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Schweizer Verjährungsrecht. Grundlagen und neueste Entwicklungen

Johannes Landbrecht, Axel Buhr; RIW 2022, S. 644 ff.

Das Ver­jährungsrecht ist eine undankbare Materie. Wer es beherrscht, kann trotz­dem nur wenig gewin­nen, wer es nicht beherrscht, schnell alles ver­lieren. Und kaum eine andere Materie begeg­net dem Berater in der foren­sis­chen Prax­is so zuver­läs­sig. Deutsches und Schweiz­er Ver­jährungsrecht sind in der Struk­tur sehr ähn­lich. Im Detail unter­schei­den sie sich aber zum Teil erhe­blich. Die Autoren nehmen die jüng­ste Reform (die Revi­sion von 2020) zum Anlass, das Schweiz­er Ver­jährungsrecht gezielt einem deutschrechtlichen Pub­likum vorzustellen.

I. Grund­la­gen des Schweiz­er Verjährungsrechts

1. Gegen­stand der Verjährung

Nach dem Geset­zeswort­laut des Art. 127 OR1 ver­jähren alle Forderun­gen“. Nach § 194 Abs. 1 BGB unter­liegt der Anspruch“ der Ver­jährung. Inhaltlich ist das­selbe gemeint. Die Begriffe Anspruch“ und Forderung“ ver­wen­det das Schweiz­er Ver­jährungsrecht syn­onym.2 Wie beim deutschen Anspruch ist damit die Befug­nis des Gläu­bigers gemeint, vom Schuld­ner eine Leis­tung zu ver­lan­gen.3

Dingliche Rück­ab­wick­lungsansprüche (Vin­dika­tion, Art. 641 Abs. 2 ZGB) ver­jähren dage­gen nach Schweiz­er Vorstel­lung nicht,4 anders als im deutschen Recht.5 Zu beacht­en sind freilich die Vorschriften zu Rechtsmiss­brauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB),6 Ersitzung (Art. 661, Art. 728 ZGB) und gut­gläu­bigem Erwerb (Art. 933 ff., Art. 973 f. ZGB).7

Die Ver­jährung ist vor allem in den Art. 127 – 142 OR geregelt als Teil des Titels Erlöschen der Oblig­a­tio­nen“ (Schuld­ver­hält­nisse). Wie im deutschen Recht geht es aber auch hier um deren bloße Entkräf­tung“.8 Die Forderung wan­delt sich in eine Nat­u­raloblig­a­tion.9 Sie geht nicht unter, muss aber nicht (mehr) erfüllt wer­den, ist nicht mehr durch­set­zbar.10 Wie im deutschen Recht11 gewährt Ver­jährung im Schweiz­er Recht ein dauern­des Leis­tungsver­weigerungsrecht, ist somit als dauernde Einrede aus­gestal­tet, die der Schuld­ner erheben muss:12

Art. 142 ORVIII. Geltendmachung
Der Richter darf die Ver­jährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.

Auch das Schweiz­er Sachrecht13 fasst die Ver­jährung materiell­rechtlich auf, nicht prozes­su­al.14 Wird die Ver­jährung­seinrede im Prozess ver­spätet erhoben, stellen sich ggf. kom­plizierte Fra­gen des Noven­rechts.15

2. Rüge­fris­ten, Verwirkung

Von der Ver­jährung zu unter­schei­den sind Fris­ten, mit deren Ablauf die Forderung unterge­ht. Prak­tisch höchst rel­e­vante Rüge­fris­ten sta­tu­iert das Schweiz­er Recht vor allem für Kauf- und Werkverträge. Darauf wird noch zurück­gekom­men wer­den.16

Details zu _​Verwirkungsfristen_​17 wür­den hier den Rah­men spren­gen. Her­vorge­hoben sei nur, dass Geset­zge­ber und Gerichte die Ter­mi­nolo­gie nicht ein­heitlich ver­wen­den. Für jeden Einzelfall ist festzustellen, ob eine Ver­jährungs- oder Ver­wirkungs­frist gemeint ist. Ver­wirkungs­fris­ten sind von  Amts wegen zu berück­sichti­gen und kön­nen (über­raschend) kurz sein.18

3. Ver­jährung und Rechtsmissbrauch

Die Ver­jährung­seinrede zu erheben, kann rechtsmiss­bräuch­lich sein (Art. 2 Abs. 2 ZGB19).20 Rechtsmiss­brauch wäre von Amts wegen zu berück­sichti­gen,21 anders als die Ver­jährung der betr­e­f­fend­en Forderung.

Rechtsmiss­brauch ist bere­its denkbar, wenn der Schuld­ner beim Gläu­biger – objek­tiv betra­chtet – den Anschein erweckt, er werde seine Verpflich­tun­gen erfüllen, weshalb es der Gläu­biger unter­lässt, Schritte zur Durch­set­zung der betr­e­f­fend­en Forderung vor Ein­tritt ihrer Ver­jährung einzuleit­en.22

Rechtsmiss­brauch (unzuläs­sige Recht­sausübung) bei Ver­jährung ken­nt auch das deutsche Recht.23 Im Schweiz­er Recht hat die Argu­men­ta­tion mit etwaigem Rechtsmiss­brauch aber grund­sät­zlich größere Bedeu­tung, mögen die Ergeb­nisse auch häu­fig iden­tisch sein. Dies hat dog­ma­tis­che Gründe. Zum einen verän­dert § 242 BGB bei etwaiger unzuläs­siger Recht­sausübung bere­its den Inhalt eines Rechts.24 Das (ggf. inhalts­beschränk­te) Recht darf aber prinzip­iell ohne Rück­sicht auf Ver­luste“ durchge­set­zt wer­den. Das Schweiz­er Recht lässt den Inhalt der Rechte dage­gen ten­den­ziell unberührt,25 stellt in Art. 2 Abs. 2 ZGB aber ihre Durch­set­zung unter Vor­be­halt. Zum anderen hat die Beru­fung auf Rechtsmiss­brauch ger­ade im Schweiz­er Ver­jährungsrecht größere Prax­is­rel­e­vanz, weil Ver­hand­lun­gen die Ver­jährung nicht hem­men, wie § 203 BGB dies vor­sieht.26

Immer­hin wird Rechtsmiss­brauch auch im Schweiz­er Recht zurück­hal­tend angenom­men. Um ger­ade bei Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen Ent­täuschun­gen zu ver­mei­den, empfehlen sich aus­drück­liche Vere­in­barun­gen.27

4. Beweis­last

Art. 8 ZGB definiert all­ge­mein die Beweis­last. Danach hat – vor­be­haltlich abwe­ichen­der Regelung – der­jenige das Vorhan­den­sein ein­er behaupteten Tat­sache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet“.

Fol­glich trägt der Schuld­ner die Beweis­last dafür, dass eine Forderung ver­jährt ist.28 Er muss grund­sät­zlich alle Tat­sachen beweisen, aus denen sich der Beginn der Ver­jährungs­frist ergibt.29 Beweiser­le­ichterun­gen wer­den zuge­s­tanden, sofern dem Gläu­biger die Beweis­last hin­sichtlich der Fäl­ligkeit der Forderung obliegt.30 Ist der Lauf ein­er Ver­jährungs­frist an die Ken­nt­nis­nahme des Gläu­bigers geknüpft, hat der Schuld­ner auch den Zeit­punkt dieser Ken­nt­nis­nahme zu beweisen. Weil es schwierig ist, einen sub­jek­tiv bes­timmten Zeit­punkt sich­er zu beweisen, genügt der Nach­weis großer Wahrschein­lichkeit der Ken­nt­nis­nahme.31

Fehlende Hem­mung oder Unter­brechung der Ver­jährung sowie fehlen­der Ver­jährungsverzicht seit­ens des Schuld­ners sind wiederum vom Gläu­biger zu beweisen, der hier­aus bei erhoben­er Ver­jährung­seinrede Rechte ableit­en würde.32

5. Inter­na­tionale Sachverhalte

a) Ver­jährungsstatut

Wie das Sachrecht33 behan­delt auch das Schweiz­er Kol­li­sion­srecht die Ver­jährung als ein Insti­tut des materiellen Rechts.34 Die Ver­jährung wird nach Art. 148 Abs. 1 IPRG35 angeknüpft:

Art. 148 IPRGIV. Ver­jährung und Erlöschen ein­er Forderung
1 Ver­jährung und Erlöschen ein­er Forderung unter­ste­hen dem auf die Forderung anwend­baren Recht. […]

Das Schweiz­er Recht fol­gt also dem Grund­satz der Ein­heit des Schuld­statuts“.36 Ver­jährungs­fra­gen wer­den unselb­st­ständig angeknüpft. Das Forderungsstatut ist (auch) für sämtliche Ver­jährungs­fra­gen maßge­blich. Der­selbe Grund­satz prägt in der Europäis­chen Union beispiel­sweise Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I‑VO (ver­tragliche Schuld­ver­hält­nisse) und Art. 15 lit. h Rom II-VO (außerver­tragliche Schuldverhältnisse).

Art. 148 Abs. 1 IPRG gilt unmit­tel­bar für das gesamte inter­na­tionale Schul­drecht.37 Die Kol­li­sion­snorm bes­timmt ins­beson­dere das Ver­jährungsstatut für alle ver­traglichen und außerver­traglichen Ansprüche des Oblig­a­tio­nen­rechts. Art. 148 Abs. 1 IPRG ist darüber hin­aus ana­log anwend­bar bei der Anknüp­fung von Rechts­fra­gen, die sich im Zusam­men­hang mit der Ver­jährung von erb‑, fam­i­lien- und gesellschaft­srechtlichen Forderun­gen stellen.38

Art. 148 Abs. 1 IPRG ist eine Sach­nor­mver­weisung, die das Kol­li­sion­srecht nicht mit­beruft. Weit­er- oder Rück­ver­weisung sind daher unbeachtlich.39 Das von Art. 148 Abs. 1 IPRG berufene Sachrecht regelt Beginn und Länge der Ver­jährungs­frist, definiert fristver­längernde und frist­wahrende Hand­lun­gen, legt die Wirkung des Ein­tritts der Ver­jährung fest und bes­timmt über die Frage der gerichtlichen Durch­set­zung.40

b) Inter­na­tionale Übereinkommen

Bei Ver­jährungs­fra­gen sind neben dem nationalen Recht ggf. inter­na­tionale Übereinkom­men zu berücksichtigen.

Her­vorzuheben sind für die Schweiz41 das Warschauer Abkom­men zur Vere­in­heitlichung von Regeln über die Beförderung im inter­na­tionalen Luftverkehr vom 12.10.1929,42 das Athen­er Übereinkom­men über die Beförderung von Reisenden auf See vom 13.12.1974,43 das Übereinkom­men über den Beförderungsver­trag im inter­na­tionalen Straßengüter­verkehr vom 19.5.1956,44 das Übereinkom­men der Vere­in­ten Natio­nen über Verträge über den inter­na­tionalen Warenkauf (Ver­wirkungs­frist in Art. 39 Abs. 2),45 außer­dem das Haager Übereinkom­men über das auf Straßen­verkehrsun­fälle anzuwen­dende Recht vom 4. 5. 1971 (Kol­li­sion­snorm in Art. 8 Ziff. 8).46

II. Jüng­ste Entwicklungen

1. Revi­sion des Ver­jährungsrechts zum 1.1.2020

Das Schweiz­er Ver­jährungsrecht wurde in den let­zten Jahren umfassend über­prüft. Zwar hat der Geset­zge­ber let­ztlich keine umfan­gre­ichen Änderun­gen vorgenom­men.47 Einige Detailan­pas­sun­gen sind jedoch von erhe­blich­er prak­tis­ch­er Bedeutung.

Zwei par­la­men­tarische Ini­tia­tiv­en ver­langten bere­its 2006 grundle­gende Änderun­gen bei den Ver­jährungs­fris­ten, ins­beson­dere um angemesse­nen Schadenser­satz bei Spätschä­den gewährleis­ten zu kön­nen. Neben den auch inter­na­tion­al notorischen Asbest­fällen spielte der Ein­sturz ein­er Tief­garage bei einem Brand eine entschei­dende Rolle. Mehrere Feuer­wehrleute ver­loren hier­bei ihr Leben.48 Man nahm diese Ini­tia­tiv­en zum Anlass für eine gründliche Durch­sicht des Ver­jährungsrechts. Kri­tisiert wurde ins­beson­dere dessen Kom­plex­ität und Unein­heitlichkeit. Allerd­ings schrumpfte der Umfang der Revi­sion nach aus­führlich­er Debat­te wieder stark zusam­men.49 Statt ein­er umfassenden Vere­in­heitlichung sollte es nur punk­tuelle Verbesserun­gen geben. Drei Revi­sion­sziele blieben in der Botschaft des Bun­desrates (der Schweiz­er Regierung) übrig: Vere­in­heitlichung des Ver­jährungsrechts, Ver­längerung der Ver­jährungs­fris­ten und Besei­t­i­gung von Unklarheit­en“.50

Zwis­chen­zeitlich hat­te der EGMR die Schweiz im Hin­blick auf die Kürze ihrer Ver­jährungs­fris­ten verurteilt, und zwar wegen Ver­let­zung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Ver­fahren, Ver­hält­nis­mäßigkeit) in einem viel beachteten Asbest­fall.51 Dies unter­strich noch ein­mal die Dringlichkeit der auch vom Bun­desrat vorgeschla­ge­nen Ver­längerung der Ver­jährungs­fris­ten. Nach im Detail nicht ganz ein­fachen Ver­hand­lun­gen der bei­den Kam­mern des Schweiz­er Par­la­ments52 wurde die Revi­sion des Ver­jährungsrechts schließlich weit­ge­hend im Sinne der Botschaft des Bun­desrates ver­ab­schiedet. Sie trat zum 1. 1. 2020 in Kraft.

2. Über­gangs­bes­tim­mungen

Die neuen Vorschriften gel­ten unprob­lema­tisch für Sachver­halte, die ab 1. 1. 2020 entste­hen oder ent­standen sind (Art. 49 Abs. 4 Schlussti­tel [SchlT] ZGB).53

Für Alt­sachver­halte enthal­ten Art. 49 Abs. 1 – 3 SchlT ZGB, ihrer­seits geän­dert im Rah­men der Revi­sion des Ver­jährungsrechts, eine im Detail kom­plizierte Regelung.54 Diese Kom­plex­ität ist nicht zulet­zt dem Umstand geschuldet, dass die Revi­sion 2020 zu ein­er Ver­längerung von Ver­jährungs­fris­ten führte, so dass sich daher die Frage ein­er rück­wirk­enden (Nicht-)Verjährung stellte. Die Einzel­heit­en wür­den den hiesi­gen Rah­men spren­gen. Her­vorzuheben bleibt, dass die

Über­gangsvorschriften – bei Erhe­bung der Ver­jährung­seinrede – zwin­gend und von Amts wegen zu prüfen sind.55

3. All­ge­meine Wirkun­gen der Verjährung

Bevor die Länge der Ver­jährungs­fris­ten (III.) und ihr Lauf (IV.) im Detail betra­chtet wer­den, sei noch auf zwei all­ge­meine Wirkun­gen der Ver­jährung hingewiesen, die das Schweiz­er Recht aus­drück­lich vorschreibt. Ähn­lich § 217 BGB regelt Art. 133 OR (unberührt durch die Revi­sion 2020):

Art. 133 ORII. Wirkung auf Nebenansprüche
Mit dem Haup­tanspruche ver­jähren die aus ihm entsprin­gen­den Zin­sen und andere Nebenansprüche.
Haup­tansprüche“ meint „(Haupt-)Forderungen“.56

Nebe­nansprüche“ sind im Gesetz nicht definiert, weshalb für Details auf Recht­sprechung und Lehre zurück­zu­greifen ist. Jeden­falls geht es dabei um Ansprüche, die in ihrem Bestand vom Beste­hen ein­er bes­timmten Haupt­forderung abhän­gen, ohne dass sie notwendi­ger Bestandteil dieser Haupt­forderung sind.57 Nach h.L. find­et Art. 133 OR, abge­se­hen von den darin aus­drück­lich erwäh­n­ten Zin­sen, nur auf sich­ernde Nebe­nansprüche Anwen­dung, nicht aber auf sog. erweit­ernde Nebe­nansprüche, welche die Leis­tungspflicht ver­größern.58 Typ­is­che Fälle sich­ern­der Nebe­nansprüche, die von Art. 133 OR geregelt wer­den, sind die Bürgschafts­forderung, Forderun­gen aus ein­er Kon­ven­tion­al­strafe, Verpflich­tun­gen zur Pfandbestel­lung, Forderun­gen des Aktionärs auf Grati­sak­tien oder Genusss­cheine, Schadenser­satz­forderun­gen wegen Nichter­fül­lung sowie Forderun­gen auf Erfül­lung ein­er Auflage.59

Eine dem § 216 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung enthält Art. 140 OR (2020 unverändert):

Art. 140 ORVI. Ver­jährung bei Fahrnispfandrecht
Durch das Beste­hen eines Fahrnisp­fan­drecht­es wird die Ver­jährung ein­er Forderung nicht aus­geschlossen, ihr Ein­tritt ver­hin­dert jedoch den Gläu­biger nicht an der Gel­tend­machung des Pfandrechtes.

