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Nicht entschieden oder nicht gehört?

Der vor­liegende Entscheid verge­gen­wär­tigt die Prax­is der stren­gen Rügepflicht im Beschw­erde­v­er­fahren. Er illus­tri­ert zudem prak­tisch die bei der Anfech­tung von Schied­sentschei­den notwendi­ge Abgren­zung der Rüge nicht beurteil­ter Rechts­begehren (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG, «infra peti­ta») von der Rüge der rechtlichen Gehörsver­let­zung (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

Kom­men­tar von Simon Gabriel zu Urteil 4A_218/2015 vom 28. Okto­ber 2015 

Sachver­halt

[1] Nach dem Tod des Erblassers Y ent­stand ein Stre­it unter seinen Erben: Seine Tochter X ein­er­seits (Beklagte im Schiedsver­fahren und Beschw­erdegeg­ner­in im bun­des­gerichtlichen Beschw­erde­v­er­fahren; «Frau X») und seine Ehe­frau sowie seine drei Söhne ander­er­seits (Kläger im Schiedsver­fahren und Beschw­erde­führer im bun­des­gerichtlichen Beschw­erde­v­er­fahren; «Beschw­erde­führer») waren über die Erb­fol­gen uneinig.

[2] In ein­er ausserg­erichtlichen Vere­in­barung vom 8. März 2011 («Vere­in­barung») einigten sich Frau X und die Beschw­erde­führer auf die Verteilung des Nach­lass­es von Y. Für allfäl­lige Stre­it­igkeit­en aus der Vere­in­barung vere­in­barten sie die Zuständigkeit eines Schieds­gerichts mit Sitz in Genf (E. A). Art. 11.1 der Vere­in­barung bes­timmte, dass bei einem (teil­weisen) Nichtvol­lzug der Vere­in­barung die fehlbare Partei eine Kon­ven­tion­al­strafe zu entricht­en habe. Die gle­iche Kon­ven­tion­al­strafe wurde vere­in­bart, falls sich eine der Parteien an das Schieds­gericht wen­den und im Schiedsver­fahren unter­liegen würde. Nach Art. 11.2 der Vere­in­barung durfte die so geschädigte Partei sowohl den Vol­lzug der Vere­in­barung als auch die Bezahlung der Kon­ven­tion­al­strafe ver­lan­gen (E. 3.2).

[3] Am 9. Jan­u­ar 2012 wider­rief Frau X die Vere­in­barung teil­weise. Die Beschw­erde­führer ihrer­seits erk­lärten die Vere­in­barung am 7. März 2012 für ungültig (E. A).

[4] Am 6. März 2013 leit­eten die Beschw­erde­führer ein Schiedsver­fahren gegen Frau X beim Cham­bre de com­merce, d’industrie et des ser­vices de Genève («CCIG») ein (E. B).

[5] Die Beschw­erde­führer beantragten vor dem Schieds­gericht (i) Fest­stel­lung, dass sie die Vere­in­barung am 7. März 2012 rück­wirk­end per 8. März 2011 rechts­gültig für ungültig erk­lärt hat­ten, (ii) Verpflich­tung zur Rück­zahlung ein­er bes­timmten Summe an den Nach­lass durch Frau X und (iii) Verpflich­tung von Frau X zur Zahlung ein­er weit­eren Summe an die Beschw­erde­führer. Even­tu­aliter beantragten sie (i) Fest­stel­lung der Nichtigkeit einzel­ner Vere­in­barungsklauseln (ins­beson­dere des Art. 11), sowie (ii) Bezahlung der gle­ichen Sum­men durch Frau X wie in den Haupt­begehren. Subeven­tu­aliter forderten die Beschw­erde­führer das im Haupt­begehren und im Even­tu­al­begehren Beantragte mit dem Unter­schied, dass Geldleis­tun­gen in Schweiz­er Franken anstelle von Euro ver­langt wur­den (E. B).

