericht das Schiedsver­fahren im April 2014 mit ein­er ver­fahrenslei­t­en­den Ver­fü­gung in zwei Phasen auf. Der Ver­fahrens­ge­gen­stand der ersten Phase des Schiedsver­fahrens wurde auf die Alter­na­tivbe­grün­dun­gen (i), (ii) und (iv) beschränkt. Die Alter­na­tivbe­grün­dun­gen (iii) und (v) soll­ten demge­genüber, zusam­men mit der Beurteilung des gel­tend gemacht­en Schaden­er­satzanspruchs in der Sache, den Gegen­stand der zweit­en Phase des Schiedsver­fahrens bilden.

[8] Mit einem als Zwis­ch­enentscheid über die Zuständigkeit («Inter­im Award on Juris­dic­tion») beze­ich­neten Schiedsspruch vom 18. Jan­u­ar 2017 schloss das Schieds­gericht die erste Phase des Schiedsver­fahrens ab. Mit seinem Schiedsspruch ver­warf das Schieds­gericht die Alter­na­tivbe­grün­dun­gen (i), (ii) und (iv). Es hielt zugle­ich fest, dass es die verbleiben­den Alter­na­tivbe­grün­dun­gen (iii) und (v) zusam­men mit dem Schaden­er­satzanspruch in der Sache in einem weit­eren Schiedsspruch beurteilen werde, und ord­nete die Wieder­auf­nahme des Schiedsver­fahrens inner­halb von 28 Tagen an.

[9] Mit Beschw­erde vom 17. Feb­ru­ar 2017 rügte die Rus­sis­che Föder­a­tion die Ver­let­zung von Art. 190 Abs. 2 lit. b des Bun­des­ge­set­zes über das Inter­na­tionale Pri­va­trecht (IPRG; SR 291). Die Beschw­erde­führerin ver­langte in der Sache die Aufhe­bung des Schiedsspruchs und die Fest­stel­lung, dass das Schieds­gericht unzuständig sei, sowie in prozes­sualer Hin­sicht die Anord­nung der auf­schieben­den Wirkung und die (super-)provisorische Sistierung des Schiedsverfahrens.

[10] Mit Ver­fü­gung vom 23. Feb­ru­ar 2017 ord­nete das Bun­des­gericht die Sistierung des Schiedsver­fahrens bis zum Entscheid über die Gesuche um Erteilung der auf­schieben­den Wirkung und um Erlass von pro­vi­sorischen Mass­nah­men an.

[11] Mit Schreiben vom 16. März 2017 teilte die Beschw­erdegeg­ner­in dem Bun­des­gericht mit, man habe sich mit der Beschw­erde­führerin auf die Sistierung des Schiedsver­fahrens bis zum Abschluss des Beschw­erde­v­er­fahrens geeinigt. Bezugnehmend auf seine Ver­fü­gung vom 23. Feb­ru­ar 2017 stellte das Bun­des­gericht mit Schreiben vom 20. März 2017 fest, ein Entscheid über die Gesuche um Erteilung der auf­schieben­den Wirkung und um Erlass von pro­vi­sorischen Mass­nah­men sei auf­grund der erziel­ten Eini­gung entbehrlich.

[12] Auf Nach­frage der Beschw­erdegeg­ner­in teilte das Bun­des­gericht den Parteien in einem weit­eren Schreiben vom 9. Mai 2017 mit, das Bun­des­gericht beab­sichtige, vor­ab über die Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen zu entschei­den – sowohl aus Grün­den der Prozessökonomie als auch vor dem Hin­ter­grund, dass die Beschw­erde­führerin selb­st ern­sthafte Zweifel am Vor­liegen der Ein­trittsvo­raus­set­zun­gen geäussert habe. Das Bun­des­gericht hielt fest, es werde einen Schriften­wech­sel anord­nen, sollte es zum Schluss kom­men, dass die Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen vor­liegen oder dass ein Vor­abentscheid über die Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen nicht möglich sei.

II. Entscheid

[13] Mit Urteil vom 20. Juli 2017 entsch­ied das Bun­des­gericht, auf die Beschw­erde nicht einzutreten (E. 3.3).