Hierin wird wohl mehrheitlich keine Aus­nahme vom Grund­satz der Akzes­sori­etät des Pfan­drechts gese­hen,60 weil die Ver­jährung der zu sich­ern­den Forderung nicht zu deren Erlöschen führt. Sie wan­delt sich zwar in eine Nat­u­raloblig­a­tion, bleibt aber beste­hen, weshalb auch das Pfan­drecht beste­hen bleibt und – anders als die zu sich­ernde Forderung – noch gel­tend gemacht wer­den kann. Der Begriff des Fahrnisp­fan­drechts“ in Art. 140 OR umfasst neben dem Faustp­fan­drecht (Art. 884ff. ZGB) auch das Reten­tion­srecht (Art. 895ff. ZGB), das Forderungsp­fan­drecht sowie das Pfan­drecht an anderen Recht­en (Art. 899ff. ZGB), die Sicherungsübereig­nung und den Eigen­tumsvor­be­halt.61

III. Ver­jährungs­fris­ten

Das Schweiz­er Recht sta­tu­iert eine ordentliche Ver­jährungs­frist von zehn Jahren (1.), sieht davon allerd­ings mehrere all­ge­meine (2.) und zahllose spezielle Aus­nah­men vor (3.).

1. Ordentliche Verjährungsfrist

Aus­gangspunkt der Fris­ten­regelun­gen des Schweiz­er Ver­jährungsrechts ist die ordentliche Ver­jährungs­frist“62 von zehn Jahren in Art. 127 OR (regelmäßige Ver­jährungs­frist nach § 195 BGB: drei Jahre):

Art. 127 OR – G. Ver­jährung I. Fris­ten 1. Zehn Jahre
Mit Ablauf von zehn Jahren ver­jähren alle Forderun­gen, für die das Bun­deszivil­recht nicht etwas anderes bestimmt.

Daran hat die Revi­sion 2020 nichts geän­dert. Das Bun­deszivil­recht sah allerd­ings und sieht weit­er­hin zahllose Aus­nah­men und Abwe­ichun­gen vor.63 Der Beitrag behan­delt im Fol­gen­den die all­ge­meinen Aus­nah­men (2.), kann von den speziellen Aus­nah­men aber nur die im gren­züber­schre­i­t­en­den Geschäftsverkehr wohl wichtig­sten beleucht­en (3.).

2. All­ge­meine Aus­nah­men von der ordentlichen Verjährungsfrist

Art. 128, Art. 128a und Art. 139 OR enthal­ten all­ge­meine Aus­nah­men von der ordentlichen Ver­jährungs­frist des Art. 127 OR.

a) Art. 128 OR

Art. 128 OR sieht eine reg­uläre Ver­jährungs­frist von fünf Jahren vor für fol­gende Fallkonstellationen:

Art. 128 OR2. Fünf Jahre
Mit Ablauf von fünf Jahren ver­jähren die Forderungen:
1. für Miet‑, Pacht- und Kap­i­talzinse sowie für andere peri­odis­che Leistungen;
2. aus Liefer­ung von Lebens­mit­teln, für Bekös­ti­gung und für Wirtsschulden;
3. aus Handw­erk­sar­beit, Klein­verkauf von Waren, ärztlich­er Besorgung, Beruf­sar­beit­en von Anwäl­ten, Recht­sagen­ten, Proku­ra­toren und Notaren sowie aus dem Arbeitsver­hält­nis von Arbeitnehmern.

Trotz Kri­tik an dieser Vorschrift64 blieb sie im Rah­men der Revi­sion 2020 unverän­dert. Her­vorzuheben ist nur die all­ge­meine Aus­nahme in Ziff. 1 für peri­odis­che Leis­tun­gen“, also regelmäs­sig wiederkehrende Forderun­gen, die auf einem ein­heitlichen Schuld­grund beruhen“.65 Darunter fall­en etwa Lizen­zge­bühren.66 Einord­nung und Abgren­zung kön­nen schwierig sein.67

b) Art. 128OR

Mit der Revi­sion 2020 neu einge­führt wurde die zweite all­ge­meine Aus­nahme in Art. 128OR:

Art. 128a OR2a. Zwanzig Jahre
Forderun­gen auf Schaden­er­satz oder Genug­tu­ung aus ver­tragswidriger Kör­per­ver­let­zung oder Tötung eines Men­schen ver­jähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerech­net, an welchem der Geschädigte Ken­nt­nis vom Schaden erlangt hat, jeden­falls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerech­net, an welchem das schädi­gende Ver­hal­ten erfol­gte oder aufhörte.

Diese Vorschrift sollte die Prob­lematik von Spätschä­den entschär­fen, also Schä­den, bei denen zwis­chen schädi­gen­dem Ereig­nis und dem Ein­treten (bzw. der Fest­stel­lung) der Rechtsgutver­let­zung ein erhe­blich­er Zeitraum liegt.68

Während Art. 128a OR seinem Wort­laut nach auf ver­tragswidrige“ Kör­per­ver­let­zung oder Tötung eines Men­schen beschränkt ist, regelt Art. 60 Abs. 1bis OR69 par­al­lel die Ver­jährung bei uner­laubten Hand­lun­gen. Die Ver­jährung von Forderun­gen aus Per­so­n­en­schä­den ist somit grund­sät­zlich ein­heitlich, unab­hängig davon, ob es sich um ver­tragliche oder außerver­tragliche Haf­tung han­delt. Ander­er­seits gehen spezielle Aus­nah­men der all­ge­meinen Aus­nahme in Art. 128a OR wiederum vor.70 Kauf- und werkver­tragliche Gewährleis­tungsansprüche71 ver­jähren etwa nach den (kürz­eren) Ver­jährungs­fris­ten in Art. 210 OR und Art. 371 OR.72

Art. 128a OR etabliert ein dop­peltes Fris­ten­regime, für das Schweiz­er Ver­tragsrecht eine echte Rev­o­lu­tion“.73 Die rel­a­tive Frist in Art. 128a OR knüpft an ein sub­jek­tives (Ken­nt­nis), die absolute Frist an ein objek­tives Kri­teri­um (schädi­gen­des Ver­hal­ten) an. Im Ver­gle­ich zur ordentlichen zehn­jähri­gen Ver­jährungs­frist in Art. 127 OR resul­tiert aus der rel­a­tiv­en Frist in Art. 128a OR ggf. eine erhe­bliche Verkürzung der Ver­jährung (auf drei Jahre).74 Rel­a­tive und absolute Frist in Art. 128a OR ste­hen in einem Sub­sidiar­itätsver­hält­nis. Die absolute Frist gelangt nur zur Anwen­dung, wenn die Forderung nach der rel­a­tiv­en Frist noch nicht ver­jährt ist.75

c) Art. 139 OR

All­ge­mein abwe­ichend regelt das Schweiz­er Recht drit­tens die Ver­jährung von Regres­sansprüchen des an den Gläu­biger leis­ten­den Schuld­ners bei sol­i­darisch­er Haf­tung mehrerer Schuld­ner in Art. 139 OR (während im deutschen Recht der Aus­gle­ich­sanspruch des Gesamtschuld­ners aus § 426  Abs. 1 Satz 1 BGB der Regelver­jährung des § 195 BGB unter­liegt76):

Art. 139 OR – V. Ver­jährung des Regressanspruchs
Haften mehrere Schuld­ner sol­i­darisch, so ver­jährt der Regres­sanspruch jenes Schuld­ners, der den Gläu­biger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerech­net, an welchem er den Gläu­biger befriedigt hat und den Mitschuld­ner kennt.

Die Vorschrift wurde mit der Revi­sion 2020 neu einge­führt. Sie kam allerd­ings erst spät in den Geset­zge­bung­sprozess, weshalb die son­st üblichen Geset­zge­bungs­ma­te­ri­alien als Ausle­gung­shil­fe weit­ge­hend fehlen.77 Für die Details der Hand­habung dieser Vorschrift ist deshalb die weit­ere Entwick­lung abzuwarten, ins­beson­dere weil die Vorschrift nicht definiert, was unter sol­i­darisch­er“ Haf­tung zu ver­ste­hen ist. Das Schweiz­er Recht unter­schei­det echte“ (Art. 143ff. OR) und unechte“ Sol­i­dar­ität (Haf­tung mehrerer für densel­ben Schaden aus ver­schiede­nen Rechts­grün­den78).79

3. Spezielle Aus­nah­men von der ordentlichen Verjährungsfrist

Wie gesagt,80 sind die speziellen Aus­nah­men von der ordentlichen Ver­jährungs­frist des Art.127 OR im gesamten Schweiz­er Bun­deszivil­recht ver­streut. Nach­fol­gend kön­nen hier nur beson­ders rel­e­vante Fälle behan­delt werden.

a) Kaufrecht

Zunächst sieht Art. 210 OR für Gewährleis­tungsansprüche des Käufers beson­dere Ver­jährungsregeln vor. Bevor darauf im Detail einge­gan­gen wird, ist auf eine aus deutsch­er Sicht unge­wohnte Beson­der­heit des Schweiz­er Kaufrechts81 hinzuweisen, näm­lich auf die sehr strenge Rügeobliegen­heit aus Art. 201 OR. Diese gilt für alle Kaufverträge,82 nicht nur für bei­der­seit­ige Han­dels­geschäfte (so aber § 377 HGB). Gemäß Art. 201 Abs. 1 OR hat der Käufer fol­gende Obliegen­heit:83

Art. 201 OR4. Män­gel­rüge a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäfts­gange tun­lich ist, die Beschaf­fen­heit der emp­fan­genen Sache prüfen und, falls sich Män­gel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leis­ten hat, diesem sofort Anzeige machen. […]

Der Begriff des üblichen Geschäfts­gangs“ ver­weist auf Verkehrssitte und Usan­cen. Der Käufer muss nach Män­geln nicht fah­n­den“.84 Ein Sachver­ständi­ger ist nur im Falle von Ver­dachtsmo­menten beizuziehen.85

Bei Nichtkau­fleuten beschränkt sich der notwendi­ge Prü­fung­sum­fang deshalb auf solche Män­gel, die dem durch­schnit­tlichen, aufmerk­samen Käufer bei ein­er Kon­trolle nicht ver­bor­gen bleiben“.86 Für Kau­fleute kommt es auf die konkrete Branchenübung an.87 Ggf. sind Stich­proben zu nehmen.88 Eine Branchenübung kann auch die (nicht notwendig sofor­tige) Ver­ar­beitung der Ware oder Pro­beläufe erfordern. Bei Waren zur Weit­er­veräußerung muss der Erstkäufer die emp­fan­genen Sachen selb­st prüfen, sofern nicht etwas anderes vere­in­bart ist oder etwa auf Weisung des Käufers direkt an den End­ab­nehmer geliefert wird.89 Abwe­ichende bzw. konkretisierende Vere­in­barun­gen sind möglich90 und in der Prax­is vielfach ratsam.

Wur­den Män­gel fest­gestellt, muss der Käufer dem Verkäufer sofort Anzeige“ machen. Die Anzeige (Rüge) ist form­frei möglich,91 muss den Man­gel aber konkret sub­stan­ti­ieren, um dem Verkäufer von dem Umfang und den Grün­den der Bean­stan­dung Ken­nt­nis und damit eine Grund­lage für seine Entschließung zu geben, wie er sich gegenüber der Bean­stan­dung ver­hal­ten wolle“.92 Anzugeben ist, inwiefern die emp­fan­gene Sache den ver­traglich voraus­ge­set­zten oder zugesicherten Eigen­schaften nicht entspricht.93 Offenkundi­ge Män­gel müssen sofort nach Abliefer­ung, also in der Regel inner­halb von zwei bis drei Werk­ta­gen,94 oder sofort nach ein­er eventuell notwendi­gen Prü­fung gerügt wer­den. Rügt der Käufer Män­gel nicht rechtzeit­ig, greift die Genehmi­gungs­fik­tion des Art. 201 Abs. 2 OR. Der Käufer ver­liert seine Gewährleistungsansprüche:

Art. 201 OR4. Män­gel­rüge a. Im Allgemeinen
[…]
2 Ver­säumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Män­gel han­delt, die bei der übungs­gemässen Unter­suchung nicht erkennbar waren. […]

Bei ver­steck­ten (geheimen) Män­geln, also solchen, die bei der übungs­gemässen Unter­suchung nicht erkennbar waren“, ist gemäß Art. 201 Abs. 3 OR sofort“ nach Ent­deck­ung zu rügen, damit die Genehmi­gungs­fik­tion nicht eingreift:

Art. 201 OR4. Män­gel­rüge a. Im Allgemeinen
[…]
3 Ergeben sich später solche Män­gel, so muss die Anzeige sofort nach der Ent­deck­ung erfol­gen, widri­gen­falls die Sache auch rück­sichtlich dieser Män­gel als genehmigt gilt.