[6] Frau X beantragte im Schiedsver­fahren die Abweisung der Klage und ver­langte widerk­lageweise (i) sol­i­darische Verurteilung der Beschw­erde­führer zur Zahlung ein­er Kon­ven­tion­al­strafe zuzüglich 5% Zins ab 9. Jan­u­ar 2012, (ii) Fest­stel­lung der Gültigkeit des Vere­in­barungswider­rufs, sowie (iii) Verpflich­tung der Beschw­erde­führer, eine am 24. Okto­ber 2013 ein­geleit­ete Klage vor dem staatlichen Gericht zurück­zuziehen (ver­bun­den mit ein­er Busse für jeden Tag der Ver­let­zung dieser Pflicht; E. B). Die Beschw­erde­führer beantragten im Schiedsver­fahren Nichtein­treten auf die Widerk­lage und even­tu­aliter deren Abweisung (E. B).

[7] Mit Schied­sentscheid vom 19. März 2015 wies das Schieds­gericht sämtliche Rechts­begehren der Beschw­erde­führer ab. Die Widerk­lage hiess es teil­weise gut und verpflichtete die Beschw­erde­führer sol­i­darisch, eine bes­timmte Summe in Euro an Frau X zu bezahlen (als Kon­ven­tion­al­strafe gestützt auf Art. 11 der Vere­in­barung, vgl. E. 2.2). Alle übri­gen Anträge der Widerk­lage wur­den durch das Schieds­gericht abgewiesen (E. B).

[8] Die Beschw­erde­führer gelangten mit Beschw­erde in Zivil­sachen an das Bun­des­gericht und beantragten die Aufhe­bung des Schied­surteils wegen Ver­let­zung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG (infra und ultra peti­ta Rügen). Frau X beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Entscheid

[9] Das Bun­des­gericht befasste sich mit der infra peti­ta (E. 2) und der ultra peti­ta Rüge (E. 3) je einzeln:

[10] Die Rüge der infra peti­ta begrün­de­ten die Beschw­erde­führer mit dem Vor­wurf, das Schieds­gericht habe in seinem Entscheid ihre Even­tu­al­begehren nicht behan­delt, indem es die Nichtigkeit einzel­ner Klauseln der Vere­in­barung nicht geprüft habe.

[11] In diesem Zusam­men­hang führte das Bun­des­gericht aus, unbeurteilte Rechts­begehren im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG stell­ten eine formelle Rechtsver­weigerung dar. Diese Rüge sei aus Art. 36 lit. c des Konko­r­dats über die Schieds­gerichts­barkeit über­nom­men wor­den. Unter «Rechts­begehren» seien die Anträge («deman­des») oder Begehren («con­clu­sions») der Parteien zu ver­ste­hen. Von dieser Rüge seien dem­nach unvoll­ständi­ge Schied­sentschei­de erfasst, namentlich wenn das Schieds­gericht einen ihm unter­bre­it­eten Antrag nicht entsch­ieden habe. Hat das Schieds­gericht generell sämtliche anderen oder weit­eren Begehren der Parteien im Entschei­d­dis­pos­i­tiv abgewiesen, ist eine infra peti­ta Rüge gemäss Bun­des­gericht unbe­grün­det. Auch könne in diesem Fall nicht gel­tend gemacht wer­den, das Schieds­gericht habe eine für die Lösung des Rechtsstre­its wichtige Frage unbeurteilt gelassen (E. 2.1 mit Hin­weis auf BGE 128 III 234 E. 4a).

[12] Das Bun­des­gericht führte sodann zum konkreten Fall aus, die Vorin­stanz habe formell alle Rechts­begehren der Beschw­erde­führer abgewiesen. Bei der Rüge, der Schied­sentscheid befasse sich nicht mit der teil­weisen Nichtigkeit der Vere­in­barung, gehe es materiell nicht um eine infra peti­ta Rüge, son­dern vielmehr um die Rüge ein­er Gehörsver­let­zung (E. 2.2 mit Hin­weis auf BGE 133 III 235 E. 5.2). Eine Gehörsver­let­zung sei vor Bun­des­gericht jedoch nicht gerügt wor­den und sei daher nicht zu hören. Zudem habe das Schieds­gericht die Gültigkeit der im Even­tu­al­begehren erwäh­n­ten Klauseln impliz­it im Schied­sentscheid fest­ge­hal­ten, so ins­beson­dere die Gültigkeit von Art. 11 der Vere­in­barung. Namentlich stützte es seinen Entscheid betr­e­f­fend Kon­ven­tion­al­strafe exakt auf diese Klausel.