[14] Aus­gangspunkt der Erwä­gun­gen des Bun­des­gerichts bilden Art. 186 Abs. 3 und 190 Abs. 3 IPRG, sowie die bish­erige Recht­sprechung des Bun­des­gerichts zu diesen Bes­tim­mungen (E. 2.2): Werde eine Unzuständigkeit­seinrede erhoben, entschei­de das Schieds­gericht gemäss Art. 186 Abs. 3 IPRG über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid. Entschei­de das Schieds­gericht vor­ab über seine Zuständigkeit, han­dle es sich unab­hängig von der Beze­ich­nung dieses Entschei­ds durch das Schieds­gericht um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 186 Abs. 3 IPRG (E. 2.2 mit Ver­weis auf Urteil des Bun­des­gerichts 4A_414/2012 vom 11. Dezem­ber 2012 E. 1.1).

[15] Art. 190 Abs. 3 IPRG bes­timme, dass ein solch­er Entscheid nur aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genan­nten Grün­den ange­focht­en wer­den könne, wobei die Beschw­erde­frist mit der Zustel­lung des Vorentschei­des zu laufen beginne (E. 3.1).

[16] Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG könne ein Schiedsspruch ange­focht­en wer­den, «wenn sich das Schieds­gericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erk­lärt» habe. Aus dem Wort­laut der Bes­tim­mung sowie ihrem sys­tem­a­tis­chen Ver­hält­nis zu Art. 190 Abs. 3 IPRG kön­nten, so das Bun­des­gericht, fol­gende Schlussfol­gerun­gen gezo­gen wer­den (E. 3.1):

  1. Wenn das Schieds­gericht vor­ab über eine Unzuständigkeit­seinrede entschei­de und sich für unzuständig erk­läre, han­dle es sich um einen endgülti­gen Schiedsspruch.
  2. Der Wort­laut des Art. 186 Abs. 3 IPRG, wonach das Schieds­gericht in der Regel durch Vorentscheid «über seine Zuständigkeit entschei­de», sei insofern zu weit gefasst, als es sich nur dann um einen Vorentscheid han­dle, wenn das Schieds­gericht sich für zuständig erk­läre. Richtiger­weise han­dle es sich dabei um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 188 IPRG, der eben­so Gegen­stand ein­er Beschw­erde sein könne wie ein endgültiger Schiedsspruch. Die Unzuständigkeit des Schieds­gerichts könne nicht nur gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG unmit­tel­bar mit ein­er Beschw­erde gegen diesen Schiedsspruch gerügt wer­den, sie müsse es nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts sog­ar, da die Rüge andern­falls ver­wirke (Urteil des Bun­des­gerichts 4A_370/2007 vom 21. Feb­ru­ar 2008 E. 2.3.1).
  3. Wenn sich das Schieds­gericht während des Ver­fahrens für zuständig erk­läre, han­dle es sich dabei zugle­ich um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 190 Abs. 3 IPRG, der eben­falls unmit­tel­bar mit der Beschw­erde ange­focht­en wer­den könne und müsse.
  4. Dem gle­ichzustellen seien nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts Vor- oder Zwis­ch­enentschei­de des Schieds­gerichts, die nicht aus­drück­lich dessen Zuständigkeit, son­dern eine andere formelle oder materielle Vor­frage zum Gegen­stand hät­ten, deren Behand­lung ein­er impliziten Entschei­dung über die Zuständigkeit gle­ichkomme (BGE 130 III 376 E. 3.2.1 Urteil des Bun­des­gerichts 4A_370/2007 vom 21. Feb­ru­ar 2008 E. 2.3.1).
  5. Soweit das Schieds­gericht dage­gen eine ver­fahrenslei­t­ende Ver­fü­gung erlasse, an die es nicht gebun­den sei und auf die es im Laufe des Ver­fahrens wieder zurück­kom­men könne, könne eine solche Ver­fü­gung – von Aus­nah­men abge­se­hen – nicht Gegen­stand ein­er Beschw­erde sein (Urteil des Bun­des­gerichts 4A_596/2012 vom 15. April 2013 E. 3.3 – 3.7).

[17] Mit Aus­nahme der ver­fahrenslei­t­en­den Ver­fü­gun­gen sei allen diesen vor­ge­nan­nten Zwis­ch­enentschei­den gemein, dass mit ihnen auf die eine oder andere Art ein für alle Mal über die Frage der Zuständigkeit des Schieds­gerichts entsch­ieden werde. Unab­hängig davon, ob es sich um einen endgülti­gen Schiedsspruch, einen Teilschiedsspruch, einen Zwis­chen- oder einen Vorentscheid han­dle, entschei­de das Schieds­gericht abschliessend für sich und für die Parteien bindend über seine Zuständigkeit, in dem es diese entwed­er bestätige oder ablehne (E. 3.2).