Ent­deck­ung“ bedeutet hier­bei sichere Ken­nt­nis, also zweifels­freie Fest­stel­lung.95 Inwieweit Ken­nen­müssen der Ken­nt­nis gle­ich­ste­ht, ist umstrit­ten.96

Hat sich der Käufer mit­tels rechtzeit­iger und sub­stan­ti­iert­er Män­gel­rüge seine Gewährleis­tungsansprüche erhal­ten, kön­nen diese sodann nach Art.210 OR ver­jähren.97 Die Art. 127ff. OR find­en ergänzend Anwen­dung,98 wobei Art. 210 OR aber die län­geren Fris­ten des Art. 128a OR ver­drängt.99 Art. 210 OR blieb von der Revi­sion 2020 unbe- rührt, war die Bes­tim­mung doch bere­its mit Wirkung zum 1. 1. 2013 rev­i­diert wor­den.100 Art. 210 Abs. 1 OR legt im Aus­gangspunkt (wie let­ztlich auch § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eine zwei­jährige Ver­jährungs­frist fest:

Art. 210 OR9. Verjährung
1 Die Kla­gen auf Gewährleis­tung wegen Män­gel der Sache ver­jähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Abliefer­ung an den Käufer, selb­st wenn dieser die Män­gel erst später ent­deckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haf­tung auf län­gere Zeit über­nom­men hat. […]

Frist­be­ginn ist nach dem Wort­laut der Vorschrift die Abliefer­ung der Sache beim Käufer. Das kann dazu führen, dass Gewährleis­tungsansprüche ver­jähren, ohne dass der Käufer den Man­gel über­haupt (bere­its) ent­deck­en kon­nte.101 Eine Frist von fünf Jahren gilt bei Gewährleis­tungsansprüchen im Zusam­men­hang mit unbe­weglichen Werken“ (ähn­lich § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB):

Art. 210 OR9. Verjährung
[…]
2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Män­gel ein­er Sache, die bes­tim­mungs­gemäss in ein unbe­weglich­es Werk inte­gri­ert wor­den ist, die Man­gel­haftigkeit des Werkes verur­sacht haben. […]

Diese Bes­tim­mung koor­diniert die Ver­jährung der Kaufgewährleis­tung in Bausachen mit der­jeni­gen im Werkver­tragsrecht (Art. 371 Abs. 1 OR).102 Für Kul­turgüter beste­ht außer­dem eine Sonderregelung:

Art. 210 OR9. Verjährung
[…]
3 Für Kul­turgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Kul­turgüter­trans­fer­ge­set­zes vom 20. 6. 2003 ver­jährt die Klage ein Jahr, nach­dem der Käufer den Man­gel ent­deckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. […]

Kom­biniert wird hier eine absolute Frist mit ein­er rel­a­tiv­en, let­ztere gerech­net ab Ent­deck­ung des Man­gels. Dies ist ein Son­der­recht“,103 weil die Ent­deck­ung eines Man­gels im Rah­men von Art. 210 Abs. 1 OR ger­ade keine Rolle spielt.

Eine aus Schweiz­er Sicht bemerkenswerte Regelung trifft Art. 210 Abs. 4 OR, enthält dieser Absatz doch so etwas wie Ver­brauch­er­schutzrecht (in Schweiz­er Dik­tion: Konsumentenschutzrecht):

Art. 210 OR9. Verjährung […]
4 Eine Vere­in­barung über die Verkürzung der Ver­jährungs­frist ist ungültig, wenn:
a. sie die Ver­jährungs­frist auf weniger als zwei Jahre, bei gebraucht­en Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b. die Sache für den per­sön­lichen oder famil­iären Gebrauch des Käufers bes­timmt ist; und
c. der Verkäufer im Rah­men sein­er beru­flichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. […]

Die Ver­jährungs­frist darf danach bei einem Ver­brauchs­güterkauf“ ver­traglich nicht unter ein Min­dest­maß reduziert wer­den. Im All­ge­meinen ken­nt das Schweiz­er Recht dage­gen keinen Ver­brauchs­güterkauf“. Bere­its ein ein­heitlich­er Ver­braucher­be­griff (Kon­sumenten­be­griff) fehlt.104

Außer­dem kann die Kaufgewährleis­tung nach Art. 199 OR voll­ständig abbedun­gen wer­den,105 sofern der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmän­gel [nicht] arglistig ver­schwiegen hat“. Dies gilt auch gegenüber Kon­sumenten. Das bedeutet, dass zwar die Ver­jährung von Kaufgewährleis­tungsansprüchen gemäß Art. 210 Abs. 4 OR nicht beliebig verkürzt wer­den darf. Das Entste­hen solch­er Ansprüche kann aber von vorn­here­in aus­geschlossen wer­den.106 Art. 210 Abs. 5 OR stellt im Übri­gen klar:

Art. 210 OR9. Verjährung
[…]
5 Die Einre­den des Käufers wegen vorhan­den­er Män­gel bleiben beste­hen, wenn inner­halb der Ver­jährungs­frist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht wor­den ist. […]

Dem Käufer verbleiben also die Einre­den wegen Män­geln der Kauf­sache in einem etwaigen Prozess des Verkäufers, gerichtet auf die Kauf­preiszahlung, wenn der Käufer die vorgeschriebene Anzeige“ (gemäß Art. 201 OR107) inner­halb der Ver­jährungs­frist“ (dies ein Ver­weis auf Art. 210 Abs. 1 – 3 OR108) getätigt hat.

Nach Art. 210 Abs. 6 OR kann sich der Verkäufer schließlich auf die (für ihn gün­sti­gen) Ver­jährungs­fris­ten des Art. 210 OR grund­sät­zlich nicht berufen, wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat:

Art. 210 OR9. Verjährung
[…]
6 Der Verkäufer kann die Ver­jährung nicht gel­tend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Abs. 3.

Es kommt dann die ordentliche zehn­jährige Ver­jährungs­frist des Art. 127 OR zur Anwen­dung.109

Abschließend sei noch auf eine prak­tisch häu­fige Gestal­tung hingewiesen, näm­lich die ver­tragliche Vere­in­barung ein­er Garantiefrist. Deren rechtliche Wirkung ist nicht immer ein­deutig und let­ztlich durch Ausle­gung zu ermit­teln.110 Eine solche Garantiefrist kann etwa die Anzeigeobliegen­heit nach Art. 201 OR oder die Ver­jährungs­fris­ten in Art. 210 OR mod­i­fizieren.111

b) Werkver­trag

Eine ver­jährungsrechtliche Son­der­vorschrift enthält wie das Kaufrecht auch das Schweiz­er Werkver­tragsrecht.112 Der ein­schlägige Art. 371 OR war zum 1. 1. 2013 reformiert wor­den und blieb 2020 unverän­dert.113 Vor­rangig zu beacht­en ist aber wiederum eine Rüge­frist, diejenige aus Art. 367 Abs. 1 OR:

Art. 367 OR4. Haf­tung für Män­gel a. Fest­stel­lung der Mängel
1 Nach Abliefer­ung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäfts­gange tun­lich ist, dessen Beschaf­fen­heit zu prüfen und den Unternehmer von allfäl­li­gen Män­geln in Ken­nt­nis zu setzen. […]

Abliefer­ung“ ist rein tat­säch­lich zu ver­ste­hen. Es geht um die Über­gabe“ des fer­tig gestell­ten Werks an den Besteller, entwed­er durch physis­che Über­gabe oder mit­tels aus­drück­lich­er oder stillschweigen­der Mit­teilung des Unternehmers an den Besteller, das Werk sei vol­len­det.114 Statt Abliefer­ung“ ver­wen­det das Gesetz – syn­onym – auch den Begriff der Über­gabe“, etwa in Art. 376 OR. Aus der Per­spek­tive des Bestellers betra­chtet, spricht man von Abnahme“. Abliefer­ung“ und Abnahme“ beze­ich­nen densel­ben tat­säch­lichen Vor­gang.115 Die dog­ma­tis­che Konzep­tion ist damit anders als in § 640 BGB, wo unter Abnahme“ grund­sät­zlich die Ent­ge­gen­nahme mit Anerken­nung (Bil­li­gung) zu ver­ste­hen ist.116 Die schweiz­er­rechtliche Abnahme“ entspricht eher der deutschen Ent­ge­gen­nahme“.117 Sie ist jeden­falls von der Genehmi­gung des Werks strikt zu unter­schei­den.118 Anders als die Abnahme“ i. S. v. § 640 BGB119 ist sie keine Hauptpflicht des Bestellers.

Die Länge der Rüge­frist bes­timmt sich nach der Verkehrsübung („nach dem üblichen Geschäfts­gange“).120

Erforder­liche Meth­ode und Inten­sität der Prü­fung, etwa Stich- oder Messproben, Inbe­trieb­nahme usw., hän­gen von Art und Bedeu­tung des jew­eili­gen Werkes ab.121 Außer­dem kann die Begutach­tung durch einen Sachver­ständi­gen gemäß Art. 367 Abs. 2 OR ver­langt werden:

Art. 367 OR4. Haf­tung für Män­gel a. Fest­stel­lung der Mängel
[…]
2 Jed­er Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prü­fung des Werkes durch Sachver­ständi­ge und die Beurkun­dung des Befun­des zu verlangen.

Der Besteller ist ander­er­seits nicht verpflichtet, eine Begutach­tung durch einen Sachver­ständi­gen vornehmen zu lassen.122 Zwar hat der Besteller die Prü­fung mit der Sorgfalt vorzunehmen, die für die Art und Bedeu­tung des konkreten Werkes angemessen ist“,123 abzustellen ist dabei aber auf die Sorgfalt und Aufmerk­samkeit eines durch­schnit­tlichen (nicht spezial­isierten) Abnehmers von Werken der betr­e­f­fend­en Art unter den gegebe­nen Umstän­den“.124 Vom Besteller kann nicht notwendig eine dem Unternehmer ver­gle­ich­bare Exper­tise ver­langt wer­den. Seine Män­gel­rüge muss zwar sub­stan­ti­iert sein, die Män­gel müssen aber wed­er in fach­män­nis­ch­er Weise beze­ich­net wer­den, noch sind Ursachen der Werk­män­gel anzugeben.125

Rügen sind form­frei möglich, müssen aber unverzüglich erhoben wer­den.126 Die Rechts­folge fehlen­der Rüge ergibt sich aus Art. 370 OR (Genehmi­gungs­fik­tion und Auss­chluss der Män­gel­rechte des Bestellers):

Art. 370 OR – d. Genehmi­gung des Werke
1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller aus­drück­lich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von sein­er Haftpflicht befre­it, soweit es sich nicht um Män­gel han­delt, die bei der Abnahme und ord­nungsmäs­si­gen Prü­fung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich ver­schwiegen wurden.
2 Stillschweigende Genehmi­gung wird angenom­men, wenn der Besteller die geset­zlich vorge­se­hene Prü­fung und Anzeige unterlässt.
3 Treten die Män­gel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Ent­deck­ung erfol­gen, widri­gen­falls das Werk auch rück­sichtlich dieser Män­gel als genehmigt gilt.

Abwe­ichende Regelun­gen sind wiederum zuläs­sig.127

Wur­den Werkgewährleis­tungsrechte wirk­sam vor­be­hal­ten, legt Art. 371 Abs. 1 OR für die Ver­jährung daraus fließen­der Forderun­gen128 im Aus­gangspunkt (wie im Kaufrecht) eine Zwei­jahres­frist fest – hier gerech­net ab Abnahme, wobei wiederum die Ken­nt­nis des Bestellers vom Man­gel keine Rolle spielt.129 Bei bes­tim­mungs­gemäßer Inte­gra­tion in ein unbe­weglich­es Werk gilt eine Fünfjahresfrist:

Art. 371 OR – e. Verjährung
1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Män­gel des Werkes ver­jähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Män­gel eines beweglichen Werkes, das bes­tim­mungs­gemäss in ein unbe­weglich­es Werk inte­gri­ert wor­den ist, die Man­gel­haftigkeit des Werkes verur­sacht haben, beträgt die Ver­jährungs­frist fünf Jahre. […]

Art. 371 OR bet­rifft dabei nur Ansprüche des Bestellers, und zwar auss­chließlich im Hin­blick auf Män­gel gemäß Art. 368 OR.130 Son­stige Schadenser­satzansprüche und die Ansprüche der anderen Beteiligten ver­jähren nach den all­ge­meinen Vorschriften.131 Delik­t­sansprüche, die mit aus Werkgewährleis­tungsrecht­en fließen­den Forderun­gen konkur­ri­eren, ver­jähren laut h. L. gemäß Art. 60 OR132.133

Wann genau ein beweglich­es Werk bes­tim­mungs­gemäss“ in ein unbe­weglich­es Werk inte­gri­ert wurde, ist umstrit­ten. Es dürfte auf den nor­malen Gebrauch abzustellen sein, vor­be­haltlich abwe­ichen­der Parteivere­in­barung.134 Der Begriff beweglich­es Werk“ ver­weist in erster Lin­ie auf Fahrnissachen.135

Gemäß Art. 371 Abs. 2 OR gilt sodann all­ge­mein eine Fün­f­jahres­frist für Ansprüche des Bestellers eines unbe­weglichen Werks gegen Unternehmer, Architekt und Ingenieur:

Art. 371 OR – e. Verjährung
[…]
2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbe­weglichen Werkes wegen allfäl­liger Män­gel des Werkes ver­jähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architek­ten oder den Inge­nieur, die zum Zwecke der Erstel­lung Dien­ste geleis­tet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes. […]

Der Begriff des unbe­weglichen Werks“ erset­zt seit 1. 1. 2013 das frühere Tatbe­standsmerk­mal des unbe­weglichen Bauw­erks“. Die genaue Begriffs­bes­tim­mung ist derzeit noch unsich­er. Jeden­falls muss Gegen­stand des Werkver­trags eine immo­bile Sache sein136 und das Werk in unmit­tel­bar­er oder mit­tel­bar­er dauer­hafter Verbindung mit dem Erd­bo­den ste­hen“, weshalb vorüberge­hende Hil­fs­baut­en (Gerüste) nicht darunter fall­en.137 Eine Ver­wen­dung von Mate­r­i­al seit­ens des Unternehmers ist nicht erforder­lich, weshalb auch das Beschnei­den eines Baumes oder das Ausheben eines Grabens die Her­stel­lung eines unbe­weglichen Werks bewirken.138

Art. 371 Abs. 3 OR ver­weist schließlich ergänzend auf die Vorschriften des Kaufrechts:

Art. 371 OR – e. Verjährung
[…]
3 Im Übri­gen kom­men die Regeln für die Ver­jährung der entsprechen­den Ansprüche des Käufers sin­ngemäss zur Anwendung.

Damit find­et ins­beson­dere die reg­uläre zehn­jährige Ver­jährungs­frist Anwen­dung, wenn der Unternehmer den Besteller hin­sichtlich des Man­gels absichtlich getäuscht hat (Art. 371 Abs. 3 i.V. m. Art. 210 Abs. 6 OR).139

c) Arbeitsver­trag und Auftrag

Prak­tisch bedeut­sam und im Schweiz­er Recht geset­zlich geregelt (sog. Nom­i­natverträge) sind des Weit­eren der Arbeitsver­trag (Art. 319ff. OR) und der Auf­trag (Art. 394ff. OR). Let­zter­er ist, anders als im deutschen Recht (vgl. § 662 BGB), nicht notwendig unent­geltlich, umfasst damit ins­beson­dere auch (freie) Dien­stverträge i. S. v. § 611 BGB.140 Spezielle Son­der­regeln zur Ver­jährung enthal­ten das Schweiz­er Auf­trags- und Arbeit­srecht nicht, wie Art. 341 Abs. 2 OR für das Arbeit­srecht fes­thält:141

Art. 341 OR – H. Unverzicht­barkeit und Verjährung
[…]
2 Die all­ge­meinen Vorschriften über die Ver­jährung sind auf Forderun­gen aus dem Arbeitsver­hält­nis anwendbar.