[13] In der Kon­se­quenz erachtete das Bun­des­gericht die Rüge ein­er Entschei­dung infra peti­ta nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG als unbegründet.

[14] Mit ihrer ultra peti­ta-Rüge erhoben die Beschw­erde­führer den Vor­wurf, das Schieds­gericht sei über ein Rechts­begehren von Frau X hin­aus­ge­gan­gen (E. 3).

[15] Die Beschw­erde­führer macht­en konkret gel­tend, Frau X habe im Rechts­begehren der Widerk­lageschrift betr­e­f­fend Kon­ven­tion­al­strafe (vgl. Art. 11 der Vere­in­barung) den 9. Jan­u­ar 2012 als Datum für den Beginn der Zin­szahlungspflicht genan­nt. Dieses Rechts­begehren könne daher nur so aus­gelegt wer­den, dass es lediglich Ver­let­zun­gen von Art. 11 der Vere­in­barung erfasse, welche vor dem 9. Jan­u­ar 2012 stattge­fun­den haben. Eine entsprechende Ver­let­zung vor dem 9. Jan­u­ar 2012 sei jedoch man­gels hin­re­ichen­der Beweis­mit­tel durch das Schieds­gericht ger­ade nicht bestätigt wor­den. Nach Ansicht der Beschw­erde­führer erfasste das Rechts­begehren jedoch nicht allfäl­lige Ver­let­zun­gen von Art. 11 der Vere­in­barung, welche nach dem 9. Jan­u­ar 2012 stattge­fun­den hat­ten. Das Rechts­begehren beziehe sich damit ger­ade nicht auf ange­bliche Ver­let­zun­gen von Art. 11 durch (i) Ein­leitung eines staatlichen Ver­fahrens (24. Okto­ber 2013) und (ii) durch Unter­liegen im Schiedsver­fahren (Datum des Schied­sentschei­ds: 19. März 2015). Die Verurteilung zur Zahlung ein­er Kon­ven­tion­al­strafe auf­grund dieser bei­den (vom Recht­begehren nicht erfassten) Ver­let­zun­gen im Schied­sentscheid, stelle daher eine Entschei­dung ultra peti­ta dar (E. 3.2).

[16] Das Bun­des­gericht ver­wies auf die bish­erige Recht­sprechung, wonach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG angerufen wer­den könne, wenn in einem Schied­sentscheid mehr oder etwas anderes zuge­sprochen werde, als beantragt. Es liege jedoch keine Entschei­dung ultra peti­ta vor, wenn der Anspruch in rechtlich­er Hin­sicht ganz oder teil­weise abwe­ichend von den Begrün­dun­gen der Parteien gewürdigt werde, sofern er vom Rechts­begehren gedeckt sei. Eben­falls liege keine Entschei­dung ultra peti­ta vor, wenn bei ein­er neg­a­tiv­en Fest­stel­lungsklage im Entschei­d­dis­pos­i­tiv an Stelle ein­er Klage­ab­weisung die Exis­tenz eines bestrit­te­nen Rechtsver­hält­niss­es fest­ge­hal­ten werde. Das Prinzip né eat iudex ultra peti­ta par­tium werde auch dann nicht ver­let­zt, wenn ein Rechts­begehren rechtlich anders qual­i­fiziert werde, als von den Parteien vorge­bracht. Der Grund­satz iura novit curia, welch­er auch im Schiedsver­fahren Anwen­dung finde, verpflichte das Schieds­gericht, das Recht von Amtes wegen anzuwen­den, ohne sich auf die Begrün­dung der Parteien zu beschränken. Dies bedeute, die Tat­sachen des Fall­es rechtlich neu zu qual­i­fizieren und ger­ade nicht, etwas anderes, als ver­langt wurde, zuzus­prechen (E. 3.1 mit Hin­weis auf Urteil des Bun­des­gerichts 4A_709/2014 vom 21. Mai 2015 E. 4.1).