[18] Ohne Zweifel entspreche die Pflicht der Schieds­beklagten, nach Erhe­bung ein­er Unzuständigkeit­seinrede einen die Zuständigkeit bestäti­gen­den Vorentscheid so schnell wie möglich anzufecht­en, dem Wun­sch nach ein­er effizien­ten Ver­fahrens­gestal­tung. Gle­ich­wohl dien­ten auch die Bes­tim­mungen, welche den Zugang zum Bun­des­gericht regel­ten, genau dem­sel­ben Ziel: Eben aus Grün­den der Ver­fahrensef­fizienz solle sich das Bun­des­gericht als ober­ste Recht sprechende Behörde des Bun­des grund­sät­zlich – von den geset­zlich geregel­ten Aus­nah­me­fällen abge­se­hen – nur ein­mal mit dem gle­ichen Ver­fahren, an dessen Ende, befassen müssen. Unbe­stre­it­bar beste­he, trotz des gle­ich­lau­t­en­den Ziels ein­er effizien­ten Ver­fahrens­gestal­tung, ein «Antag­o­nis­mus» zwis­chen der Ver­wirk­lichung dieses Ziels im Schiedsver­fahren ein­er­seits und dem Beschw­erde­v­er­fahren ander­er­seits (E. 3.2).

[19] Bei der Lösung dieses Inter­essenkon­flik­ts sei zu berück­sichti­gen, dass ins­beson­dere in inter­na­tionalen Schiedsver­fahren mit einem oft sehr hohen Stre­itwert die Ein­räu­mung eines zusät­zlichen Beschw­erderechts der Gefahr des Miss­brauchs ein­er Beschw­erde zur Block­ierung des Schiedsver­fahrens durch eine «Salami­tak­tik» Vorschub leis­ten würde. Darüber hin­aus sei vorherse­hbar, dass die mit ein­er sofor­ti­gen Beschw­erde erziel­baren Effizien­zgewinne in vie­len Fällen durch Verzögerun­gen im Beschw­erde­v­er­fahren aufge­wogen wür­den, wie sie beispiel­sweise in Folge von Gesuchen der Beschw­erdegeg­ner­in um Sich­er­stel­lung ihrer Parteientschädi­gung durch die typ­is­cher­weise nicht in der Schweiz ansäs­sige Beschw­erde­führerin entstün­den (E. 3.2).

[20] Ohne­hin stün­den jedoch nicht nur rechtliche Über­legun­gen ein­er solchen weit­en Ausle­gung des Beschw­erderechts ent­ge­gen. Eine solche weite Ausle­gung sei bish­er auch nicht Gegen­stand der Diskus­sion in der Lehre gewe­sen (E. 3.3.1).

[21] Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Wort­laut des Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ein Beschw­erde­grund nur dann gegeben sei, «wenn sich das Schieds­gericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erk­lärt» habe. Dies sei vor­liegend jedoch ger­ade nicht der Fall, habe das Schieds­gericht im Schiedsspruch vom 18. Jan­u­ar 2017 doch lediglich über Vor­fra­gen zu seinem Entscheid über die Zuständigkeit entsch­ieden und den Entscheid über die Zuständigkeit auf einen späteren Zeit­punkt ver­schoben (E. 3.3.1).

[22] Im sys­tem­a­tis­chen Ver­gle­ich zu den (gemäss Art. 77 Abs. 2 des Bun­des­gerichts­ge­set­zes [BGG; SR 173.110] nicht anwend­baren) Bes­tim­mungen der Art. 92 und 93 BGG han­dle es sich damit weniger um einen Entscheid über die Zuständigkeit, der mit Beschw­erde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ange­focht­en wer­den könne und auch müsse. Der ange­focht­ene Schiedsspruch sei vielmehr mit einem «anderen selb­ständig eröffneten Vor- und Zwis­ch­enentscheid» ver­gle­ich­bar, gegen den die Beschw­erde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur unter der – hier nicht gegebe­nen – Voraus­set­zung zuläs­sig sei, dass «die Gutheis­sung der Beschw­erde sofort einen Endentscheid her­beiführen und damit einen bedeu­ten­den Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläu­figes Beweisver­fahren ers­paren würde» (E. 3.2).

[23] Im Übri­gen dürfe mit Blick auf die Rechtssicher­heit und ganz all­ge­mein die Rolle des Bun­des­gerichts als ober­ster Recht sprechen­der Behörde des Bun­des den Parteien und/​oder dem Schieds­gericht nicht – schon gar nicht für tak­tis­che Manöver – die Möglichkeit geboten wer­den, das Bun­des­gericht mehrfach mit dem­sel­ben Ver­fahren zu befassen, nur weil das Schiedsver­fahren auf die eine oder andere Art geführt werde (E. 3.2).