Rel­e­vant sind in diesem Zusam­men­hang aber die all­ge­meinen Aus­nah­men von der ordentlichen Ver­jährungs­frist (Art. 127 OR) in Art. 128 OR.142

Auch in diesem Bere­ich stellt im Übri­gen die Ver­jährung ein rel­a­tiv geringes Prob­lem dar im Ver­gle­ich zu den teils sehr kurzen Auss­chlussfris­ten. Bei miss­bräuch­lich­er Kündi­gung ist beispiel­sweise Anspruchsvo­raus­set­zung eine schriftliche Ein­sprache beim Kündi­gen­den läng­stens bis zum Ende der Kündi­gungs­frist“ (Art. 336b Abs. 1 OR). Sodann muss inner­halb von 180 Tagen eine Klage anhängig gemacht wer­den, anderen­falls der Entschädi­gungsanspruch ver­wirkt ist (Art. 336b Abs. 2 OR). Nur wenn diese Auss­chlussfris­ten einge­hal­ten wur­den, stellt sich über­haupt die Frage nach ein­er etwaigen Verjährung.

d) Uner­laubte Handlungen

Für das Delik­t­srecht kan­nte das Schweiz­er Recht bere­its bish­er eine ver­jährungsrechtliche Son­der­vorschrift. Der betr­e­f­fende Art. 60 OR wurde im Rah­men der Revi­sion 2020 beibehal­ten,143 jedoch grundle­gend neu gefasst.144 Ergänzend kom­men wiederum die Art. 127ff. OR zur Anwen­dung.145 Art. 60 OR gilt dabei nicht nur für die uner­laubten Hand­lun­gen in Art. 41ff. OR, son­dern regelt die Ver­jährung sämtlich­er außerver­traglich­er Haf­tungstatbestände,146 vor­be­haltlich abwe­ichen­der Son­der­vorschriften.147 Viele Haftpflicht­son­der­regeln ver­weisen wiederum aus­drück­lich auf Art. 60 OR.148

Aus­gangspunkt in Art. 60 Abs. 1 OR ist die Kom­bi­na­tion ein­er drei­jähri­gen rel­a­tiv­en mit ein­er zehn­jähri­gen absoluten Verjährungsfrist:

Art. 60 OR – G. Verjährung
1 Der Anspruch auf Schaden­er­satz oder Genug­tu­ung ver­jährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerech­net, an welchem der Geschädigte Ken­nt­nis vom Schaden und von der Per­son des Ersatzpflichti­gen erlangt hat, jeden­falls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerech­net, an welchem das schädi­gende Ver­hal­ten erfol­gte oder aufhörte. […]

Voraus­set­zung für den Lauf der rel­a­tiv­en Frist ist tat­säch­liche Ken­nt­nis vom Schaden (Exis­tenz, Beschaf­fen­heit, wesentliche Merk­male149) und der Per­son des Haftpflichti­gen (Tat­sachen, welche die Haftpflicht der betr­e­f­fend­en Per­son begrün­den150). Ken­nen­müssen genügt nicht.151 Ken­nt­nis der ein­schlägi­gen Recht­snor­men und des Rechts­grunds der Haf­tung ist dage­gen ohne Belang.152

Für den Fall der Tötung eines Men­schen oder der Kör­per­ver­let­zung wider­spiegelt Art. 60 Abs. 1bis OR die all­ge­meine (neue) Son­der­regelung in Art. 128a OR zur Behand­lung ins­beson­dere von Spätschä­den:153

Art. 60 OR – G. Verjährung
[…]
1bis Bei Tötung eines Men­schen oder bei Kör­per­ver­let­zung ver­jährt der Anspruch auf Schaden­er­satz oder Genug­tu­ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerech­net, an welchem der Geschädigte Ken­nt­nis vom Schaden und von der Per­son des Ersatzpflichti­gen erlangt hat, jeden­falls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerech­net, an welchem das schädi­gende Ver­hal­ten erfol­gte oder aufhörte. […]

Für eine gewisse Koor­di­na­tion der Ver­jährung zivil­rechtlich­er Ansprüche mit der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung  sorgt Art. 60 Abs. 2 OR mit­tels ein­er ausseror­dentlichen Ver­jährungs­frist“:154

Art. 60 OR – G. Verjährung
[…]
2 Hat die ersatzpflichtige Per­son durch ihr schädi­gen­des Ver­hal­ten eine straf­bare Hand­lung began­gen, so ver­jährt der Anspruch auf Schaden­er­satz oder Genug­tu­ung ungeachtet der vorste­hen­den Absätze früh­estens mit Ein­tritt der strafrechtlichen Ver­fol­gungsver­jährung. Tritt diese infolge eines erstin­stan­zlichen Stra­furteils nicht mehr ein, so ver­jährt der Anspruch früh­estens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröff­nung des Urteils. […]

Eine Bestra­fung des Täters wegen der Tat ist dabei nicht erforder­lich.155

Art. 60 Abs. 3 OR begrün­det schließlich eine unver­jährbare Einrede:

Art. 60 OR – G. Verjährung
[…]
3 Ist durch die uner­laubte Hand­lung gegen den Ver­let­zten eine Forderung begrün­det wor­den, so kann dieser die Erfül­lung auch dann ver­weigern, wenn sein Anspruch aus der uner­laubten Hand­lung ver­jährt ist.

e) Bere­icherungsrecht

Im Zuge der Revi­sion 2020 eben­falls reformiert wurde Art. 67 OR, die Son­der­vorschrift zur Ver­jährung von Bere­icherungsansprüchen. Art. 67 Abs. 1 OR kom­biniert wiederum eine rel­a­tive mit ein­er absoluten Frist:

Art. 67 OR – D. Verjährung
1 Der Bere­icherungsanspruch ver­jährt mit Ablauf von drei Jahren, nach­dem der Ver­let­zte von seinem Anspruch Ken­nt­nis erhal­ten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entste­hung des Anspruchs. […]

Die rel­a­tive Frist begin­nt zu laufen mit tat­säch­lich­er Ken­nt­nis des Entre­icherten von sein­er Forderung156 und von der Per­son des Bere­icherten („Ken­nt­nisse über das unge­fähre Aus­mass der Ver­mö­gen­sein­busse, die Grund­losigkeit der Ver­mö­gensver­schiebung und die Per­son des Bere­icherten“157). Die zu Art. 60 OR entwick­el­ten Grund­sätze158 kön­nen auf Art. 67 OR sin­ngemäß angewen­det wer­den.159 Die absolute Frist läuft ab Entste­hung des Bere­icherungsanspruchs.160 Als ver­jährungsrechtliche Schlechter­stel­lung des Entre­icherten ist Art. 67 OR auss­chließlich auf die Kondik­tio­nen des Art. 62 Abs. 1 OR anzuwen­den. Im Übri­gen gilt die Regelver­jährung aus Art. 127ff. OR.161 Art. 67 Abs. 2 OR sta­tu­iert schließlich die sog. Bereicherungseinrede:

Art. 67 OR – D. Verjährung
[…]
2 Beste­ht die Bere­icherung in ein­er Forderung an den Ver­let­zten, so kann dieser die Erfül­lung auch dann ver­weigern, wenn der Bere­icherungsanspruch ver­jährt ist.

IV. Der Lauf der Verjährungsfristen

Im Hin­blick auf den Lauf der Ver­jährungs­fris­ten sind der Beginn der Ver­jährung (1.) und die Frist­berech­nung (2.) zu betra­cht­en. Auf den Ver­jährungslauf wird außer­dem auf ver­schiedene Weise eingewirkt (3.).

1. Beginn der Verjährung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 OR begin­nt die Ver­jährung im All­ge­meinen“ mit der Fäl­ligkeit der Forderung:

Art. 130 OR4. Beginn der Ver­jährung a. Im Allgemeinen
1 Die Ver­jährung begin­nt mit der Fäl­ligkeit der Forderung. […]

Mit Fäl­ligkeit ist dabei der Zeit­punkt gemeint, zu dem der Gläu­biger die Leis­tung ver­lan­gen kann und sie der Schuld­ner erbrin­gen muss.162 Dieser Zeit­punkt ist – eben­falls ähn­lich wie im deutschen Recht – von dem­jeni­gen zu unter­schei­den, zu dem eine Leis­tung erfüll­bar ist, also erbracht wer­den darf.163

Im Unter­schied zu § 199 Abs. 1 BGB ist die Regelver­jährung im Schweiz­er Recht somit nicht als Jahress­chlussver­jährung aus­gestal­tet. Auch kommt es für den Beginn der Regelver­jährung, im Gegen­satz zur Regelung in § 199 Abs. 1 BGB, grund­sät­zlich nicht auf Ken­nt­nis oder Ken­nen­müssen des Gläu­bigers an. Nach der Recht­sprechung des Schweiz­er Bun­des­gerichts begin­nt die Ver­jährungs­frist vielmehr unab­hängig davon, ob der Gläu­biger seine Forderung ken­nt“.164 Nur unter stren­gen Voraus­set­zun­gen ist aus­nahm­sweise für den Beginn der Ver­jährung das Wis­sen [des Gläu­bigers] um die Grund­la­gen der Forderung“ maßgebend, wenn der Schuld­ner die Unken­nt­nis des Gläu­bigers zu ver­ant­worten hat und die Beru­fung des Gläu­bigers auf Art. 130 Abs. 1 OR aus diesem Grund rechtsmiss­bräuch­lich erscheint.165

Die Grun­dregel des Art. 130 Abs. 1 OR, wonach die Ver­jährung mit der Fäl­ligkeit der Forderung zu laufen begin­nt, erfährt allerd­ings zahlre­iche geset­zliche Aus­nah­men. Beispiele enthal­ten zunächst die bere­its erwäh­n­ten Art. 60, 67, 210 und 371 OR.166 Die rel­a­tive Ver­jährungs­frist von drei Jahren bei Ansprüchen aus uner­laubter Hand­lung oder ungerecht­fer­tigter Bere­icherung begin­nt erst mit der Ken­nt­nis des Gläu­bigers zu laufen. Die absolute zehn­jährige Ver­jährungs­frist bei Bere­icherungsansprüchen läuft ab Entste­hung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR) und bei Delik­t­sansprüchen ab dem Zeit­punkt, zu dem das schädi­gende Ver­hal­ten erfol­gte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR). Im Kauf- und Werkver­tragsrecht begin­nt die Ver­jährung der Gewährleis­tungsansprüche mit Abliefer­ung bzw. Annahme (Art. 210 und 371 OR). Darüber hin­aus ist Art. 130 Abs. 2 OR zu nen­nen, wonach bei Forderun­gen, die auf Kündi­gung gestellt“ sind, die Ver­jährung bere­its mit dem Tag begin­nt, an dem die Kündi­gung erst­mals zuläs­sig ist:

Art. 130 OR4. Beginn der Ver­jährung a. Im Allgemeinen […]
2 Ist eine Forderung auf Kündi­gung gestellt, so begin­nt die Ver­jährung mit dem Tag, auf den die Kündi­gung zuläs­sig ist.

Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts gilt Art. 130 Abs. 2 OR sog­ar grund­sät­zlich für alle Forderun­gen, deren Fäl­ligkeit von ein­er ein­seit­i­gen Erk­lärung des Gläu­bigers abhängt.167 Die Forderung auf Rück­zahlung eines Dar­lehens ver­jährt daher ab dem Zeit­punkt, zu dem der Dar­lehensver­trag erst­mals durch den Dar­lehens­ge­ber gekündigt wer­den kön­nte, nicht erst am Tag der Kündi­gung.168 Eine weit­ere Aus­nahme von Art. 130 Abs. 1 OR sieht Art. 131 OR für den Beginn der Ver­jährung bei Leibrenten und ähn­lichen peri­odis­chen Leis­tun­gen“ vor:

Art. 131 OR – b. Bei peri­odis­chen Leistungen
1 Bei Leibrenten und ähn­lichen peri­odis­chen Leis­tun­gen begin­nt die Ver­jährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeit­punk­te, in dem die erste rück­ständi­ge Leis­tung fäl­lig war.
2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen ver­jährt, so sind es auch die einzel­nen Leistungen.

Der Leibrenten­ver­trag des Schweiz­er Rechts ist in Art.516ff. OR geregelt und ähnelt dem Ver­tragstyp der §§ 759 ff. BGB. Sofern keine andere Laufzeit vere­in­bart ist, verpflichtet sich der Schuld­ner darin zu wiederkehren­den peri­odis­chen Leis­tun­gen an den Gläu­biger bis zu dessen Tod, in Geld oder in Gestalt von anderen vertret­baren Sachen.169 Bei den einzel­nen Renten­leis­tun­gen han­delt es sich um peri­odis­che Leis­tun­gen i. S. v. Art. 128 Ziff. 1 OR, die ein­er Ver­jährungs­frist von fünf Jahren unter­liegen, welche gemäß Art. 131 Abs. 1 OR jew­eils mit der Fäl­ligkeit jed­er einzel­nen Renten­leis­tung zu laufen beginnt.

Art. 130 Abs. 1 OR bes­timmt darüber hin­aus, dass für das Forderungsrecht im Ganzen“ eine zusät­zliche Ver­jährungs­frist zu beacht­en ist, welche zu laufen begin­nt mit dem Zeit­punk­te, in dem die erste rück­ständi­ge Leis­tung fäl­lig war“. Das Forderungsrecht im Ganzen“ ver­jährt gemäß Art. 127 OR in zehn Jahren.170

2. Frist­berech­nung

Für die Berech­nung der Ver­jährungs­frist macht Art. 132 Abs. 1 OR fol­gende Vorgaben:

Art. 132 OR5. Berech­nung der Fristen
1 Bei der Berech­nung der Frist ist der Tag, von dem an die Ver­jährung läuft, nicht mitzurech­nen und die Ver­jährung erst dann als beendigt zu betra­cht­en, wenn der let­zte Tag unbenützt ver­strichen ist. […]

Ähn­lich der Regelung in § 187 Abs. 1 BGB bes­timmt Art. 132 Abs. 1 OR fol­glich, dass der Tag, an dem die Ver­jährung zu laufen begin­nt, bei der Berech­nung nicht mitzuzählen ist. Auf eine § 187 Abs. 2 BGB ver­gle­ich­bare Bes­tim­mung hat das Schweiz­er Recht zugun­sten ein­er ein­facheren Regelung verzichtet. Die Ver­jährung begin­nt damit grund­sät­zlich an dem Tag, der dem Tag fol­gt, an dem das fris­taus­lösende Ereig­nis stat­tfind­et. Ob es sich dabei um einen Werk­tag, Sonnabend, Sonn- oder Feiertag han­delt, ist – wie im deutschen Recht171 – uner­he­blich.172 Darüber hin­aus ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 OR, dass die Ver­jährungs­frist am let­zten Tag erst um Mit­ter­nacht endet. Schließlich ver­weist Art. 132 Abs. 2 OR auf die Regeln zur Frist­berech­nung im Zusam­men­hang mit der Erfül­lung (Art. 76 ff. OR):

Art. 132 OR5. Berech­nung der Fristen […]
2 Im Übri­gen gel­ten die Vorschriften für die Frist­berech­nun­gen bei der Erfül­lung auch für die Verjährung.

Ins­beson­dere für die Bes­tim­mung des let­zten Tages der Ver­jährungs­frist sehen Art. 77 und 78 OR Regeln vor, die den­jeni­gen in §§ 188 f. BGB ähneln. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR bes­timmt im Einzelnen:

[W]enn die Frist nach Monat­en oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Viertel­jahr) bes­timmt ist, [fällt der let­zte Tag der Frist] auf den­jeni­gen Tag des let­zten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Ver­tragsab­schlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem let­zten Monate fehlt, auf den let­zten Tag dieses Monates.