[17] Zum konkreten Fall ver­wies das Bun­des­gericht auf Art. 11.1 und 11.2 der Vere­in­barung sowie auf Zif­fer 1 der Rechts­begehren in der Widerk­lageschrift, worin Frau X die Zahlung ein­er Kon­ven­tion­al­strafe sol­i­darisch durch die Beschw­erde­führer zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Jan­u­ar 2012 beantragt hat­te. Es ver­wies eben­falls auf das Entschei­d­dis­pos­i­tiv des Schieds­gerichts, in welchem das Schieds­gericht die Beschw­erde­führer sol­i­darisch verpflichtet habe, eine bes­timmte Summe in Euro zu bezahlen. Das Bun­des­gericht hielt fest, dass das Schieds­gericht im Rah­men der von Frau X gestell­ten Rechts­begehren geblieben sei. Die vom Schieds­gericht zuge­sproch­ene Summe sei klein­er, als die von Frau X beantragte Summe und es wurde zudem keine Zin­szahlung zuge­sprochen. Das Bun­des­gericht befand zudem, dass aus dem Wort­laut der Widerk­lageschrift nicht her­vorge­he, dass Frau X ihre Begehren im Sinne der Ausle­gung der Beschw­erde­führer beschränk­te. Vielmehr gehe aus der let­zten Rechtss­chrift von Frau X genau das Gegen­teil her­vor (E. 3.2).

[18] Im Ergeb­nis erachtete das Bun­des­gericht auch die Rüge ein­er Entschei­dung ultra peti­ta nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG als unbegründet.

Kom­men­tar

[19] Der vor­liegende Entscheid des Bun­des­gerichts lädt zu drei kurzen und prak­tisch rel­e­van­ten Kom­mentaren ein:

[20] Erstens unter­stre­icht der Entscheid die strenge Rügepflicht bei der Schieds­beschw­erde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 3 BGG (Klett in: Basler Kom­men­tar zum Bun­des­gerichts­ge­setz, 2. Aufl., Basel 2011, N 8 zu Art. 77 BGG): Die Beschw­erde­führer haben klar gemacht, dass sie die fehlende Beurteilung einzel­ner Klauseln der Vere­in­barung auf deren behauptete Nichtigkeit hin rügen. Zu diesem Zweck haben sie allerd­ings nur die Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG (infra peti­ta) vorgetragen.
[21] Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass auf­grund der voll­ständi­gen Abweisung aller Rechts­begehren der Beschw­erde­führer im Schied­sentscheid keine infra peti­ta Kon­stel­la­tion vor­liegen könne. Wenn über­haupt, kön­nte es sich gemäss Bun­des­gericht höch­stens um eine Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs han­deln. Eine solche wurde jedoch nicht aus­drück­lich gerügt und wurde daher vom Bun­des­gericht auch nicht geprüft (E. 2.2). Die unterbliebene Prü­fung ist die Kon­se­quenz der stren­gen Rügepflicht nach Art. 77 Abs. 3 BGG.

[22] Um der infra peti­ta-Rüge vorzubeu­gen, weisen Schieds­gerichte in der Prax­is oft am Ende des Entschei­d­dis­pos­i­tivs «alle weit­eren Begehren der Parteien» ab.

[23] Zweit­ens stellt sich die – wie gese­hen – rel­e­vante Frage nach der kor­rek­ten Abgren­zung zwis­chen der infra peti­ta Rüge und der Rüge ein­er Gehörsver­let­zung: Das Bun­des­gericht wen­det strikt formelle Kri­te­rien an, was im Sinne der Rechtssicher­heit zu begrüssen ist: Die infra peti­ta Rüge zielt auf einen Ver­gle­ich zwis­chen den formellen Rechts­begehren ein­er Partei und dem Urteils­dis­pos­i­tiv. Nur wenn ein formelles Rechts­begehren im Urteils­dis­pos­i­tiv unbeurteilt bleibt, liegt ein Entscheid infra peti­ta vor.