[24] Schliesslich sei mit Blick auf das Ziel der Ver­fahrensef­fizienz festzuhal­ten, dass inter­na­tionale Schiedsver­fahren als pri­vate Stre­it­bei­le­gungsmeth­ode nur eine Min­der­heit in der Schweiz betr­e­f­fen würde, und dass die Befas­sung des Bun­des­gerichts mit solchen Ver­fahren nicht die eigentliche Haup­tauf­gabe des Bun­des­gerichts beein­trächti­gen dürfe, die ein­heitliche Anwen­dung des Bun­desrechts sicherzustellen und die Beach­tung der Grun­drechte zu gewährleis­ten (E. 3.2).

[25] Da das Schieds­gericht lediglich drei der fünf Unzuständigkeit­sar­gu­mente abschliessend beurteilt, nicht aber über seine Zuständigkeit abschliessend entsch­ieden habe, sei nicht auszuschliessen, dass das Schieds­gericht sich trotz des Umstands, dass es mit seinem Schiedsspruch drei der fünf Unzuständigkeit­sar­gu­mente ver­wor­fen habe, let­ztlich den­noch für unzuständig erk­lären werde. In diesem Fall würde das Bun­des­gericht bei einem Ein­treten auf die Beschw­erde die mit der Beschw­erde aufge­wor­fe­nen heiklen Fra­gen verge­blich beurteilen. Auf die Beschw­erde sei aus diesem Grund nicht einzutreten (E. 3.3).

[26] Abschliessend hält das Bun­des­gericht fest, dass den Parteien die Beschw­erde gegen den defin­i­tiv­en Entscheid des Schieds­gerichts über die Zuständigkeit selb­stver­ständlich umfassend, d.h. auch mit Blick auf den Entscheid über die mit dem Schiedsspruch vom 18. Jan­u­ar 2017 beurteil­ten drei Unzuständigkeit­sar­gu­mente, offen­ste­he (E. 3.3).

[27] Bei diesem Ergeb­nis habe die Beschw­erde­führerin die Gericht­skosten in Höhe von CHF 100000 zu tra­gen. Bei der Fes­tle­gung der Gericht­skosten sei ein­er­seits der enorme Stre­itwert und ander­er­seits der Umstand zu berück­sichti­gen, dass das Bun­des­gericht wed­er einen Zuständigkeit­sentscheid noch einen Entscheid in der Sache habe über­prüfen müssen. Schliesslich habe die Beschw­erdegeg­ner­in keinen Anspruch auf eine Parteientschädi­gung, da sie nicht zur Vernehm­las­sung ein­ge­laden wor­den sei (E. 4).

III. Kom­men­tar

[28] Das Urteil des Bun­des­gerichts ist zunächst deshalb lesenswert, weil es den in der Öffentlichkeit bere­its bekan­nten Teil der «Yukos-Saga» um ein weit­eres Ver­fahren mit einem spek­takulär hohen Stre­itwert bereichert.

[29] In prak­tis­ch­er Hin­sicht ruft das Urteil darüber hin­aus in Erin­nerung, dass das Bun­des­gericht gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG nicht nur ein­er Beschw­erde auf­schiebende Wirkung erteilen kann, welche die Voll­streck­barkeit des ange­focht­e­nen Urteils hemmt. Das Bun­des­gericht kann auch andere pro­vi­sorische und super­pro­vi­sorische Sicherungs­mass­nah­men ergreifen. Im vor­liegen­den Fall hat das Bun­des­gericht auf Antrag der Beschw­erde­führerin das Schiedsver­fahren super­pro­vi­sorisch bis zum Entscheid über die auf­schiebende Wirkung sistiert (eben­so bere­its Urteil des Bun­des­gerichts 4A_614/2010 vom 6. April 2011 Teil C).

[30] Schliesslich ist das Urteil auch in rechtlich­er Hin­sicht rel­e­vant. Mit seinem Urteil beant­wortet das Bun­des­gericht eine Frage zum Beschw­erderecht in inter­na­tionalen Schiedssachen, die – wie das Bun­des­gericht selb­st fes­thält – bish­er wed­er Gegen­stand sein­er Recht­sprechung war noch in der Lehre disku­tiert wurde: Kann ein Schiedsspruch, der lediglich wesentliche Vor­fra­gen für den Entscheid über die Zuständigkeit zum Gegen­stand hat, ohne zugle­ich abschliessend über eine Unzuständigkeit­seinrede zu urteilen (sozusagen ein «Zuständigkeitsvor­fra­gen­schiedsspruch»), mit Beschw­erde zum Bun­des­gericht ange­focht­en werden?