Fällt der let­zte Tag der Ver­jährungs­frist auf einen Son­ntag oder einen staatlich anerkan­nten Feiertag, so endet die Ver­jährungs­frist am näch­sten Werk­tag (Art. 78 Abs. 1 OR). Der Sam­stag ist geset­zlich einem staatlich anerkan­nten Feiertag gle­ichgestellt.173

3. Ein­wirkung auf den Verjährungslauf

Das Schweiz­er Recht definiert wie das deutsche ver­schiedene Vorgänge, die den Lauf der Ver­jährung bee­in­flussen. Ter­mi­nol­o­gisch unter­schei­det es Tatbestände, die zu ein­er Hin­derung“ oder einem Still­stand“ des Fris­ten­laufs führen (a), von Tatbestän­den, die den Fris­ten­lauf unter­brechen“ (b).

a) Hin­derung und Still­stand der Verjährung

Art. 134 Abs. 1 OR sta­tu­iert, dass die Ver­jährung unter bes­timmten Umstän­den nicht begin­nt (Hin­derung) oder still­ste­ht, falls sie bere­its begonnen hat:

Art. 134 ORIII. Hin­derung und Still­stand der Verjährung
1 Die Ver­jährung begin­nt nicht und ste­ht still, falls sie begonnen hat: […]

Hin­derung“ und Still­stand“ hal­ten somit den Fris­ten­lauf an. Der Ein­fach­heit hal­ber wird nach­fol­gend Still­stand“ als Ober­be­griff verwendet.

Aus Art. 134 Abs. 2 OR ergibt sich weit­er, dass die Ver­jährung nach dem Weg­fall des jew­eili­gen Hin­derungs- und Still­stands­grunds ihren Anfang oder Fort­gang nimmt:

Art. 134 ORIII. Hin­derung und Still­stand der Verjährung
[…]
2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Ver­hält­nisse zu Ende gehen, nimmt die Ver­jährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hat­te, ihren Fortgang. […]

Der Ver­jährungsstill­stand ist daher mit der Hem­mung gemäß § 209 BGB ver­gle­ich­bar. Eine pauschale Ver­jährungsver­längerung über den Hem­mungszeitraum hin­aus, wie sie §§ 210 f. BGB vorse­hen, ken­nt das Schweiz­er Recht jedoch nicht.

Art. 134 Abs. 1 OR nen­nt neun Tatbestände, welche die Ver­jährung still­ste­hen lassen. Nicht geän­dert im Zuge der Revi­sion 2020 wur­den die Still­stands­gründe in Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 – 5 OR:

Art. 134 ORIII. Hin­derung und Still­stand der Verjährung
1 Die Ver­jährung begin­nt nicht und ste­ht still, falls sie begonnen hat:
1. für Forderun­gen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2. für Forderun­gen der urteil­sun­fähi­gen Per­son gegen die vor­sorge­beauf­tragte Per­son, solange der Vor­sorgeauf­trag wirk­sam ist;
3. für Forderun­gen der Ehe­gat­ten gegeneinan­der während der Dauer der Ehe;
3bis. für Forderun­gen von einge­tra­ge­nen Part­ner­in­nen oder Part­nern gegeneinan­der, während der Dauer ihrer einge­tra­ge­nen Partnerschaft;
4. für Forderun­gen der Arbeit­nehmer, die mit dem Arbeit­ge­ber in Haus­ge­mein­schaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5. solange dem Schuld­ner an der Forderung eine Nutznies­sung zusteht; […]

Die Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 – 3bis OR ähneln den famil­iären und ähn­lichen Grün­den“ in § 207 BGB sowie § 210 BGB.

Gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR ste­ht die Ver­jährung von Forderun­gen eines Arbeit­snehmers gegen seinen Arbeit­ge­ber still, bis das Arbeitsver­hält­nis endet, wenn der Arbeit­nehmer mit dem Arbeit­ge­ber in Haus­ge­mein­schaft lebt. Die Bes­tim­mung fol­gt dem Gebot der Rück­sicht­nahme und soll dem Fam­i­lien­frieden dienen.174 Das deutsche Recht ken­nt keine ver­gle­ich­bare Regelung.

Die Ver­jährung ste­ht gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 5 OR außer­dem still, solange dem Schuld­ner an der Forderung eine Nutznießung zuste­ht. Die Schweiz­er Nutznießung ähnelt dem Nießbrauch der §§ 1030ff. BGB. Sie kann an beweglichen Sachen, an Grund­stück­en, an Recht­en oder an einem Ver­mö­gen bestellt wer­den“ (Art. 745 Abs. 1 ZGB) und ver­lei­ht dem Berechtigten, wo es nicht anders bes­timmt ist, den vollen Genuss des Gegen­standes“ (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Art. 134 Abs. 1 Ziff. 5 OR ist dabei im Zusam­men­hang mit Art. 774 Abs. 2 ZGB zu lesen. Danach unter­liegt der Nutznießung der Gegen­stand der Leis­tung, wie namentlich zurück­bezahltes Kap­i­tal“. Die Durch­set­zung der Forderung würde daher lediglich dazu führen, dass der Schuld­ner an dem von ihm zurück­bezahlten Kap­i­tal das Nutznießungsrecht erwirbt.175 Da die Forderung gegen den Nutznießer während der Nutznießung somit nicht sin­nvoll durch­set­zbar ist, ord­net Art. 134 Abs. 1 Ziff. 5 OR den Still­stand der Ver­jährung an.176 Das deutsche Recht ken­nt keine ver­gle­ich­bare Regelung.

Neu gefasst wurde im Zuge der Revi­sion 2020 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR:

Art. 134 ORIII. Hin­derung und Still­stand der Verjährung
1 Die Ver­jährung begin­nt nicht und ste­ht still, falls sie begonnen hat: […]
6. solange eine Forderung aus objek­tiv­en Grün­den vor keinem Gericht gel­tend gemacht wer­den kann; […]

Vor der Revi­sion trat der Still­stand gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR a.F. bere­its ein, wenn eine Forderung (nur) vor einem schweiz­erischen Gericht nicht gel­tend gemacht wer­den“ kon­nte (Her­vorhe­bung der Verf.).

Dieser Still­stands­grund ist mit der Hem­mung der Ver­jährung bei höher­er Gewalt“ gemäß § 206 BGB ver­gle­ich­bar. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR greift beispiel­sweise, wenn dem Gläu­biger zur Gel­tend­machung sein­er Forderung wed­er ein Gericht im Inland noch eines im Aus­land zur Ver­fü­gung ste­ht“,177 wenn die Recht­spflege still­ste­ht, außer­dem gegenüber Per­so­n­en, die vor Schweiz­er Gericht­en Immu­nität genießen.178 Neu einge­führt wurde im Zuge der Revi­sion 2020 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 7 OR:

Art. 134 ORIII. Hin­derung und Still­stand der Verjährung
1 Die Ver­jährung begin­nt nicht und ste­ht still, falls sie begonnen hat: […]
7. für Forderun­gen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars; […]

Die Bes­tim­mung löste Art. 586 Abs. 2 ZGB a.F. ab, der bere­its eine ähn­liche Regelung vor­sah. Sie erin­nert teil­weise an § 211 BGB.

Beson­dere Erwäh­nung ver­di­ent schließlich die Neuregelung in Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR:

Art. 134 ORIII. Hin­derung und Still­stand der Verjährung
1 Die Ver­jährung begin­nt nicht und ste­ht still, falls sie begonnen hat:
[…]
8. während der Dauer von Ver­gle­ichs­ge­sprächen, eines Medi­a­tionsver­fahrens oder ander­er Ver­fahren zur ausserg­erichtlichen Stre­it­bei­le­gung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren. […]

Bis zur Revi­sion 2020 hat­ten Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen nach Schweiz­er Recht kein­er­lei Auswirkung auf den Ver­jährungslauf. Der neu einge­führte Still­stands­grund erlaubt nun aber eine Ver­längerung der Ver­jährungs­frist durch Parteivere­in­barung auch in Fällen, in denen zuvor Art. 129 OR ein­er abwe­ichen­den Parteiregelung ent­ge­gen­stand.179 Die Bes­tim­mung soll alle formellen und informellen Arten der Stre­it­bei­le­gung ausser­halb des gerichtlichen Klagewegs“ erfassen.180

Im Ver­gle­ich zu § 203 BGB ist her­vorzuheben, dass die Ver­jährung nicht automa­tisch, son­dern nur still­ste­ht, sofern die Parteien dies schriftlich vere­in­baren“. Eine mit der Ablaufhem­mung ver­gle­ich­bare Aus­dehnung des Still­stands über das Ende der außerg­erichtlichen Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen hin­aus ist nicht vorge­se­hen. Der Schweiz­er Geset­zge­ber hat­te sich bei der Revi­sion 2020 aus Grün­den der Rechtssicher­heit aus­drück­lich gegen eine § 203 BGB entsprechende Lösung und für das zusät­zliche Erforder­nis schriftlich­er Vere­in­barung aus­ge­sprochen. Let­zteres ver­mei­de den Nachteil, dass die Ver­jährung gehemmt wird, ohne dass dies den Parteien – vor allem dem Schuld­ner – bewusst sein muss“. Zudem sei die Rechtssicher­heit tang­iert, wenn sich Anfang und Ende der Ver­hand­lun­gen nicht ein­deutig bes­tim­men“ ließen.181

Ob mit dem Erforder­nis schriftlich­er Vere­in­barung größere Rechtssicher­heit geschaf­fen wer­den kann, ist jedoch fraglich. Nach dem Wort­laut von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR ist eine schriftliche Vere­in­barung zwar ein­er­seits erforder­lich, ander­er­seits jedoch nicht hin­re­ichend, um die Ver­jährung still­ste­hen zu lassen. Vielmehr ste­ht die Ver­jährung nur während der Dauer von Ver­gle­ichs­ge­sprächen, eines Medi­a­tionsver­fahrens oder ander­er Ver­fahren zur ausserg­erichtlichen Stre­it­bei­le­gung“ still. Bei vorzeit­igem Abbruch der Ver­hand­lun­gen, wenn diese damit kürz­er dauern als schriftlich vere­in­bart, schafft die schriftliche Vere­in­barung möglicher­weise eher Unklarheit. Hinzu kommt, dass eine schriftliche Vere­in­barung über den Still­stand der Ver­jährung nur dann zu ein­er Ver­längerung der Ver­jährungs­frist führt, wenn die stre­it­ige Forderung nicht bere­its ver­jährt ist. Ist ger­ade die Ver­jährung ein Stre­it­punkt, schafft eine Vereinbarung  i.S.v. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR eben­falls keine Klarheit. Vor diesem Hin­ter­grund wird sich erst zeigen müssen, ob sich die schriftliche Vere­in­barung eines Still­stands der Ver­jährung in der Prax­is gegenüber dem zuvor üblichen Verzicht auf die Einrede der Ver­jährung durch­set­zen kann.182

Art. 134 Abs. 3 OR ver­weist schließlich noch auf die Bes­tim­mungen des Geset­zes über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SchKG),183 die für bes­timmte SchKG-Ver­fahren zusät­zliche Still­stands­gründe vorsehen:

Art. 134 ORIII. Hin­derung und Still­stand der Verjährung
[…]
3 Vor­be­hal­ten bleiben die beson­dern Vorschriften des Schuld­be­trei­bungs- und Konkursrechtes.

Zu nen­nen ist ins­beson­dere Art. 207 Abs. 3 SchKG, wonach die Ver­jährung von Forderun­gen von und gegen Gemein­schuld­ner ab der Konkurs­eröff­nung bis zehn Tage nach der zweit­en Gläu­bigerver­samm­lung ruht. Gemäß Art. 297 Abs. 6 SchKG ruht die Ver­jährung von Forderun­gen gegen den Schuld­ner auch für die Dauer ein­er (Nachlass-)Stundung.184

b) Unter­brechung der Verjährung

Die Unter­brechung der Ver­jährung regeln Art. 135 – 138 OR. Aus Art. 137 Abs. 1 OR ergibt sich zunächst das Wesen der Unter­brechung. Mit ihr begin­nt die Ver­jährung von neuem“:

Art. 137 OR3. Beginn ein­er neuen Frist a. Bei Anerken­nung und Urteil
1 Mit der Unter­brechung begin­nt die Ver­jährung von neuem. […]

Grund­sät­zlich mit §212 BGB (und ins­beson­dere §209 BGB a.F. in der vor der Schul­drecht­sre­form gel­tenden Fas­sung) ver­gle­ich­bar, unter­schei­det Art. 135 OR sodann zwei Unter­brechungstatbestände: die Anerken­nung der Forderung (als Unter­brechung­shand­lung des Schuld­ners) und die formelle Gel­tend­machung der Forderung (als Unter­brechung­shand­lung des Gläubigers):

Art. 135 ORIV. Unter­brechung der Ver­jährung 1. Unterbrechungsgründe
Die Ver­jährung wird unterbrochen:
1. durch Anerken­nung der Forderung von seit­en des Schuld­ners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlun­gen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. durch Schuld­be­trei­bung, durch Schlich­tungs­ge­such, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schieds­gericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Als Anerken­nung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR gilt – ähn­lich wie im deutschen Recht185 – jedes Schuld­nerver­hal­ten, das der Gläu­biger nach Treu und Glauben als Bestä­ti­gung der rechtlichen Verpflich­tung des Schuld­ners auf­fassen darf.186 Die Erk­lärung ist form­frei möglich, selb­st wenn die Begrün­dung der Forderung formbedürftig ist.187 Auch eine kon­klu­dente Anerken­nung kommt als Unter­brechung­shand­lung in Betra­cht.188

Die Anerken­nung unter­bricht die Ver­jährung und führt zu ihrem Neube­ginn, sofern die anerkan­nte Forderung im Zeit­punkt der Anerken­nung nicht bere­its ver­jährt war.189 Ist die Forderung dage­gen bere­its ver­jährt, hil­ft dem Schuld­ner nur ein den Anforderun­gen von Art. 141 OR genü­gen­der Verzicht des Gläu­bigers auf die Ver­jährung­seinrede selb­st.190

Während Art. 135 Ziff. 1 OR in Tatbe­stand und Wirkung § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB ähnelt, unter­schei­den sich Art. 135 Ziff. 2 OR und § 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB erhe­blich. Bekan­ntlich führen die in § 204 Abs. 1 BGB genan­nten Maß­nah­men der Rechtsver­fol­gung seit der Schul­drecht­sre­form nur noch zur Hem­mung der Ver­jährung. Erst gerichtliche oder behördliche Voll­streck­ung­shand­lun­gen lösen gemäß § 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB deren Neube­ginn aus. Ver­gle­ich­bar mit der deutschen Recht­slage vor der Schul­drecht­sre­form (§ 209 BGB a. F.) wird die Ver­jährung im Schweiz­er Recht dage­gen (bere­its) durch eine bloße formelle Gel­tend­machung der Forderung mit der Folge unter­brochen, dass sie neu zu laufen beginnt.

Die Aufzäh­lung in Art. 135 Ziff. 2 OR ist nicht abschließend.191 Beispiel­sweise lässt sich die Ver­jährung auch durch den Antrag auf Ein­tra­gung eines Bauhandw­erk­erp­fan­drechts i. S. v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter­brechen.192 Immer­hin ist jedoch die formelle Gel­tend­machung der Forderung vor Gericht oder bei ein­er Behörde erforder­lich. Auf eine Mit­teilung der formellen Gel­tend­machung an den Schuld­ner oder auf dessen Ken­nt­nis kommt es hinge­gen nicht an.193 Wie auch son­st im Schweiz­er Prozess­recht hat zudem der rechtzeit­ige Postver­sand frist­wahrende Wirkung. Die Ver­jährung wird daher bere­its mit der rechtzeit­i­gen Postauf­gabe“ wirk­sam unter­brochen, d. h. mit der Über­gabe an die (Schweiz­er) Post,194 selb­st wenn das Schrift­stück Gericht oder Behörde erst nach Ablauf der Ver­jährungs­frist zugeht.