[24] Die Rüge der Gehörsver­let­zung zielt demge­genüber auf die Frage, ob eine Partei zum rel­e­van­ten Parteivor­trag zuge­lassen und dieser vom Schieds­gericht gehört wurde. Typ­is­cher­weise spricht das Bun­des­gericht vom Recht der Parteien, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tat­sachen zu äussern, ihren Rechts­stand­punkt zu vertreten, ihre entschei­d­wesentlichen Sachvor­brin­gen mit tauglichen sowie rechtzeit­ig und form­richtig offerierten Mit­teln zu beweisen, sich an den Ver­hand­lun­gen zu beteili­gen und in die Akten Ein­sicht zu nehmen. Eine umfassende Begrün­dungspflicht beste­ht hinge­gen für inter­na­tionale Schied­sentschei­de nicht (Urteil des Bun­des­gerichts 4A_684/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2; Gabriel, Schied­sentscheid extra peti­ta wegen US-Dol­lar statt Euro?, in: dRSK, pub­liziert am 21. Okto­ber 2015, Rz. 29 ff.).

[25] Die Abgren­zung sollte nach dem vor­liegen­den Entscheid und dem Gesagten prak­tik­a­bel sein. Im Zweifel bleibt es Prak­tik­ern gle­ichzeit­ig unbenom­men, bei­de Rügen aus­drück­lich und begrün­det vorzu­tra­gen. Das dop­pelt genähte Vorge­hen erscheint immer noch ele­gan­ter, als die Beschw­erde­ab­weisung hinzunehmen, weil die falsche Rüge gewählt wurde.

[26] Drit­tens stellt sich die Frage, ob es bei der ultra peti­ta Rüge allein auf den Wort­laut der Rechts­begehren ankommt oder ob weit­erge­hende Gesicht­spunk­te Berück­sich­ti­gung find­en kön­nen: Die Beschw­erde­führer hat­ten die ultra peti­ta Rüge mit einem beson­ders sub­tilen Argu­ment zur Ausle­gung der geg­ner­ischen Rechts­begehren erhoben (vgl. oben, Rz. 15). Rein logisch mag das Argu­ment aufge­hen. Gle­ichzeit­ig lässt es die wiederum strikt formelle Anwen­dung des ultra peti­ta Grund­satzes durch das Bun­des­gericht auss­er Acht: Solange sich das Entschei­d­dis­pos­i­tiv betrags- und währungsmäs­sig inner­halb der Rechts­begehren bewegt, liegt kein Entscheid ultra peti­ta vor (Gabriel, Schied­sentscheid extra peti­ta wegen US-Dol­lar statt Euro?, in: dRSK, pub­liziert am 21. Okto­ber 2015, Rz. 18).

[27] Die rechtliche Würdi­gung ste­ht dem Schieds­gericht zudem (inner­halb der Gren­zen des Über­raschungsver­bots) gemäss dem Grund­satz iura novit curia frei. Selb­st wenn Frau X tat­säch­lich eine rechtlich wider­sprüch­liche Posi­tion betr­e­f­fend Haupt­begehren und Zins­forderung vertreten hätte, dürfte das Schieds­gericht sein­er eige­nen (richti­gen) rechtlichen Würdi­gung des erstell­ten Sachver­halts fol­gen, solange es im Rah­men der Rechts­begehren urteilt.

[28] Der vor­liegende Entscheid ist im Resul­tat keine Über­raschung. Er ist gle­ichzeit­ig hil­fre­ich, um sich die Kon­se­quen­zen der stren­gen Rügepflicht und die Abgren­zung zwis­chen den Rügen der infra peti­ta und des rechtlichen Gehörs zu vergegenwärtigen.

Zitier­vorschlag:
Simon Gabriel, Nicht entsch­ieden oder nicht gehört?, in: dRSK, pub­liziert am 16. März 2016