[31] Wie sich aus der vom Bun­des­gericht doku­men­tierten Prozess­geschichte ergibt (Teil A, am Ende), hat­te die Beschw­erde­führerin selb­st «ern­sthafte Zweifel», ob ihre Beschw­erde die Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen erfüllt. Eine Möglichkeit, von der Beschw­erde abzuse­hen, hat­te die Beschw­erde­führerin let­ztlich den­noch nicht. Denn wie das Bun­des­gericht selb­st fes­thält, geht nach dem Gebot der Ver­fahrens­beschle­u­ni­gung ein bei Vorentschei­den beste­hen­des Beschw­erderecht zugle­ich mit ein­er Beschw­erdeobliegen­heit ein­her, deren Ver­let­zung in einem späteren Beschw­erde­v­er­fahren mit Ver­wirkungs­fol­gen sank­tion­iert wird. Angesichts der beste­hen­den Recht­sun­sicher­heit kon­nte die Beschw­erde­führerin somit nur durch eine Beschw­erde gegen den Schiedsspruch vom 18. Jan­u­ar 2017 sich­er­stellen, bei ein­er späteren Beschw­erde gegen einen Entscheid, in dem sich das Schieds­gericht für zuständig erk­lärt, eine fehler­hafte Beurteilung der Alter­na­ti­var­gu­mente (i), (ii) und (iv) noch rügen zu können.

[32] Diese Rechtssicher­heit musste die Beschw­erde­führerin angesichts von Gericht­skosten im Höch­st­be­trag von CHF 100000 (vgl. Art. 65 Art. 3 lit. b BGG) teuer erkaufen. Immer­hin blieb der Beschw­erde­führerin – anders als im jüngst bekan­nt gewor­de­nen Casi­no-Fall (Urteil des Bun­des­gerichts 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017) – die Bezahlung noch höher­er Gericht­skosten (deren Aufer­legung gemäss Art. 65 Abs. 5 BGG in beson­deren Fällen bis zum Dop­pel­ten des Höch­st­be­trags zuläs­sig ist) – sowie ein­er Parteientschädi­gung – zu Recht erspart. Schliesslich han­delte es sich um einen blossen Nichtein­tretensentscheid (E. 4).

[33] Das Urteil des Bun­des­gerichts, auf die Beschw­erde nicht einzutreten, erscheint richtig, hält das Bun­des­gericht doch dieTür für eine Beschw­erde gegen einen späteren Zuständigkeit­sentscheid aus­drück­lich und uneingeschränkt offen (E. 3, am Ende).

[34] Dem offenkundi­gen Wun­sch der Parteien und des Schieds­gerichts, mit Ein­tritt der Recht­skraft des Zuständigkeitsvor­fra­gen­schiedsspruchs hin­sichtlich der entsch­iede­nen Zuständigkeitsvor­fra­gen frühzeit­ig Rechtssicher­heit zu erhal­ten, ohne zugle­ich diejeni­gen Zuständigkeitsvor­fra­gen beant­worten zu müssen, die eng mit dem Entscheid in der Sache verknüpft sind, entzieht das Urteil den Boden.

[35] Ob das Konzept des Zuständigkeitsvor­fra­gen­schiedsspruchs ohne die gewün­schte Recht­skraftwirkung eine Daseins­berech­ti­gung hat, wird sich zeigen. In manchen Fällen mag es trotz der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts sin­nvoll sein, Zuständigkeitsvor­fra­gen vor­ab zu klären. Kommt das Schieds­gericht auf­grund der Prü­fung der Zuständigkeitsvor­fra­gen zum Schluss, dass es unzuständig ist, kann das Ver­fahren frühzeit­ig durch einen endgülti­gen Schiedsspruch been­det wer­den. Kommt das Schieds­gericht nach Prü­fung der Zuständigkeitsvor­fra­gen hinge­gen zum Schluss, dass es noch nicht abschliessend über seine Zuständigkeit entschei­den kann, erzielt der Zuständigkeitsvor­fra­gen­schiedsspruch im Ver­gle­ich zu ein­er ver­fahrenslei­t­en­den Ver­fü­gung immer­hin eine höhere Bindungswirkung.

Zitier­vorschlag:
Axel Buhr, «Zuständigkeitsvor­fra­gen­schiedssprüche» sind nicht beschw­erde­fähig, in: dRSK, pub­liziert am 8. Sep­tem­ber 2017