Eine Unter­brechung­shand­lung wirkt dabei grund­sät­zlich nicht im Ver­hält­nis zu Drit­ten.195 Dies gilt auch bei mehreren Schuld­nern. Aus­nah­men beste­hen gemäß Art. 136 OR bei Sol­i­darschuld­nern, Mitschuld­nern ein­er unteil­baren Leis­tung sowie im Bürgschafts- und Versicherungsverhältnis:

Art. 136 OR2. Wirkung der Unter­brechung unter Mitverpflichteten
1 Die Unter­brechung der Ver­jährung gegen einen Sol­i­darschuld­ner oder den Mitschuld­ner ein­er unteil­baren Leis­tung wirkt auch gegen die übri­gen Mitschuld­ner, sofern sie auf ein­er Hand­lung des Gläu­bigers beruht.
2 Ist die Ver­jährung gegen den Hauptschuld­ner unter­brochen, so ist sie es auch gegen den Bür­gen, sofern die Unter­brechung auf ein­er Hand­lung des Gläu­bigers beruht.
3 Dage­gen wirkt die gegen den Bür­gen einge­tretene Unter­brechung nicht gegen den Hauptschuldner.
4 Die Unter­brechung gegenüber dem Ver­sicher­er wirkt auch gegenüber dem Schuld­ner und umgekehrt, sofern ein direk­tes Forderungsrecht gegen den Ver­sicher­er besteht.

Ähn­lich wie beim Neube­ginn der Ver­jährung nach § 212 Abs. 1 BGB196 hat die nach Art. 137 Abs. 1 OR neu begin­nende Ver­jährungs­frist grund­sät­zlich dieselbe Länge wie die  alte.197 In Abwe­ichung von diesem Grund­satz bes­timmt jedoch Art. 137 Abs. 2 OR, dass die neu begin­nende Ver­jährungs­frist stets die zehn­jährige“ ist, wenn die Forderung durch Ausstel­lung ein­er Urkunde anerkan­nt oder durch Urteil des Richters fest­gestellt“ wird:

Art. 137 OR3. Beginn ein­er neuen Frist a. Bei Anerken­nung und Urteil
[…]
4 Wird die Forderung durch Ausstel­lung ein­er Urkunde anerkan­nt oder durch Urteil des Richters fest­gestellt, so ist die neue Ver­jährungs­frist stets die zehnjährige.

Bei Fest­stel­lung durch richter­lich­es Urteil begin­nt die zehn­jährige Ver­jährungs­frist dabei mit der Recht­skraft zu laufen.198 Art. 135 Ziff. 2 OR ist daher funk­tion­al (abge­se­hen von der unter­schiedlichen Länge der Ver­jährungs­frist) mit § 197 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 BGB ver­gle­ich­bar. Schließlich regelt Art. 138 OR den Neube­ginn der Ver­jährung nach ein­er Unter­brechung durch formelle Gel­tend­machung i. S. v. Art. 135 Ziff. 2 OR:

Art. 138 OR – b. Bei Hand­lun­gen des Gläubigers
1 Wird die Ver­jährung durch Schlich­tungs­ge­such, Klage oder Einrede unter­brochen, so begin­nt die Ver­jährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstre­it vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfol­gt die Unter­brechung durch Schuld­be­trei­bung, so begin­nt mit jedem Betrei­bungsakt die Ver­jährung von neuem.
3 Geschieht die Unter­brechung durch Eingabe im Konkurse, so begin­nt die neue Ver­jährung mit dem Zeit­punk­te, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder gel­tend gemacht wer­den kann.

Wird die Ver­jährung durch Schlich­tungs­ge­such, Klage oder Einrede unter­brochen, läuft sie gemäß Art. 138 Abs. 1 OR daher erst mit dem Abschluss des Ver­fahrens neu, nicht bere­its mit Ein­re­ichung von Schlich­tungs­ge­such oder Klage bzw. mit Erhe­bung der Einrede. Dies stellt sich­er, dass die Ver­jährung nicht trotz der Unter­brechung bere­its während eines über­lan­gen Ver­fahrens eintritt.

Prak­tisch genutzt wird in der Schweiz vor allem die Unter­brechung mit­tels Schuld­be­trei­bung (Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 2 OR). Grundzüge des in Deutsch­land wenig bekan­nten Schweiz­er Betrei­bungsver­fahrens wer­den nach­fol­gend erläutert im Zusam­men­hang mit prozes­sualen Aspek­ten der Ver­jährung.199

V. Ver­tragliche Vere­in­barun­gen zur Verjährung

Rechtsver­gle­ichend ist her­vorzuheben, dass die Regelung der Dis­pos­i­tiv­ität im Schweiz­er Ver­jährungsrecht stark von der­jeni­gen in § 202 BGB abwe­icht. Die Ver­jährungs­fris­ten im Drit­ten Titel des OR sind näm­lich zwin­gen­des Recht, kön­nen durch Parteivere­in­barung also wed­er verkürzt noch ver­längert werden:

Art. 129 OR3. Unabän­der­lichkeit der Fristen
Die in diesem Titel aufgestell­ten Ver­jährungs­fris­ten kön­nen durch Ver­fü­gung der Beteiligten nicht abgeän­dert werden.

Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts ist immer­hin, ent­ge­gen dem Wort­laut von Art. 129 OR, eine Ver­längerung der genan­nten Fris­ten durch Parteivere­in­barung wirk­sam, wenn die Vere­in­barung nach Abschluss des Ver­trags getrof­fen wird und die vere­in­barte Frist die ordentliche Frist von zehn Jahren nicht über­steigt.200 Diese Recht­sprechung ste­ht auch in Zusam­men­hang mit dem prak­tisch sehr bedeut­samen Art. 141 OR. Danach kann auf die Erhe­bung der Ver­jährung­seinrede unter gewis­sen Umstän­den verzichtet wer­den – was in der Sache let­ztlich ein­er Ver­längerung der Ver­jährungs­frist entspricht. In der 2020 in Kraft getrete­nen Fas­sung lautet die Vorschrift:

Art. 141 ORVII. Verzicht auf die Verjährungseinrede
1 Der Schuld­ner kann ab Beginn der Ver­jährung jew­eils für höch­stens zehn Jahre auf die Erhe­bung der Ver­jährung­seinrede verzichten.
1bis Der Verzicht muss in schriftlich­er Form erfol­gen. In all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen kann lediglich der Ver­wen­der auf die Erhe­bung der Ver­jährung­seinrede verzichten. […]

Im Ein­klang mit der bish­eri­gen Recht­sprechung des Bun­des­gerichts201 stellt die Bes­tim­mung in ihrer neuen Fas­sung klar, dass ein Verzicht auf die Erhe­bung der Ver­jährung­seinrede wirk­sam ist, soweit der Verzicht nach Beginn der Ver­jährung (und nicht bere­its bei Ver­tragss­chluss) erk­lärt wird und die Dauer, für die der Verzicht erk­lärt wird, zehn Jahre nicht übersteigt.

Ent­ge­gen der bish­eri­gen Recht­sprechung202 ver­langt Art. 141 Abs. 1bis OR neu, dass dieser Verzicht schriftlich erk­lärt werde. Die Bes­tim­mung stellt zusät­zlich klar, dass in AGB nur der Ver­wen­der wirk­sam auf die Einrede der Ver­jährung verzicht­en kann. Da ein Verzicht gemäß Art. 141 Abs. 1 OR aber ohne­hin erst nach Beginn der Ver­jährung wirk­sam ist, dürfte die prak­tis­che Rel­e­vanz dieses Zusatzes ger­ing sein.203

Darüber hin­aus enthal­ten Art. 141 Abs. 2 – 4 OR neu detail­lierte Regelun­gen zur Wirkung eines Ver­jährungsverzichts unter Sol­i­darschuld­nern, Mitschuld­nern ein­er unteil­baren Leis­tung sowie im Bürgschafts- und Versicherungsverhältnis:

Art. 141 ORVII. Verzicht auf die Verjährungseinrede
[…]
2 Der Verzicht eines Sol­i­darschuld­ners kann den übri­gen Sol­i­darschuld­nern nicht ent­ge­genge­hal­ten werden.
3 Das­selbe gilt unter mehreren Schuld­nern ein­er unteil­baren Leis­tung und für den Bür­gen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4 Der Verzicht durch den Schuld­ner kann dem Ver­sicher­er ent­ge­genge­hal­ten wer­den und umgekehrt, sofern ein direk­tes Forderungsrecht gegenüber dem Ver­sicher­er besteht.

Wie im deutschen Recht han­delt es sich bei der Ver­jährung­seinrede um ein prozes­suales Vertei­di­gungsmit­tel. Der Verzicht auf ihre Erhe­bung ist auf den Lauf der Ver­jährung ohne Ein­fluss.204 Der Verzicht ste­ht zudem typ­is­cher­weise unter dem Vor­be­halt, dass die Ver­jährung im Zeit­punkt der Abgabe der Erk­lärung nicht bere­its einge­treten war.

Bei Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz kommt die Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Ver­jährung ins­beson­dere zur Abwen­dung ein­er vom Gläu­biger angedrohten  Schuld­be­trei­bung in Betra­cht.205 Bei Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz außer­halb der Schweiz gilt Gle­ich­es im Hin­blick auf die eventuell ange­dro­hte Ein­leitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Wie aus­ge­führt,206 bee­in­flussten Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen den Lauf der Ver­jährung vor der Revi­sion 2020 nicht. Verzicht­serk­lärun­gen hat­ten ins­beson­dere vor diesem Hin­ter­grund erhe­bliche prak­tis­che Bedeu­tung. Nun­mehr kön­nen Parteien gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR aber vere­in­baren, dass die Ver­jährung während der Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen still­ste­hen soll. Ob sich eine solche Vere­in­barung gegenüber der Verzicht­serk­lärung in der Prax­is durch­set­zen wird, muss sich aus den oben genan­nten Grün­den jedoch erst noch zeigen.

VI. Prozes­suale Aspekte

1. All­ge­meines

In prozes­sualer Hin­sicht ist zunächst daran zu erin­nern, dass es sich bei der Ver­jährung Schweiz­er Prä­gung – wie im deutschen Recht – um ein Insti­tut des materiellen Rechts han­delt.207

Die Ver­jährung ist als Einrede aus­gestal­tet. Fol­glich wird die Ver­jährung ein­er gerichtlich gel­tend gemacht­en Forderung – wie im deutschen Recht – nicht von Amts wegen geprüft. Sobald die Ver­jährung­seinrede erhoben wurde, erfol­gt jedoch eine umfassende Über­prü­fung. Das Gericht prüft dann beispiel­sweise die Über­gangs­bes­tim­mungen eben­so von Amts wegen wie die Frage, ob die Einrede wegen Rechtsmiss­brauchs unbeachtlich ist.208 Die Einrede der Ver­jährung ist ein prozes­suales Vertei­di­gungsmit­tel, auf dessen Erhe­bung unter den Voraus­set­zun­gen von Art. 141 Abs. 1 und 2 OR verzichtet wer­den kann.209

Bestre­it der Schuld­ner die Forderung, weigert sich aber, einen Ver­jährungsverzicht zu erk­lären, bleibt zur Abwen­dung des Ver­jährung­sein­tritts in der Regel nur eine Unter­brechung des Ver­jährungslaufs durch formelle Gel­tend­machung i. S. v. Art. 135 Ziff. 2 OR.210

2. Unter­brechung der Ver­jährung ins­beson­dere durch Schuldbetreibung

Wie gese­hen,211 wird der Ver­jährungslauf gemäß Art. 135 Ziff.2 OR u.a. unter­brochen durch Schuld­be­trei­bung, durch Schlich­tungs­ge­such, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schieds­gericht sowie durch Eingabe im Konkurs“. Von großer prak­tis­ch­er Bedeu­tung gegenüber Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz ist dabei die Unter­brechung durch Schuld­be­trei­bung. Weil das sog. Betrei­bungsver­fahren sys­tem­a­tisch von der Zwangsvoll­streck­ung in Deutsch­land erhe­blich abwe­icht, wird es kurz vorgestellt, soweit dies zum Ver­ständ­nis der Ver­jährungs­the­matik erforder­lich scheint.

Beim Betrei­bungsver­fahren han­delt es sich um ein Ver­fahren zur kostengün­sti­gen und schnellen Durch­set­zung stre­it­iger Forderun­gen. Es ist in Art. 67ff. SchKG geregelt. Im Unter­schied zum deutschen Mah­n­ver­fahren nach §§ 688ff. dZPO ist das Betrei­bungsver­fahren kein gerichtlich­es Ver­fahren. Es wird durch Betrei­bungs­begehren beim örtlich zuständi­gen Betrei­bungsamt – gewöhn­lich am (Wohn-)Sitz des Schuld­ners212 – ein­geleit­et, welch­es sodann ohne Prü­fung der Begrün­de­theit einen sog. Zahlungs­be­fehl erlässt.

Für die Ein­leitung des Betrei­bungsver­fahrens beste­hen keine beson­deren formellen Anforderun­gen. In der Prax­is genügt oft­mals die Ein­re­ichung eines For­mu­la­rs. Das Betrei­bungs­begehren muss im Regelfall lediglich Gläu­biger, Schuld­ner, Forderung­shöhe und Forderungs­grund nen­nen.213 Es herrscht kein Anwalt­szwang. Die Gebühren, die der Gläu­biger für die Ausstel­lung des Zahlungs­be­fehls vorzuschießen hat (Betrei­bungskosten),214 sind stre­itwertab­hängig und liegen je nach Stre­itwert zwis­chen sieben und vier­hun­dert Schweiz­er Franken.215

Das Betrei­bungsamt trägt die Betrei­bung in das öffentlich zugängliche Betrei­bungsreg­is­ter ein und erlässt in zweifach­er Aus­fer­ti­gung einen Zahlungs­be­fehl. Die erste Aus­fer­ti­gung wird dem Schuld­ner – in der Regel per Post – zugestellt.216

Der Schuld­ner kann dem Zahlungs­be­fehl durch Erhe­bung eines sog. Rechtsvorschlags ohne Angabe von Grün­den wider­sprechen,217 und zwar direkt bei der Zustel­lung oder inner­halb von zehn Tagen.218 Ver­säumt er dies, erwächst der Zahlungs­be­fehl in Recht­skraft. Erhebt der Schuld­ner hinge­gen Rechtsvorschlag, wird die Betrei­bung eingestellt.219 Es ist dann Sache des Gläu­bigers, die sog. Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags auf dem Klageweg durchzuset­zen.220 Für die Ein­leitung eines entsprechen­den Ver­fahrens hat der Gläu­biger ein Jahr Zeit ab dem Datum der Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls.221 Ver­säumt er diese Frist, ver­liert der Zahlungs­be­fehl seine Wirkung. Dem Gläu­biger ste­ht es jedoch frei, ein neues Betrei­bungs­begehren für dieselbe Forderung zu stellen.

Das Datum der Zustel­lung wird auf der Aus­fer­ti­gung des Zahlungs­be­fehls für den Gläu­biger eben­so ver­merkt wie die erfol­gte oder unterbliebene Erhe­bung des Rechtsvorschlags. Die zweite Aus­fer­ti­gung wird dem Gläu­biger nach Ablauf der Frist für die Erhe­bung des Rechtsvorschlags übermittelt.

Die Ver­jährung wird freilich schon unter­brochen durch die rechtzeit­ige Absendung eines den formellen Anforderun­gen genü­gen­den Betrei­bungs­begehrens an das zuständi­ge Betrei­bungsamt.222 Wie beschrieben,223 wirkt frist­wahrend bere­its die frist­gerechte Über­gabe an die Schweiz­er Post ein­er für ein Gericht oder eine Behörde bes­timmten Mit­teilung. Rechtzeit­iger Ein­gang des Betrei­bungs­begehrens beim Betrei­bungsamt ist für die erst­ma­lige Unter­brechung der Ver­jährung eben­so wenig erforder­lich wie die Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls an den Schuld­ner.224 Die Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls unter­bricht den Lauf der Ver­jährung dann vielmehr erneut, eben­so wie jed­er nach­fol­gende Betreibungsakt“i.S.v. Art. 138 Abs. 2 OR.225

Da bere­its die Ein­re­ichung eines Betrei­bungs­begehrens die Ver­jährung unter­bricht, ste­ht es dem Gläu­biger frei, das Begehren jed­erzeit zurück­zuziehen – ohne Ver­lust der ver­jährung­sun­ter­brechen­den Wirkung.226 Eine solche stille Betrei­bung“ ist nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts ohne Weit­eres zuläs­sig.227 In diesem Fall wird kein Zahlungs­be­fehl aus- und zugestellt mit der Folge, dass die Schuld­be­trei­bung gar nicht erst begin­nt und sich die Gebühren auf fünf Schweiz­er Franken reduzieren.228

Bei Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz ist die Schuld­be­trei­bung aus den genan­nten Grün­den ins­beson­dere in jenen Fällen das Mit­tel der Wahl, in denen der Schuld­ner die Forderung nicht anerken­nt und einem Verzicht auf die Einrede der Ver­jährung (oder nun­mehr der Hin­derung bzw. dem Still­stand der Ver­jährung während der Dauer von Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen) nicht zustimmt.

Typ­is­cher­weise bieten Gläu­biger Schuld­nern mit (Wohn-) Sitz in der Schweiz an, von der Ein­leitung eines Betrei­bungsver­fahrens abzuse­hen, sofern let­ztere auf die Ver­jährung­seinrede verzicht­en. Da die Betrei­bung im Betrei­bungsreg­is­ter einge­tra­gen wird, das öffentlich ein­se­hbar ist, stim­men Schuld­ner einem Verzicht oft­mals zu – auch um mögliche Rep­u­ta­tion­ss­chä­den und eine Her­ab­stu­fung der eige­nen Kred­itwürdigkeit zu vermeiden.

Umgekehrt ist Gläu­bigern von Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz die Ein­sicht­nahme in das Betrei­bungsreg­is­ter zu empfehlen, gibt dieses doch einen Anhalt­spunkt, wie es um die finanzielle Sit­u­a­tion des Schuld­ners steht.

3. Unter­brechung der Ver­jährung ein­er dem Schweiz­er Recht unter­liegen­den Forderung bei Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz im Ausland

Art. 135 Ziff. 2 OR schließt nicht aus, dass der Gläu­biger die Ver­jährung ein­er Forderung, die Schweiz­er Recht unter­liegt, unter­bricht durch formelle Gel­tend­machung in einem Ver­fahren vor einem aus­ländis­chen Gericht oder ein­er aus­ländis­chen Behörde.229 Voraus­set­zung für die wirk­same Ver­jährung­sun­ter­brechung durch formelle Gel­tend­machung im Aus­land ist wohl zumin­d­est nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts, dass aus­ländis­ches Gericht oder aus­ländis­che Behörde aus Sicht des inter­na­tionalen Zivil­prozess­rechts der Schweiz inter­na­tionale Zuständigkeit beanspruchen kön­nen.230

4. Exkurs: Hem­mung der Ver­jährung eines dem deutschen Recht unter­liegen­den Anspruchs bei Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz

Umgekehrt lässt sich mit ein­er Rechtsver­fol­gung in der Schweiz auch Ein­fluss auf die Ver­jährung ein­er Forderung nehmen, die deutschem Recht unter­liegt. So hat der BGH aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass „[e]in schweiz­erisch­er Zahlungs­be­fehl […] einem deutschen Mahnbescheid hin­sichtlich der ver­jährung­sun­ter­brechen­den Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F.“ gle­ich­ste­ht.231 Die Schuld­be­trei­bung ist also bei Schuld­nern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz auch ein geeignetes Mit­tel, um auf Grund­lage von § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB die Ver­jährung von Forderun­gen zu hem­men, die deutschem Recht unter­liegen.232

Für die Hem­mung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB ist freilich die Zustel­lung des Mahnbeschei­ds“ erforder­lich. Im Gegen­satz zur Recht­slage bei Anwen­dung von Art. 135 Ziff. 2

OR muss der Zahlungs­be­fehl dem Schuld­ner daher zwin­gend vor Ablauf der Ver­jährungs­frist zugestellt wer­den. Ins­beson­dere in Fällen, in denen die regelmäßige Jahress­chlussver­jährung gehemmt wer­den soll, muss rechtzeit­ig ein Betrei­bungs­begehren gestellt wer­den. Wie lange Betrei­bungsämter benöti­gen, um einen Zahlungs­be­fehl aus- und zuzustellen sowie dem Gläu­biger davon Mit­teilung zu machen, hängt vom zuständi­gen Betrei­bungsamt, sein­er Aus­las­tung und den benötigten Zustel­lver­suchen ab. Ggf. hil­ft nur die not­fallmäßige Ein­re­ichung eines Schlich­tungs- oder Klage­begehrens zwis­chen den Jahren“.

VII. Resümee

Deutschen Juris­ten mag das Schweiz­er Ver­jährungsrecht auf den ersten Blick sehr ver­traut vorkom­men. Von diesem Ein­druck darf man sich jedoch nicht täuschen lassen. Es beste­hen einige wesentliche Unter­schiede im Detail. Im Ver­gle­ich zum deutschen sind ins­beson­dere fol­gende Eigen­heit­en des Schweiz­er Ver­jährungsrechts hervorzuheben:

  1. Die Länge der Ver­jährungs­fris­ten weicht zum Teil erhe­blich ab. Manche Fris­ten sind deut­lich kürz­er als im deutschen Recht.

  2. Für den Ver­jährungs­be­ginn kommt es im Schweiz­er Recht vielfach nicht auf Ken­nt­nis des Gläu­bigers an.

  3. Das Schweiz­er Recht ken­nt keine Jahresschlussverjährung.

  4. Ver­hand­lun­gen hem­men die Ver­jährung nicht automatisch.

  5. Der Parteiau­tonomie sind im Schweiz­er Ver­jährungsrecht erhe­bliche Gren­zen gesetzt.


  1. Zu Art. 127 OR siehe auch unten III. 1. Das Oblig­a­tio­nen­recht“ (OR, Sys­tem­a­tis­che Samm­lung des Bun­desrechts [SR] 220) ist ein eigen­ständi­ges Gesetz mit eigen­er Artikelzäh­lung. Es gehört jedoch sys­tem­a­tisch zum Schweiz­erischen Zivilge­set­zbuch vom 10. 12. 1907 (ZGB, SR 210) und wurde am 30. 3. 1911 erlassen als Bun­des­ge­setz betr­e­f­fend die Ergänzung des Schweiz­erischen Zivilge­set­zbuchs (Fün­fter Teil: Oblig­a­tio­nen­recht)“. OR und ZGB bilden eine innere Ein­heit“. Ihre jew­eili­gen all­ge­meinen Vorschriften find­en geset­zesüber­greifend Anwen­dung; vgl. nur Gauch/​Schluep/​Schmid, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rn. 13 ff. ↩︎

  2. Vgl. nur Däp­pen, in: Wid­mer Lüchinger/​Oser, Basler Kom­men­tar Oblig­a­tio­nen­recht I (BSK-OR I), 7. Aufl. 2020, Art. 127 Rn. 2; Wildhaber/​Dede, in: Aebi-Müller/Müller, Bern­er Kom­men­tar zum schweiz­erischen Pri­va­trecht (BK). Oblig­a­tio­nen­recht. All­ge­meine Bes­tim­mungen. Die Ver­jährung. Art. 127 – 142 OR, 2021, Art. 127 Rn. 7↩︎

  3. Aus­drück­lich so Entschei­dun­gen des Schweiz­erischen Bun­des­gerichts, Amtliche Samm­lung (BGE) 87 II 155 E. 3.b. ↩︎

  4. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 171↩︎

  5. Vgl. Ellen­berg­er, in: Grüneberg, Bürg­er­lich­es Geset­zbuch, 81. Aufl. 2022, § 194 Rn. 4 (zu § 985 BGB). ↩︎

  6. Zu Rechtsmiss­brauch im Ver­jährungsrecht noch unten I. 3↩︎

  7. Arnet, in: Hand­kom­men­tar zum Schweiz­er Pri­va­trecht (CHK), 3. Aufl. 2016, Art. 641 ZGB Rn. 30↩︎

  8. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 2↩︎

  9. BGE 133 III 6 E. 5. 3. 4↩︎

  10. BGE 137 III 16 E. 2; 99 II 185 E. 2. b). ↩︎

  11. Vgl. nur Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 214 Rn. 1↩︎

  12. BGE 99 II 185 E. 2.b); Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 214 Rn. 2↩︎

  13. Zur Qual­i­fika­tion im Kol­li­sion­srecht unten I. 5. a). ↩︎

  14. Schweiz­erisches Bun­des­gericht (BGer) 5A_363/2013 E. 3.3; BGE 119 III 108 E. 3.a); 118 II 447 E. 1.b)bb). Zum deutschen Recht vgl. nur Meller-Han­nich, JZ 2005, 656, 657↩︎

  15. Vgl. Sogo/​Naegeli, in: Oberhammer/​Domej/​Haas, Kurzkom­men­tar Schweiz­erische Zivil­prozes­sor­d­nung (KUKO-ZPO), 3. Aufl. 2021, Art. 229 Rn. 11a ff. Im Zivil­prozess gilt die Even­tual­maxime (Konzen­tra­tions­grund­satz); vgl. KUKO-ZPO/Ober­ham­mer/We­ber, Vor Art. 52 – 58 Rn. 2. Aus deutsch­er Sicht unge­wohnt, kann diese zu inner­prozes­sualer Präk­lu­sion bere­its vor der Hauptver­hand­lung führen, so Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. Land­brecht, Teil-Sachentschei­dun­gen, 2012, S. 268 m. w. N. Ein Erheben der Ver­jährung­seinrede bis zum Schluss der mündlichen Ver­hand­lung ist daher nicht so unprob­lema­tisch möglich wie im deutschen Zivil­prozess; vgl. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 214 Rn. 2. Die Details sind umstrit­ten und bedür­fen der Abklärung im Einzelfall. ↩︎

  16. Unten III. 3↩︎

  17. S. dazu BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 64 – 74↩︎

  18. Zu einem Basler Fall bezüglich Ansprüchen aus der Flug­gas­trechte-VO krit. Maruhn, in: BeckOK Flug­gas­trechte-VO, 20. Ed. 1. 10. 2021, Art. 7 Rn. 48↩︎

  19. Der offen­bare Miss­brauch eines Recht­es find­et keinen Rechtss­chutz.“ ↩︎

  20. Aus­führlich BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 77 – 81↩︎

  21. BGE 131 V 97 E. 4. 3. 1; 121 III 60 E. 3. d); 104 II 99 E. 2.b). ↩︎

  22. BGer 4A_362/2020 E. 5.1; 4A_229/2015 E. 4.3; 4A_532/2009 E. 3.1; BGE 131 III 430 E. 2; 108 II 278 E. 5.b). ↩︎

  23. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), Überbl v § 194 Rn. 16 – 23↩︎

  24. Grüneberg/​Grüneberg (Fn. 5), § 242 Rn. 38: imma­nente Inhalts­be­gren­zung („Innen­the­o­rie“). ↩︎

  25. Vgl. CHK/​Middendorf/​Grob (Fn. 7), Art. 2 ZGB Rn. 3: ZGB 2 II ver­weigert ein­er geset­zmäs­si­gen Recht­slage den Rechtss­chutz …“. ↩︎

  26. Vgl. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), Überbl v § 194 Rn. 16: Die Schul­drecht­sre­form habe den Anwen­dungs­bere­ich des § 242 BGB im deutschen Ver­jährungsrecht erhe­blich eingeengt. ↩︎

  27. Unten V. ↩︎

  28. BGer 9C_473/2014 E. 3.1; 5A_563/2009 E. 3↩︎

  29. BGer 9C_473/2014 E. 3.1; 4C.155/2002 E. 2. 2↩︎

  30. Zu Details der Fäl­ligkeit­sprob­lematik BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 83 – 85↩︎

  31. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 86↩︎

  32. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 87; BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 142 Rn. 11, je m. w. N. ↩︎

  33. Oben I.1.a.E. ↩︎

  34. Girsberger/​Gassmann, in: Müller-Chen/Wid­mer Lüchinger, Zürcher Kom­men­tar zum Bun­des­ge­setz über das Inter­na­tionale Pri­va­trecht (IPRG) vom 18. 12. 1987 (ZK-IPRG), 3. Aufl. 2018, Art. 148 Rn. 1; Dass­er, in: Grolimund/​Loacker/​Schnyder, Basler Kom­men­tar Inter­na­tionales Pri­va­trecht (BSK-IPRG), 4. Aufl. 2021, Art. 148 Rn. 1↩︎

  35. Bun­des­ge­setz über das inter­na­tionale Pri­va­trecht vom 18. 12. 1987 (SR 291). ↩︎

  36. ZK-IPRG/­Girs­berg­er/­Gassmann (Fn. 34), Art. 148 Rn. 15; BSK-IPRG/ Dass­er (Fn. 34), Art. 148 Rn. 20↩︎

  37. ZK-IPRG/­Girs­berg­er/­Gassmann (Fn. 34), Art. 148 Rn. 17↩︎

  38. BSK-IPRG/­Dass­er (Fn. 34), Art. 148 Rn. 11↩︎

  39. ZK-IPRG/­Girs­berg­er/­Gassmann (Fn. 34), Art. 148 Rn. 22↩︎

  40. BGer 4C.144/2005 E. 4; BSK-IPRG/­Dass­er (Fn. 34), Art. 148 Rn. 12↩︎

  41. Vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 93 – 100↩︎

  42. SR 0.748.410↩︎

  43. SR 0.747.356.1↩︎

  44. SR 0.741.611 = Con­ven­tion rel­a­tive au con­trat de trans­port inter­na­tion­al de marchan­dis­es par route, CMR↩︎

  45. SR 0.221.211.1↩︎

  46. SR 0.741.31↩︎

  47. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 51↩︎

  48. Vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 39 f. ↩︎

  49. Vgl. dazu BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 41 – 44↩︎

  50. Botschaft des Bun­desrates zur Änderung des Oblig­a­tio­nen­rechts (Ver­jährung) vom 29. 11. 2013, Bun­des­blatt der Schweiz­erischen Eidgenossen­schaft (BBl) 2014, 235, 242↩︎

  51. Vgl. EGMR, 11. 3. 201452067/10 und 41072/11 (Howald Moor et autres c. Suisse); aus­führlich hierzu BK-Wild­haber/D­ede (Fn.2), Art. 128a Rn. 10 – 19 m. w. N. ↩︎

  52. Zu Einzel­heit­en der Beratun­gen BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 47 – 50↩︎

  53. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 111↩︎

  54. Vgl. dazu BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 110 – 130↩︎

  55. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Vorbe­merkun­gen zu Art. 127 – 142 Rn. 131 f. ↩︎

  56. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 1↩︎

  57. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 10↩︎

  58. So BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 16; BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 133 Rn. 2, je m. w. N. auch zur Recht­sprechung; str. ↩︎

  59. Vgl. im Einzel­nen BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 24 – 30↩︎

  60. Vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 140 Rn. 4 m. w. N. ↩︎

  61. Vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 140 Rn. 5 – 10 m. w. N. ↩︎

  62. So Gauch/​Schluep/​Emmenegger, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rn. 3287. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 1, spricht von Grun­dregelung“. ↩︎

  63. Vgl. Über­sicht­en bei BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 190 – 194, 216 – 222; BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 127 Rn. 10 – 21↩︎

  64. Vgl. hierzu BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128 Rn. 5 f. ↩︎

  65. BGer 4C.207/2006 E. 2.2.1; BGE 78 II 145 E. 3.a; 45 II 676 E. 1↩︎

  66. Vgl. etwa BGE 124 III 370 E. 3.c) (Lizen­zge­bühren); 78 II 145 E. 3b (interne Kom­pen­sa­tion­szahlun­gen des Glüh­lam­p­enkartells [Phoe­buskartell] von 1924/25). ↩︎

  67. Vgl. im Einzel­nen BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128 Rn. 37 – 45↩︎

  68. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 1 f., 20 – 23↩︎

  69. Unten III. 3. d). ↩︎

  70. Vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 37 ff. ↩︎

  71. Unten III. 3. a) und b). ↩︎

  72. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 42↩︎

  73. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 53↩︎

  74. Kri­tisch daher Teile der Schweiz­er Lehre, vgl. hierzu BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 53 m. w. N. ↩︎

  75. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 55↩︎

  76. Vgl. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 195 Rn. 3↩︎

  77. Vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 139 Rn. 2 ff. ↩︎

  78. Vgl.BGE130III591E.5.5.1;104II225E.4.b). ↩︎

  79. Vgl. etwa BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 139 Rn. 38 – 43: Art. 139 OR betr­e­ffe echte wie unechte Sol­i­dar­ität. A. A. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 139 Rn. 3: Art. 139 OR gelte nur für die unechte Sol­i­dar­ität. Bei der echt­en Sol­i­dar­ität trete der leis­tende Sol­i­darschuld­ner dage­gen an die Stelle des Gläu­bigers und übernehme die vorge­fun­dene Ver­jährungslage. ↩︎

  80. Vgl. die Über­sicht­en oben Fn. 63↩︎

  81. Eben­so Voser/​Boog, RIW 2009, 126, 129↩︎

  82. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 3↩︎

  83. Vgl. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 2: trotz des Wort­lauts keine Pflicht, son­dern bloße Obliegen­heit. ↩︎

  84. BGE76II221E.2↩︎

  85. Vgl. den Fall BGE 131 III 145 E. 7. 3↩︎

  86. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 5↩︎

  87. BGE76II221E.2↩︎

  88. Zu Beispie­len aus ver­schiede­nen Branchen BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 5↩︎

  89. Vgl. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 6; dort auch zu Beson­der­heit­en bei Teil­liefer­un­gen, Kauf nach Muster, Kauf auf Probe und Grund­stück­skauf. ↩︎

  90. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 13↩︎

  91. BGE101II84E.3;107II175E.1.a). ↩︎

  92. BGE 22498, 503, Ziff. 2↩︎

  93. BGer 4C.395/2001 E. 2. 1. 1; BGE 114 II 239 E. 5.a)aa). ↩︎

  94. BGer 4D_4/2011 E. 4.1; 4A_367/2009 E. 1. 2↩︎

  95. BGE117II425E.2;107II172E.1.a). ↩︎

  96. Vgl. hierzu BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 11 m. w. N. ↩︎

  97. Für Forderun­gen im Zusam­men­hang mit Wil­lens­män­geln und aus der Ver­let­zung von Nebenpflicht­en gel­ten dage­gen die all­ge­meinen Ver­jährungsregeln; vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 207. Konkur­ri­erende Delik­t­sansprüche ver­jähren laut h. L. nach Art. 60 OR (unten III. 3. d), vgl. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 1↩︎

  98. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 3↩︎

  99. Vgl. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 41 ff. Siehe oben Text um Fn. 70↩︎

  100. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 203↩︎

  101. BGE 89 II 405 E. 2.a). ↩︎

  102. Unten III. 3. b). ↩︎

  103. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 4↩︎

  104. Vgl. nur Thou­venin, in: Hilty/​Arpagaus, Basler Kom­men­tar Bun­des­ge­setz gegen den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG), 2013, Art. 8 Rn. 80. Anders § 13 BGB↩︎

  105. Vgl. nur BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 199 Rn. 1 m. w. N. ↩︎

  106. Die Lit­er­atur sieht hierin einen Wer­tungswider­spruch; vgl. nur BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 199 Rn. 1, Art. 210 Rn. 5; BK-Wild­haber/ Dede (Fn. 2), Art. 129 Rn. 62. Ob dieser Wer­tungswider­spruch kün­ftig aufgelöst wird, ist derzeit offen. Auch bleibt abzuwarten, inwiefern Art. 8 UWG (Kon­trolle von AGB in Kon­sumenten­verträ­gen) Lin­derung brin­gen wird. ↩︎

  107. Oben Text nach Fn. 82↩︎

  108. BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 6↩︎

  109. BGer 4A_97/2014 E. 4.1; 4A_301/2010 E. 3.2; BGE 107 II 231 E. 3.b). ↩︎

  110. Voser/​Boog, RIW 2009, 126, 130↩︎

  111. Vgl. Anhalt­spunk­te für die Ausle­gung bei BSK-OR I/​Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 5↩︎

  112. Ein­führend zum Schweiz­er Werkver­trag Boog/S­tark-Tra­ber, RIW 2012, 817↩︎

  113. Vgl. dazu BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 212↩︎

  114. Vgl. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 3↩︎

  115. Boog/S­tark-Tra­ber, RIW 2012, 817, 819; BSK-ORI/Zin­del/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 12. Die Ter­mi­nolo­gie wird sowieso unein­heitlich ver­wen­det, vgl. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 370 Rn. 3 m. w. N. ↩︎

  116. Grüneberg/​Retzlaff (Fn. 5), § 640 Rn. 5↩︎

  117. Eine weit­ere Kat­e­gorie des deutschen Rechts ist die Vol­len­dung“ i. S. v. § 646 BGB↩︎

  118. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 370 Rn. 3↩︎

  119. Grüneberg/​Retzlaff (Fn. 5), § 640 Rn. 3↩︎

  120. Vgl. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 6 f. ↩︎

  121. Vgl. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 12↩︎

  122. BGE 107 II 172 E. 1.a); 46 II 36, 37↩︎

  123. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 9↩︎

  124. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 9 (Her­vorhe­bg. im Orig­i­nal). ↩︎

  125. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 18↩︎

  126. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 20↩︎

  127. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 29, Art. 370 Rn. 24. Zum im Kaufrecht par­al­le­len Prob­lem der Vere­in­barung ein­er Garantiefrist“ vgl. oben Text um Fn. 110↩︎

  128. Nicht die Män­gel­rechte selb­st (Wandelungs‑, Minderungs‑, Nachbesserungsrechte) ver­jähren, son­dern die aus ihnen fließen­den Forderun­gen; vgl. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 42e↩︎

  129. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 15. Vgl. dort auch zur Rolle des neuen Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR (Hin­derung und Still­stand der Ver­jährung; siehe unten IV. 3. a) in diesem Zusam­men­hang, ins­beson­dere bei Sekundär­män­geln und Man­gelfolgeschä­den. ↩︎

  130. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 5↩︎

  131. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 6↩︎

  132. Unten III. 3. d). ↩︎

  133. Vgl. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 7↩︎

  134. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 19d↩︎

  135. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 19c. ↩︎

  136. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 22↩︎

  137. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 23↩︎

  138. So BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 27↩︎

  139. BSK-OR I/​Zindel/​Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 1, 42a. Vgl. oben Fn. 109↩︎

  140. Zur Abgren­zung der Ver­tragstypen Boog/​Eschment, RIW 2015, 245, 246 ff. ↩︎

  141. Für das Auf­tragsrecht eben­so BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 130 Rn. 20↩︎

  142. Oben III. 2↩︎

  143. Im deutschen Recht ging der Großteil des Regelungs­ge­halts der delik­t­srechtlichen Son­der­vorschrift des § 852 a. F. BGB im Zuge der Schul­drecht­sre­form in den all­ge­meinen Ver­jährungsvorschriften auf; vgl. Grüneberg/​Sprau (Fn. 5), § 852 Rn. 1↩︎

  144. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 1a. ↩︎

  145. BGE 123 III 213 E. 6.a). ↩︎

  146. BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 197↩︎

  147. Vgl. Beispiele bei BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 199↩︎

  148. Vgl. Beispiele bei BK-Wild­haber/D­ede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 198; BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 2 ff. ↩︎

  149. BGE 136 III 322 E. 4.1; 126 III 161 E. 3.c); 112 II 118 E. 4; 111 II 55 E. 3.a). ↩︎

  150. BGE 82 II 43 E. 1.a). ↩︎

  151. BGer 2P.168/2003 E. 2.3; 5C.230/2002 E. 3.1; BGE 111 II 55 E. 3.a); 109 II 433 E. 2↩︎

  152. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 6↩︎

  153. Oben III. 2↩︎

  154. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 11↩︎

  155. BGE 122 III 225 E. 4; 112 II 172 E. II. 2. b); 100 II 332 E. 2.c). ↩︎

  156. BGE 135 III 289 E. 7. 1↩︎

  157. BGE 129 III 503 E. 3. 4↩︎

  158. Oben III. 3. d). ↩︎

  159. BSK-OR I/​Huwiler (Fn. 2), Art. 67 Rn. 9↩︎

  160. Vgl. aus­führlich BSK-OR I/​Huwiler (Fn. 2), Art. 67 Rn. 3 – 5↩︎

  161. BSK-OR I/​Huwiler (Fn. 2), Art. 67 Rn. 7 – 8c. ↩︎

  162. BGE 129 III 535 E. 3. 2. 1↩︎

  163. Vgl. Grüneberg/​Grüneberg (Fn. 5), § 271 Rn. 1↩︎

  164. BGE 137 III 16 E. 2. 2↩︎

  165. BGE 136 V 73 E. 4. 2↩︎

  166. Oben III. 3↩︎

  167. BGE 122 III 10 E. 5↩︎

  168. BGer 4A_699/2011 E. 3; BGE 91 II 442 E. 5.b); 50 II 401, 404↩︎

  169. BSK-OR I/T. Bauer/​C. Bauer (Fn. 2), Art. 516 Rn. 1; CHK/​Balmelli (Fn. 7), Art. 516 OR Rn. 1↩︎

  170. BGE 124 III 449 E. 3.b); 111 II 501 E. 2↩︎

  171. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 187 Rn. 1↩︎

  172. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 132 Rn. 2; CHK/​Killias/​Wiget (Fn. 7), Art. 132 OR Rn. 2↩︎

  173. Siehe Art. 1 des Bun­des­ge­set­zes über den Fris­ten­lauf an Sam­sta­gen vom 21.6.1963 (SR 173.110.3). ↩︎

  174. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 5; CHK/​Killias/​Wiget (Fn. 7), Art. 134 OR Rn. 7↩︎

  175. CHK/​Killias/​Wiget (Fn. 7), Art. 134 OR Rn. 9↩︎

  176. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 6↩︎

  177. Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 259↩︎

  178. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 9; CHK/​Killias/​Wiget (Fn. 7), Art. 134 OR Rn. 12 f. ↩︎

  179. Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 260. Zu Art. 129 OR unten V. ↩︎

  180. Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 260↩︎

  181. Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 260↩︎

  182. Unten V. ↩︎

  183. Bun­des­ge­setz über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SchKG) vom 11.4.1889 (SR 281.1). ↩︎

  184. Vgl. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 11↩︎

  185. Vgl. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 212 Rn. 2↩︎

  186. BGer 4A.590/2009 E. 4.1; BGE 134 III 591 E. 5. 2. 1; 119 II 368 E. 7.b); 110 II 176 E. 3↩︎

  187. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 2↩︎

  188. BGer 4A_147/2014 E. 4. 4. 4; BGE 120 III 270 E. 3.c). ↩︎

  189. BGer 4A_207/2018 E. 6↩︎

  190. Unten V. ↩︎

  191. Siehe weit­ere Beispiele bei BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 19↩︎

  192. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 19↩︎

  193. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 5↩︎

  194. BGer 2C_426/2008 E. 6. 6. 1; 4C.218/2003 E. 3. 3↩︎

  195. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 136 Rn. 2↩︎

  196. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 212 Rn. 8↩︎

  197. S. als Beispiel BGer 9C_262/2010 E. 4.2 für den Neube­ginn ein­er fün­fjähri­gen Ver­jährungs­frist; BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 137 Rn. 2; CHK/​Killias/​Wiget (Fn. 7), Art. 137 OR Rn. 2↩︎

  198. CHK/​Killias/​Wiget (Fn. 7), Art. 137 OR Rn. 5↩︎

  199. Unten VI. 2↩︎

  200. Aus­führlich, auch zur Geset­zge­bungs­geschichte, vgl. BGE 132 III 226 E. 3. 3↩︎

  201. BGE 132 III 226 E. 3. 3↩︎

  202. BGer 4A_495/2011 E. 2.3.1↩︎

  203. So auch Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 263↩︎

  204. CHK/​Killias/​Wiget (Fn. 7), Art. 141 OR Rn. 3↩︎

  205. Unten VI. 2↩︎

  206. Oben IV. 3. a). ↩︎

  207. Oben I. 1. a.E. ↩︎

  208. Oben I. 1. und I. 3↩︎

  209. Oben V. ↩︎

  210. Oben IV. 3. b). ↩︎

  211. Oben IV. 3. b). ↩︎

  212. Art. 46 ff. SchKG. ↩︎

  213. Art. 67 Abs. 1 SchKG. ↩︎

  214. Vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG. ↩︎

  215. Vgl. Art. 16 der Gebühren­verord­nung zum Bun­des­ge­setz über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SR 281.35). ↩︎

  216. Vgl. Art. 69 – 72 SchKG. ↩︎

  217. Art. 75 Abs. 1 SchKG. ↩︎

  218. Art. 74 Abs. 1 SchKG. ↩︎

  219. Art. 78 Abs. 1 SchKG. ↩︎

  220. Vgl. Art. 79 ff. SchKG. ↩︎

  221. Art. 88 Abs. 2 SchKG. ↩︎

  222. Vgl. etwa BGE 138 III 528 E. 4.1; 119 II 339 E. 1↩︎

  223. Oben IV. 3. b). ↩︎

  224. BGE 114 II 261 E. a); 104 III 20 E. 2; 101 II 77 E. 2.c). ↩︎

  225. Vgl. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 138 Rn. 5↩︎

  226. Vgl. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 6: selb­st gle­ichen­tags. ↩︎

  227. Vgl. etwa BGE 144 III 425 E. 2. 1↩︎

  228. Vgl. Art. 16 Abs. 4 der Gebühren­verord­nung zum Bun­des­ge­setz über Schuld­be­trei­bung und Konkurs. ↩︎

  229. BSK-OR I/​Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 15↩︎

  230. Siehe als Beispiel BGer 4C.144/2005 E. 4 zur Unter­brechung gemäß Art. 135 Ziff. 2 OR mit­tels eines Antrags auf Erlass eines Mahnbeschei­ds in Deutsch­land. Kri­tisch BSK-IPRG/­Dass­er (Fn. 34), Art. 148 Rn. 13↩︎

  231. BGH, NJW-RR 2002, 937↩︎

  232. Vgl. Grüneberg/​Ellenberger (Fn. 5), § 204 Rn. 18↩︎